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BGH - Entscheidung vom 16.08.2012

I ZB 53/12

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
GVG § 139 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.08.2012 - Aktenzeichen I ZB 53/12

DRsp Nr. 2012/18041

Zurückweisung der Erinnerung eines Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2012 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780012127921 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GVG § 139 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Mit seiner am 23. Juli 2012 eingegangenen Eingabe wendet sich der Schuldner gegen die Kostenrechnung vom 9. Juli 2012 über 50 €.

II.

Die Eingabe ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 ).

III.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1.

Die angesetzte Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses ist in der angegebenen Höhe von 50 € angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit Beschluss des Senats vom 28. Juni 2012 als unzulässig verworfen ist.

2.

Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses kann sich der Schuldner nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3).

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 801 M 81517/12
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 194/12