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BGH - Entscheidung vom 18.05.2011

IV ZR 86/08

Normen:
GKG Nr. 1242 Anlage 1
GKG § 66

BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen IV ZR 86/08

DRsp Nr. 2011/10586

Zurückweisung einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 22. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG Nr. 1242 Anlage 1; GKG § 66 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 10. Juni 2009 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe auferlegt.

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 22. Juni 2009 hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 2010, 1. November 2010 und 5. April 2011 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG , § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 ).

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG ) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH aaO.). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin lediglich geltend macht, ihren Rechtsanwalt beauftragt zu haben, vor Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erwirken.

Im Übrigen ist der nach Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz nicht zu beanstanden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG .

Vorinstanz: OLG Celle, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 122/07
Vorinstanz: LG Verden, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 151/07