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BGH - Entscheidung vom 10.05.2011

XI ZR 391/09

Normen:
BGB § 684 Satz 2, § 670
BGB § 670
BGB § 684 S. 2

Fundstellen:
BKR 2011, 439
DB 2011, 1974
DZWiR 2011, 419
MDR 2011, 1123
NJW-RR 2011, 1347
NZI 2011, 807
WM 2011, 1471
ZIP 2011, 1460

BGH, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen XI ZR 391/09

DRsp Nr. 2011/13146

Wirksamkeit eines Zahlungsvorgangs bei Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger im Einzugsermächtigungsverfahren; Erforderlichkeit der Genehmigung der Lastschrift

Bei Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger im Einzugsermächtigungsverfahren greift die Zahlstelle aufgrund eines von dem zahlungspflichtigen Kontoinhaber der ersten Inkassostelle erteilten Auftrags auf dessen Konto zu, sodass der Zahlungsvorgang mit vorheriger Zustimmung des Kontoinhabers erfolgt und deswegen von vornherein wirksam ist. Einer Genehmigung der Lastschrift bedarf es in diesem Fall nicht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. November 2009 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 670 ; BGB § 684 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns A. O. (im Folgenden: Schuldner) von der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die am 31. Oktober und 30. November 2007 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto des Schuldners abgebucht worden sind.

Der Schuldner, Inhaber der Firma A. O. Kühltransporte, unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das Tageskontoauszüge und jeweils am Ende eines Quartals Rechnungsabschlüsse erteilt wurden. Nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 der für diesen Girovertrag geltenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) war der Bankkunde gehalten, "Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften unverzüglich zu erheben". Die Genehmigung einer Belastungsbuchung galt nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB "spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt".

Die Beklagte belastete das Girokonto des Schuldners am 31. Oktober und 30. November 2007 jeweils mit vier Lastschriften in Höhe von insgesamt 4.530 €. Diesen lagen ausschließlich Einziehungen zugunsten eines auf den Namen des Schuldners lautenden Kontos bei der Raiffeisenbank-Volksbank zugrunde. Die Lastschriften dienten der Rückführung von Darlehen, die der Schuldner bei dieser Bank aufgenommen hatte.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2008 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners bestellt. Am 10. Februar 2008 versagte er sämtlichen noch nicht genehmigten Lastschriften seine Zustimmung und forderte die Beklagte auf, die entsprechenden Buchungen durch Gutschriften rückgängig zu machen. Die Beklagte verweigerte die Rückgabe der streitigen Lastschriften.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 4.530 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe bei seinem Widerruf am 10. Februar 2008 die Frist nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB gewahrt. Die Lastschriftbuchungen seien vor diesem Zeitpunkt nicht vom Schuldner konkludent genehmigt worden. Im bloßen Schweigen auf zugegangene Kontoauszüge liege keine rechtsgeschäftliche Erklärung, die als Genehmigung gewertet werden könne. Ebenso sei in der Fortsetzung einer verhältnismäßig intensiven Kontonutzung durch den Schuldner keine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen zu sehen, da dabei nicht ausreichend vorhersehbar und bestimmt sei, welche Lastschriften erfasst würden. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfe die kontoführende Bank rechtsgeschäftlich indifferente Handlungen, wie ein bloßes Schweigen oder die weitere Nutzung des Kontos, nicht als Zustimmung des Schuldners werten. Eine Genehmigung folge weiter nicht aus dem Umstand, dass das Empfängerkonto der Lastschriftbuchungen auf den Insolvenzschuldner laute, da diese Bezeichnung lediglich der Zuordnung der Zahlung gedient habe, während wirtschaftlich Begünstigte die Empfängerbank gewesen sei, der Darlehensforderungen gegen den Schuldner zugestanden hätten. Schließlich habe der Kläger nicht rechts- und sittenwidrig gehandelt, als er die Lastschriften widerrufen habe, da er als Insolvenzverwalter befugt gewesen sei, die Genehmigung von Belastungsbuchungen zu verweigern.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1.

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Insolvenzverwalter in der Lage ist, die Genehmigung von Lastschriften durch den Schuldner und den Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 10. Februar 2008 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11, jeweils mwN). Ein Widerruf des Insolvenzverwalters bleibt hingegen wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11).

2.

Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine konkludente Genehmigung der Lastschriften nicht bereits darin gesehen, dass der Schuldner in Kenntnis der Belastungsbuchungen sein Konto bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger weitergenutzt hat. Die kontoführende Bank kann allein aus weiteren Kontodispositionen nämlich nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17).

3.

Rechtsfehlerhaft hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, die Regelung in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB zur Fiktion einer Genehmigung mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses stehe einer konkludenten Genehmigung vor Ablauf dieser Frist entgegen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann eine konkludente ebenso wie eine ausdrückliche Genehmigung bereits vor Ablauf der in den Geschäftsbedingungen geregelten Widerrufsfrist in Betracht kommen, da Regelungszweck dieser Klausel gerade die möglichst frühzeitige Klärung des Bestands von Lastschriftbuchungen ist (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 14 ff., vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 15 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 12 ff.).

4.

Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerhaft angenommen, der Umstand, dass die streitgegenständlichen Lastschriften zugunsten eines auf den Namen des Schuldners lautenden Kontos eingezogen worden sind, spreche nicht für deren Genehmigung, da solche Buchungen wie jede andere Zahlung des Schuldners auf die Forderung eines Dritten zu behandeln seien. Dabei übersieht das Berufungsgericht, dass es zur Wirksamkeit einer solchen Buchung keiner Genehmigung bedarf, da die Lastschrift mit Einwilligung des Kontoinhabers erfolgt ist. Veranlasst nämlich dieser - wie hier der Schuldner - im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens eine Zahlung von seinem bei der Zahlstelle geführten Girokonto auf ein eigenes Konto bei der ersten Inkassostelle, so hat er mit dem Auftrag zum Lastschrifteinzug an die erste Inkassostelle regelmäßig zugleich seine Einwilligung mit der Belastung des Kontos bei der Zahlstelle erteilt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 574/07, [...]).

a)

Zwar erfolgt nach der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie, an der der Senat für das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren festhält (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 10 f.; grundlegend Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520 , 521 und vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 ff.), bei Personenverschiedenheit von Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger der Zugriff auf das Konto des zahlungspflichtigen Kontoinhabers unberechtigt, sodass die Belastungsbuchung erst mit dessen Genehmigung wirksam wird (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520 , 521 und vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 13). Bei Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger greift die Zahlstelle jedoch aufgrund eines von dem Zahlungspflichtigen der ersten Inkassostelle erteilten Auftrags und damit berechtigt auf dessen Konto zu. Ein solcher vom Kontoinhaber ausgelöster konkreter Zahlungsvorgang erfolgt auch im Einzugsermächtigungsverfahren mit dessen Einwilligung und ist deswegen von vornherein wirksam. Die Frage einer Genehmigung der Lastschrift stellt sich in diesem Fall nicht.

Damit ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entscheidend, dass vorliegend die Raiffeisenbank-Volksbank als erste Inkassostelle auf Weisung des zahlungspflichtigen Kontoinhabers und nicht auf Weisung eines außenstehenden Gläubigers die Einziehung von dem bei der Beklagten als Zahlstelle geführten Konto veranlasst hat. Der weisungsgemäße Zugriff auf dieses Konto war folglich von Beginn an von der Zustimmung des Schuldners als Kontoinhaber gedeckt, ohne dass es darauf ankommt, welchen wirtschaftlichen Zweck der Schuldner damit verfolgt hat.

b)

Auch aus der maßgeblichen Sicht der Zahlstelle besitzt die Tatsache, dass der Kontoinhaber die Lastschrift zugunsten eines auf ihn lautenden Kontos eingezogen hat, den objektiven Erklärungswert (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14), dass dieser in die Belastungsbuchung einwilligt. Die nach Abschnitt I Nr. 3 Lastschriftabkommen i.d.F. vom 1. Februar 2002 (im Folgenden: Lastschriftabkommen) bei der ersten Inkassostelle erfassten, an die Zahlstelle übermittelten und von dieser dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten Daten der Buchung enthalten den Namen von Schuldner und Empfänger der Einziehungslastschrift. Ist darin dieselbe Person - hier der Schuldner - als Zahlender und Zahlungsempfänger genannt, hat aus Sicht der Zahlstelle der Kontoinhaber die Einziehung von seinem Konto in Auftrag gegeben und damit zugleich die vorherige Zustimmung zu der Lastschriftbuchung erklärt. Weitergehende Kenntnisse zu der vom Kontoinhaber beabsichtigten Verwendung der Zahlungsbeträge besitzt die Zahlstelle regelmäßig nicht. Auf die vom Berufungsgericht angeschnittene Frage, ob der Schuldner mit den Lastschriftbeträgen Forderungen der Inkassostelle aus Darlehensverträgen erfüllt hat, kommt es auch aus diesem Grund nicht an.

c)

Einer Umbuchung im Wege der Einziehungsermächtigung zwischen verschiedenen Konten desselben Inhabers steht das Lastschriftabkommen nicht entgegen. Danach hängt die Wirksamkeit einer im Verfahren der Einziehungsermächtigung bewirkten Zahlung nicht davon ab, ob ihr ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch zwischen Kontoinhaber und Zahlungsempfänger zugrunde liegt. Eine Rückabwicklung eingelöster Lastschriften ist zwar vorgesehen, wenn eine Einziehungsermächtigung nicht erteilt worden ist (vgl. Abschnitt I Nr. 5 Lastschriftabkommen) oder der Zahlungspflichtige der Belastungsbuchung binnen sechs Wochen widersprochen hat (vgl. Abschnitt III Nr. 1 und 2 Lastschriftabkommen). Hat hingegen der Kontoinhaber ausdrücklich oder konkludent der konkreten Abbuchung zugestimmt, ist dieser Zahlungsvorgang - ebenso wie bei einer Überweisung - unabhängig davon wirksam, ob den Buchungsvorgängen ein Valutaverhältnis zwischen einem Zahlungsschuldner und -gläubiger zugrunde liegt (vgl. OLG München, WM 1996, 1038 , 1039; Münch-KommHGB/Hadding/Häuser, 2. Aufl., Band 5, Recht des Zahlungsverkehrs Rn. C6). Aufgrund dessen besteht auch nicht die Besorgnis, der Kontoinhaber könne sich durch den in seinem Belieben stehenden Widerruf einer von ihm selbst ausgelösten Lastschrift - anders als bei einer Überweisung - ohne Weiteres missbräuchlich Liquidität verschaffen (so aber Schimansky/Bunte/Lwowski/ van Gelder, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 56 Rn. 39a). Vielmehr ist wegen der für die Zahlstelle von Beginn an erkennbaren vorherigen Zustimmung des Kontoinhabers zur Lastschrift deren Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen.

III.

Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts zurückweisen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 10. Mai 2011

Anm. Juretzek

Vorinstanz: AG Bonn, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 674/08
Vorinstanz: LG Bonn, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 91/09
Fundstellen
BKR 2011, 439
DB 2011, 1974
DZWiR 2011, 419
MDR 2011, 1123
NJW-RR 2011, 1347
NZI 2011, 807
WM 2011, 1471
ZIP 2011, 1460