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BFH - Entscheidung vom 24.11.2010

IV B 136/08

Normen:
§ 155 FGO
§ 249 Abs 2 ZPO
FGO § 155
ZPO § 240 S. 1
ZPO § 249 Abs. 2

BFH, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen IV B 136/08

DRsp Nr. 2011/3131

Aufhebung einer gerichtliche Entscheidung wegen Unkenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers während des Verfahrens

NV: Eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ergeht, ist ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 240 S. 1; ZPO § 249 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 2008 9 K 1575/08 eingelegt. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am 26. Oktober 2009 hat der erkennende Senat über die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2010 entschieden.

II.

Der Beschluss vom 19. Januar 2010 IV B 136/08 war aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Dies hat zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, nach § 249 Abs. 2 ZPO , der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819 , m.w.N. zur Rechtsprechung), ohne rechtliche Wirkung ist. Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1819 ).

Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.

Vorinstanz: FG Köln, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1575/08