Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.06.2011

I ZB 83/10

Normen:
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2

Fundstellen:
GRUR-RR 2012, 135

BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen I ZB 83/10

DRsp Nr. 2012/716

Zurückweisung der Eintragung der Wortmarke "Rheinpark-Center" wegen Erschöpfung in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen

Eine Wortmarke, die sich in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes angemeldeter Dienstleistungen erschöpft, ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ;

Gründe

I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke

Rheinpark-Center

für folgende Dienstleistungen beantragt:

Klasse 35 Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Merchandising (Verkaufsförderung), Marketing für Dritte in digitalen Netzen, Öffentlichkeitsarbeit, Plakatanschlagwerbung, Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Rundfunkwerbung, Sponsoring in Form von Werbung, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verteilen und Versenden von Werbematerial, Fernsehbewerbung, betriebswirtschaftliche Beratung für Franchising-Konzepte, Geschäftsführung für darstellende Künstler, Marketing, Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce für Dritte, Betrieb einer Im- und Exportagentur, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Online Werbung in einem Computernetzwerk, Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Schaufensterdekoration, Telemarketing, Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte], Vermittlung von Handelsgeschäften, auch im Rahmen vonecommerce für Dritte, Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken, Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Vermittlung von Verträgen für Dritte für den An- und Verkauf von Waren, Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen, Versandwerbung, Versenden von Werbesendungen, Verteilen von Werbemitteln, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben], Vervielfältigung von Dokumenten, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Werbung durch Werbeschriften, Werbung im Internet für Dritte, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;

Klasse 36 Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Ausgabe von Debitkarten, Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken, Ausgabe von Kreditkarten, Ausgabe von Reiseschecks, Bankgeschäfte, Bankgeschäfte mittels Onlinebanking, Beleihen von Gebrauchsgütern, Börsenkursnotierung, Clearing [Verrechnungsverkehr], Depotverwahrung von Wertsachen, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben, Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, Dienstleistungen eines Maklers, Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers, Dienstleistungen eines Aktuars, Dienstleistungen von Rentenkassen, Effektengeschäfte, Einziehen von Außenständen [Inkassogeschäfte], Einziehen von Miet- und Pachterträgen, elektronischer Kapitaltransfer, Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility management), Erfassung, Abwicklung und Absicherung von Termingeschäften, Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen, Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten, Erteilung von Finanzauskünften, Factoring, Feuerversicherungswesen, Finanzanalysen, finanzielle Beratung, finanzielle Förderung, finanzielle Schätzungen [Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten], finanzielles Sponsoring, Finanzierungen, Finanzierungsberatung (Kreditberatung), Finanzwesen, Gebäudeverwaltung, Geldgeschäfte, Geldwechselgeschäfte, Geschäftsliquidationen [Finanzdienstleistungen], Gewährung von Teilzahlungskrediten, Grundstücksverwaltung, Home Banking, Immobilienvermittlung, Immobilienverwaltung, sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility management), Immobilienwesen, Investmentgeschäfte, Krankenversicherung, Kreditvermittlung, Leasing, Lebensversicherungswesen, Lombardgeschäfte, Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen, sowie Unternehmensbeteiligungen, numismatische Schätzungen, Sammeln von Spenden für Dritte, Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke, Schätzen von Briefmarken, Schätzen von Schmuck, Schätzung von Antiquitäten, Schätzung von Immobilien, Schätzung von Kunstgegenständen, Schätzung von Reparaturkosten [Werteermittlung], Scheckprüfung, Seeversicherungswesen, Sparkassengeschäfte, Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, Unfallversicherungswesen, Vergabe von Darlehen, Vermietung von Büros [Immobilien], Vermietung von Wohnungen, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Vermögensverwaltung durch Treuhänder, Verpachtung von Immobilien, Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben, Versicherungsberatung, Versicherungswesen, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Wohnungsvermittlung, Zollabfertigung für Dritte;

Klasse 38 Auskünfte über Telekommunikation, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen, Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Bereitstellung von Internet-Chatrooms, Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste, Dienste von Presseagenturen, Durchführung von Videokonferenzen, E-Mail-Dienste, Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation], elektronische Nachrichtenübermittlung, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, Fernschreibdienste, Funkdienste, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Kommunikationsdienste mittels Computerterminals, Kommunikationsdienste mittels Telefon, Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation, Mobiltelefondienste, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation], Satellitenübertragung, Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste), Telefaxdienste, Telefondienste, Telefonvermittlung, Telegrafiedienste, Telegrafieren, Telegrammdienst [Depeschen], Telegrammübermittlung, Telekommunikation, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Telekonferenzdienstleistungen, Teletext-Dienste, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke, Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging);

Klasse 39 Abschleppen von Fahrzeugen, Abschleppen von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe, Abtransport und Lagerung von Abfall- und Recyclingstoffen, Auskünfte über Transportangelegenheiten, Auslieferung von Paketen, Auslieferung von Waren, Austragen [Verteilen] von Zeitungen, Autovermietung, Beförderung von Passagieren, Beförderung von Personen, Beförderung von Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse], Beförderung von Personen mit Vergnügungsdampfern, Beförderung von Reisenden, Befrachtung [Vermittlung von Schiffsladungen], Bergung von Schiffen, Betrieb von Eisbrechern, Blumenauslieferung, Buchung von Reisen, Chauffeurdienste, Dienstleistungen einer Spedition [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Fuhrunternehmers [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Transportmaklers, Durchführung von Umzügen, Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Einlagerung von Booten, Einlagerung von Waren, Einpacken von Waren, Entladen von Frachten, Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung, Flottensteuerung von Kraftfahrzeugen mittels elektronischer Navigations- und Ortungsgeräte, Frachtmaklerdienste, Frankieren von Postsendungen, Gepäckträgerdienste, Krankentransporte, Kurierdienste [Nachrichten oder Waren], Lagerung von Waren, Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor, Lotsendienst, Lufttransporte, Möbeltransporte, Nachrichtenüberbringung [Botendienst], Parkplatzdienste, Personenbeförderung mit Straßenbahnen, physische Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten, Pipelinetransporte, Reisebegleitung, Reservierungsdienste [Reisen], Reservierungsdienste [Transportwesen], Rettungsdienste [Bergung], Rettungsdienste [Transport], Schifffahrtdienste [Personen- und Güterbeförderung], Schiffsmaklerdienste, Schleusendienste, Seetransporte, Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte, Stauarbeiten [Schiffsbeladung], Taxidienste, Transport mit Binnenschiffen, Transport mit Eisenbahnen, Transport mit Fährschiffen, Transport mit Kraftfahrzeugen, Transport mit Lastkähnen, Transport mit Lastkraftwagen, Transport mit Schiffen, Transport und Lagerung von Müll, Transport von Gütern, Transport von Wertsachen, Unterwasserrettungsdienste [Bergung], Veranstaltung von Kreuzfahrten, Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, Veranstaltung von Besichtigungen, Verfrachten [Transport von Gütern mit Schiffen], Verkehrsinformationsdienste, Vermietung von Booten, Vermietung von Fahrzeugen, Vermietung von Garagen, Vermietung von Gepäckträgern für Fahrzeuge, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung von Kühlschränken, Vermietung von Lagercontainern, Vermietung von Lagern, Vermietung von Parkplätzen, Vermietung von Pferden, Vermietung von Rennautos, Vermietung von Rollstühlen, Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Web-Server zur externen Nutzung (Webhousing), Vermietung von Taucheranzügen [Skaphander, schwere Taucherausrüstungen], Vermietung von Taucherglocken, Vermietung von Wagen, Vermietung von Waggons, Verpacken von Waren, Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Verteilung von Elektrizität, Verteilung von Energie, Verteilung von Gas, Verteilung von Heizwärme, Verteilung von Wasser, Warenbefüllung für Verkaufsstände und -regale, Wasserversorgung [Transport], Wiederflottmachen [Heben] auf Grund gelaufener Schiffe, Zustellung (Auslieferung) von Versandhandelsware;

Klasse 41 Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Veranstaltung von Autogrammstunden (Unterhaltung), musikalische Aufführung, Veranstaltung eines künstlerischen Wettbewerbs und sportlichen Wettbewerbs, Unterhaltung musikalischer und/oder kultureller Art, Hörfunk-Unterhaltung, (und deren Produktion), Fernseh-Unterhaltung (und deren Produktion), Videoproduktion, Unterhaltung mittels Chat-Foren im Internet, Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar), Betrieb von Tonstudios, Erstellen von Bildreportagen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Durchführung von Spielen im Internet, Betrieb einer Diskothek, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Fotografien, Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form auch im Internet, Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte), Komponieren von Musik, Durchführung von Live-Veranstaltungen (Unterhaltung), Musikdarbietungen, Produktion von Shows, Dienstleistungen eines Tonstudios, Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Vermietung von Tonaufnahmen, Veröffentlichung von Büchern, Aufzeichnung von Videobändern;

Klasse 43 Betrieb einer Bar, Betrieb eines Campingplatzes, Betrieb von Feriencamps [Beherbergung], Betrieb von Hotels, Betrieb von Motels, Betrieb von Tierheimen, Catering, Dienstleistungen einer Kinderkrippe, Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen, Dienstleistungen von Pensionen, Vermietung von Gästezimmern, Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern, Vermietung von transportablen Bauten, Vermietung von Versammlungsräumen, Vermietung von Zelten, Vermietung von Ferienhäusern, Verpflegung von Gästen in Cafés, Verpflegung von Gästen in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars], Verpflegung von Gästen in Cafeterias, Verpflegung von Gästen in Kantinen, Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Zimmerreservierung, Zimmerreservierung in Hotels, Zimmerreservierung in Pensionen, Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen];

Klasse 44 Ambulante Pflegedienstleistungen, Aromatherapie-Dienste, Baumchirurgie, Beratungen in der Pharmazie, Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Betrieb von öffentlichen Bädern für Zwecke der Körperhygiene, Betrieb von Saunen, Betrieb von Solarien, Betrieb von Pflegeheimen, Betrieb von Tiersalons, Betrieb von türkischen Bädern, Dienstleistung eines Landschaftsarchitekten, Dienstleistungen einer Kurklinik, Dienstleistungen einer Blutbank, Dienstleistungen einer Hebam -me, Dienstleistungen eines Blutspendedienstes, Dienstleistungen eines Floristen, Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Dienstleistungen eines Psychologen, Dienstleistungen eines Sanitäters, Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen eines Chiropraktikers, Dienstleistungen eines Friseursalons, Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines Optikers, Dienstleistungen eines Tierarztes, Dienstleistungen eines Zahnarztes, Dienstleistungen von Baumschulen, Dienstleistungen von Polikliniken [Ambulanzen], Dienstleistungen von Visagisten, Dienstleistungen von Erholungs- und Genesungsheimen, Dienstleistungen von Kliniken, Dienstleistungen von Sanatorien, Dienstleistungen von Schönheitssalons, Düngemittelverteilung und Verteilung anderer chemischer Produkte für die Landwirtschaft [aus der Luft oder nicht], Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen, Durchführung von Massagen, Entziehungskuren für Suchtkranke, Ernährungsberatung, Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten, Gesundheits- und Schönheitspflege, Gesundheitsberatung, Grünanlagenpflege im häuslichen Bereich (Hausmeisterdienste), Haarimplantation, Invitro-Befruchtung, Krankenpflegedienste, Kranzbindearbeiten, Künstliche Besamung, Landschaftsgestaltung, Maniküre, physiotherapeutische Behandlungen, plastische und Schönheitschirurgie, psychosoziale Betreuung, Rasenpflege, Schädlings- und Ungeziefervernichtung für landwirtschaftliche Zwecke, Seniorenpflegedienste, Tätowieren, Telemedizin-Dienste, therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung, Tierpflege, Tierzucht, Unkrautvernichtung, Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten, Vermietung von medizinischen Geräten, Vermietung von Sanitäranlagen, Zubereitung von Rezepturen in Apotheken.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG ). Auf die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht den Beschluss der Markenstelle aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen der

Klasse 39: Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen hat das Bundespatentgericht die Beschwerde zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2010 29 W (pat) 521/10, [...]). Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin.

II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Anmeldung stehe das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Zudem fehle der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG . Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das angemeldete Zeichen "Rheinpark-Center" erschöpfe sich in der beschreibenden Angabe des Ortes, an dem die beanspruchten Dienstleistungen erbracht würden. Die Marke setze sich aus sprachüblich gebildeten Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammen. Die Bezeichnung "Rheinpark-Center" habe die Bedeutung eines in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmittelbaren) Nähe zum Rhein gelegenen Einkaufs- oder Dienstleistungszentrums. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten in einem solchen Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum angeboten und erbracht werden. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit.

Dem angemeldeten Zeichen fehle in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen zudem jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG . Angesichts des im Vordergrund stehenden, dienstleistungsbezogenen Sinngehalts der angemeldeten Bezeichnung fassten die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen nur als Hinweis auf den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen auf.

Die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden.

III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.

1. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der Eintragung des Zeichens "Rheinpark-Center" für die in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch in Rede stehenden Dienstleistungen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.

a) Nach dieser Vorschrift sind unter anderem solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I 2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 25 Chiemsee; Urteil vom 12. Februar 2004 C 363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 54 Postkantoor; BGH, Beschluss vom 27. April 2006 I ZB 96/05, BGHZ 167, 278 Rn. 35 FUSSBALL WM 2006).

b) Das Bundespatentgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Bezeichnung "Rheinpark-Center" in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft.

aa) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung im Sinne einer unmittelbar beschreibenden Sachaussage verstehe. Es handele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die der Verkehr nicht als beschreibende Sachangabe auffasse. Zudem habe das Bundespatentgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur bei einem unmittelbar produktbezogenen Freihaltebedürfnis in Betracht komme. Der Ort der Erbringung von Dienstleistungen sei jedoch eine für das Vorliegen des Schutzhindernisses nicht ausreichende mittelbare Vertriebs oder Angebotsmodalität.

(1) Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht nicht entgegen, dass das aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Zeichen "Rheinpark-Center" lexikalisch nicht nachgewiesen ist. Im Allgemeinen ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 C 265/00, Slg. 2004, I 1699 = GRUR 2004, 680 Rn. 39 BIOMILD; EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 98 Postkantoor; EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 C 408/08, Slg. 2010, I 1347 = GRUR 2010, 931 Rn. 63 COLOR EDITION).

(2) Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hat zutreffend ausgeführt, der Verkehr sei daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher werde auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche auffassen. So liege es auch bei der hier angemeldeten, nicht ungewöhnlich gebildeten Wortkombination. Das angemeldete Zeichen setze sich sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache, nämlich der geographischen Herkunftsangabe "Rhein", dem Substantiv "park" und dem mit einem Bindestrich verbundenen, in die deutsche Sprache eingegangenen englischen Begriff "Center" zusammen. Die angemeldete Marke sei deshalb auch in ihrer Gesamtheit beschreibend und bezeichne ein in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmittelbaren) Nähe zum Rhein gelegenes Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum und damit den Ort der Erbringung oder des Angebots der angemeldeten Dienstleistungen. Diese tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, aus der sich der beschreibende Charakter der angemeldeten Wortmarke ergibt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt auch keine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls einem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 15 = WRP 2008, 1338 SPA II; zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG BGHZ 167, 278 Rn. 19 FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 9 = WRP 2009, 439 STREETBALL; Beschluss vom 22. Januar 2009 I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 DeutschlandCard). An einem solchen hinreichend engen Bezug zur Ware oder Dienstleistung kann es zwar fehlen, wenn mit der Angabe eine von der Ware oder Dienstleistung selbst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität bezeichnet wird (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1997 I ZB 18/95, GRUR 1998, 465 , 467 = WRP 1998, 492 BONUS). Dagegen ist der Ort, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden, keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen Herkunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten freihaltebedürftigen Angaben zählt.

Das Bundespatentgericht hat nach diesen Grundsätzen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der mit dem Zeichen "Rheinpark-Center" beschriebene Ort derjenige ist, an dem oder von dem aus nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden können. Das Zeichen beschreibt damit ohne weiteres die geographische Herkunft der durch die Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG .

bb) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe den Vortrag der Anmelderin nicht beachtet, wonach sich das als "Rheinpark-Center" bezeichnete Einkaufszentrum weder in unmittelbarer Nähe des Rheins noch in einem Park befinde und daher auch kein rein beschreibender Inhalt angenommen werden könne.

Dieser Einwand ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es für die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht auf eine bereits tatsächlich stattfindende Verwendung des Zeichens ankommt.

cc) Der Rechtsbeschwerde bleibt mit der Rüge, das Bundespatentgericht habe nur einzelne Dienstleistungen herausgegriffen und sich nicht mit allen beanspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt, ebenfalls der Erfolg versagt.

Allerdings verlangt die Annahme eines Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine beschreibende Bedeutung des Zeichens im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 33 Postkantoor). Die Eintragungsinstanzen müssen deshalb hinsichtlich jeder der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen das Vorliegen von Schutzhindernissen bei der angemeldeten Marke prüfen. Das schließt aber nicht aus, dass sie sich auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken können, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2007 C 239/05, Slg. 2007, I 1455 = GRUR 2007, 425 Rn. 37 f. The Kitchen Company; Beschluss vom 9. Dezember 2009 C 494/08, Slg. 2009, I 210 = GRUR 2010, 534 Rn. 46 PRANAHAUS).

Eine solche Prüfung hat das Bundespatentgericht im Streitfall vorgenommen. Es hat nicht nur die einzelnen Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte" und "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Dienstleistungen einer Kurklinik" einer Überprüfung unterzogen. Es hat vielmehr angenommen, dass sämtliche weiteren angemeldeten Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten (Klasse 35), Geldgeschäfte, Finanz-, Immobilien- und Versicherungswesen (Klasse 36), Telekommunikation (Klasse 38), Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen (Klasse 39), Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Klasse 41), Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Klasse 43), Medizin, Veterinärmedizin, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere sowie Land-, Garten- und Forstwirtschaft (Klasse 44) in einem vom angemeldeten Zeichen beschriebenen Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum angeboten oder erbracht werden können. Für einzelne Dienstleistungen der Klassen 36, 39 und 44 hat das Bundespatentgericht dies sodann im Einzelnen begründet. Diese Vorgehensweise ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die Prüfung sämtliche beanspruchten Dienstleistungen umfasst.

dd) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, muss der Verkehr die Bedeutung der angemeldeten Marke "Rheinpark-Center" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht erst durch Auslegung ermitteln. Das Bundespatentgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Verkehr den Bedeutungsgehalt des Zeichens ohne weiteres erfasst. Mit der gegenteiligen Würdigung setzt die Rechtsbeschwerde in unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.

2. Ob die Eintragung auch wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ) zu versagen ist, kann offenbleiben. Ungeachtet der Überschneidungen, wie sie im Einzelfall bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG bestehen können, reicht für die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke das Vorliegen eines dieser voneinander rechtlich unabhängig anwendbaren Schutzhindernisse aus (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 C-304/06, Slg. I-2008, 3297 Rn. 54 = GRUR 2008, 608 EUROHYPO, mwN).

3. Das Bundespatentgericht hat ferner angenommen, dass die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Das nimmt die Rechtsbeschwerde hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

Vorinstanz: BPatG, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 521/10
Fundstellen
GRUR-RR 2012, 135