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BFH - Entscheidung vom 22.11.2012

III B 73/11

Normen:
§ 155 FGO
§ 240 ZPO
§ 249 Abs 2 ZPO
ZPO § 240 S. 1
InsO § 38
AO § 37 Abs. 1
EStG § 31 S. 3

BFH, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen III B 73/11

DRsp Nr. 2013/152

Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die Rückforderung von Kindergeld wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers

1. NV: Ein gerichtliches Verfahren, in dem die Aufhebung und Rückzahlung von Kindergeld als Steuervergütung streitig sind, wird nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, wenn ein Zeitraum betroffen ist, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt. 2. NV: Die Verfahrensunterbrechung hat zur Folge, dass eine gleichwohl in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene gerichtliche Entscheidung rechtlich wirkungslos und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben ist.

1. Das finanzgerichtliche Verfahren wird aufgrund Insolvenz des Klägers gem. § 240 ZPO unterbrochen, wenn es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Steueranspruch um eine Insolvenzforderung i.S. des § 38 InsO handelt. Hierfür ist erforderlich, dass der den Steueranspruch begründende Tatbestand bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. 2. Ist die Aufhebung und Rückzahlung von Kindergeld als Steuervergütung streitig, so ist eine Insolvenzforderung dann gegeben, wenn ein Zeitraum betroffen ist, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt.

Normenkette:

ZPO § 240 S. 1; InsO § 38 ; AO § 37 Abs. 1 ; EStG § 31 S. 3;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 8. März 2011 11 K 11148/10 ein. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am 20. April 2012 entschied der Senat über die Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2012.

II. Der Beschluss vom 16. August 2012 III B 73/11 ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

§ 240 ZPO setzt voraus, dass das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist u.a. dann zu bejahen, wenn es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Steueranspruch um eine Insolvenzforderung i.S des § 38 der Insolvenzordnung handelt (vgl. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO , 22. Aufl., § 240 Rz 12). Hierfür ist erforderlich, dass der den Steueranspruch begründende Tatbestand bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24 , BStBl II 2009, 682 zur Umsatzsteuer). Danach ist in Fällen, in denen die Aufhebung und Rückzahlung von Kindergeld als Steuervergütung (§ 37 Abs. 1 , 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ) streitig ist, eine Insolvenzforderung dann gegeben, wenn ein Zeitraum betroffen ist, der --wie im Streitfall (August 2008 bis Februar 2009)-- vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt (s. auch Urteile des FG München vom 23. November 2005 10 K 4333/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 589 ; vom 19. September 2007 9 K 4047/06, EFG 2008, 462 ).

2. Die Verfahrensunterbrechung hat zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, nach § 249 Abs. 2 ZPO , der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt, ohne rechtliche Wirkung ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2011, 613 , m.w.N.). Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 613 ).

3. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11148/10