BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 2 BvE 1/12
DRsp Nr. 2012/17515
Fehlende Anhängigkeit eines Antrags mangels Nachweises der Bevollmächtigung des Vertreters der Antragstellerin
Führt der Vertreter eines Antragstellers den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BverfGG nicht, wird ein dennoch gestellter Antrag nicht wirksam anhängig.
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Gründe
Der Antrag ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter der Antragstellerin - auch nach wiederholter Aufforderung durch das Gericht - den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat.
Auf die Mängel der Vollmacht hat der Berichterstatter hingewiesen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Vorinstanz:
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