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BVerfG - Entscheidung vom 20.06.2012

2 BvE 1/12

Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 2
GG Art. 21
GG Art. 3

BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 2 BvE 1/12

DRsp Nr. 2012/17515

Fehlende Anhängigkeit eines Antrags mangels Nachweises der Bevollmächtigung des Vertreters der Antragstellerin

Führt der Vertreter eines Antragstellers den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BverfGG nicht, wird ein dennoch gestellter Antrag nicht wirksam anhängig.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 2 ; GG Art. 21 ; GG Art. 3 ;

Gründe

Der Antrag ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter der Antragstellerin - auch nach wiederholter Aufforderung durch das Gericht - den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat.

Auf die Mängel der Vollmacht hat der Berichterstatter hingewiesen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Vorinstanz: