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BGH - Entscheidung vom 26.05.2011

III ZB 80/10

Normen:
ZPO § 85 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen III ZB 80/10

DRsp Nr. 2011/11386

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist wegen von einer Kanzleiangestellten verwechselten Faxnummern; Anforderungen an die ordnungsgemäße Ermittlung einer gerichtlichen Faxnummer

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 5. November 2010 - 13 S 79/10 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Gegenstandswert beträgt 2.640,83 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer zahnärztlichen Honorarforderung. Das Amtsgericht Bayreuth hat der Klage mit Urteil vom 16. Juni 2010 vollumfänglich stattgegeben. Gegen dieses ihr am 22. Juni 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010 Berufung eingelegt. Der an das Landgericht Bayreuth gerichtete, im Adressfeld jedoch mit der Telefaxnummer des Amtsgerichts Bayreuth versehene Berufungsschriftsatz wurde am selben Tage per Telefax an das Amtsgericht Bayreuth übersandt und von dort aus mit Eingang vom 22. Juli 2010 an das Landgericht weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 17. August 2010, am selben Tage per Telefax an das Landgericht Bayreuth übersandt und dort eingegangen, beantragte die Beklagte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Diese Frist wurde mit Verfügung vom 18. August 2010 antragsgemäß bis zum 22. September 2010 verlängert. Die das Landgericht Bayreuth als Empfänger bezeichnende, jedoch erneut mit der Telefaxnummer des Amtsgerichts Bayreuth versehene Berufungsbegründungsschrift vom 22. September 2010 übermittelten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am selben Tage gegen 13.20 Uhr per Telefax an das Amtsgericht Bayreuth; von dort aus wurde sie mit Eingang vom 23. September 2010 an das Landgericht Bayreuth weitergeleitet.

Nach Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung mit Verfügung vom 24. September 2010 hat die Beklagte mit Eingang vom 11. Oktober 2010 hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung hat sie vorgebracht: Der verspätete Eingang der Berufungsbegründungsschrift beruhe nicht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, sondern auf einem Versehen der seit 18 Jahren in der dortigen Kanzlei tätigen und bislang sehr zuverlässigen Kanzleiangestellten W. . Frau W. sei über die Bedeutung der Fristwahrung aufgeklärt worden und habe die Telefaxnummern "üblicherweise" anhand der allgemeinen Verzeichnisse im Internet oder der Homepage des betreffenden Gerichts ermittelt. Im vorliegenden Fall habe Frau W. bei Fertigung der Berufungsbegründung die (unrichtige) Telefaxnummer des Berufungsgerichts aus der Berufungsschrift übernommen, wobei sie die dortige Angabe dem damals allein vorhandenen "amtsgerichtlichen Teil" der Anwaltsakte entnommen gehabt habe.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend entschieden.

1.

Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet angesehen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruhe. Diese hätten es unterlassen, das Kanzleipersonal allgemein dahin anzuweisen, dass die Telefaxnummer des Empfangsgerichts stets anhand eines allgemeinen Verzeichnisses, einer Internetpräsenz des Gerichts, eines vom Empfangsgericht selbst stammenden Schriftstücks oder einer von diesem eingeholten Auskunft ermittelt werden müsse, nicht aber aus eigenen, früheren Schreiben entnommen werden dürfe. Ferner fehle es an einer allgemeinen Anweisung an die Kanzleibediensteten, nach Absendung eines Telefax die Richtigkeit der verwendeten Telefaxnummer des Empfängers im Rahmen der Ausgangskontrolle zu überprüfen.

2.

Diese Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und steht insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

a)

Danach darf der Rechtsanwalt zwar die Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax als eine einfache büromäßige Aufgabe einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen, ohne die Ausführung des Auftrags stets konkret überwachen und kontrollieren zu müssen (s. etwa Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429 , 1430 Rn. 7 mwN; BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105 , 2106; vom 25. Februar 2010 - I ZB 66/09, BeckRS 2010, 08681 Rn. 12 und vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 9). Er muss jedoch durch organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2007 aaO Rn. 8 mwN; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn. 11 und vom 27. Januar 2011 - III ZB 30/10, BeckRS 2011, 03316 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373 und vom 11. November 2009 - XII ZB 117/09, NJOZ 2010, 776, 777 Rn. 6). Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. April 2007 aaO; vom 19. März 2008 - III ZB 80/07, NJW-RR 2008, 1379 Rn. 5; vom 24. Juni 2010 aaO und vom 27. Januar 2011 aaO; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 aaO; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412 , 2413 Rn. 7, 12 f; vom 21. Juli 2008 - II ZA 4/08, BeckRS 2008, 17708 Rn. 3; vom 11. November 2009 aaO; vom 25. Februar 2010 aaO Rn. 10; vom 12. Mai 2010 aaO S. 2812 Rn. 11; vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10, NJW-RR 2011, 138 , 139 Rn. 11 und vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458, 459 Rn. 7). Dabei genügt der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Telefaxnummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht. Dieser Abgleich ist nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Telefaxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene Telefaxnummer zutreffend ermittelt wurde. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist deshalb vielmehr anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem beziehungsweise der die Telefaxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2010 aaO mwN und vom 27. Januar 2011 aaO; BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006 aaO Rn. 13 und vom 12. Mai 2010 aaO mwN).

b)

Eine diesen Anforderungen genügende Büroorganisation der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Zu Recht hat das Berufungsgericht beanstandet, dass es sowohl in Bezug auf die Ermittlung der zutreffenden Telefaxnummer des Empfangsgerichts als auch in Bezug auf die Ausgangskontrolle fristwahrender, per Telefax übersandter Schriftsätze (hier insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Richtigkeit der verwendeten Telefaxnummer) an allgemeinen Anweisungen an das Büropersonal gefehlt hat.

Der allgemeine Hinweis auf die Bedeutung der Wahrung von Rechtsmittelfristen sowie darauf, dass unterschiedliche Gerichte verschiedene Telefaxnummern haben (können), so dass eine genaue Prüfung der verwendeten Nummer geboten ist, und die Kenntnis der Rechtsanwälte davon, dass die Kanzleiangestellte W. die Telefaxnummern "üblicherweise" anhand der allgemeinen Verzeichnisse im Internet oder der Homepage des betreffenden Gerichts ermittelt, genügen für die nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliche allgemeine Anweisung nicht und machen eine solche auch nicht entbehrlich. Das Fehlen einer allgemeinen Anweisung hat es mit sich gebracht, dass der Kanzleiangestellten W. nicht vor Augen geführt worden war, dass die zutreffende Telefaxnummer des Empfangsgerichts nicht aus der Angabe in einem eigenen früheren Schriftsatz entnommen werden darf, da es sich hierbei - anders als bei allgemeinen Verzeichnissen, einem Internetauftritt des Gerichts oder einem gerichtlichen Schriftstück - nicht um eine geeignete Quelle handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Telefaxnummernangabe in dem früheren Schriftsatz ihrerseits - was die Rechtsbeschwerde hier verkennt - nicht aus einer geeigneten Quelle ermittelt worden ist (sondern aus dem "amtsgerichtlichen Teil" der Anwaltsakte) und es somit insgesamt an einer zuverlässigen Ermittlung der richtigen Telefaxnummer des Rechtsmittelgerichts gefehlt hat.

3.

Wiedereinsetzung ist der Beklagten auch nicht deshalb zu erteilen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein gerichtliches Verschulden zurückzuführen wäre.

a)

Zwar darf ein Rechtsuchender darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene Gericht gemäß der ihm obliegenden nachwirkenden Fürsorgepflicht den bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch davon ausgehen, dass er noch fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (s. BVerfGE 93, 99 , 114 ff mwN; BVerfG NJW 2001, 1343 ; NJW 2005, 2137 , 2138; Senatsbeschlüsse vom 4. April 2007 aaO Rn. 12 und vom 17. September 2008 - III ZB 22/08, BeckRS 2008, 21695 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 aaO und vom 21. Oktober 2010 aaO Rn. 12).

b)

Der Wiedereinsetzung begehrende Antragsteller hat indes darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 aaO und vom 21. Oktober 2010 aaO Rn. 12 f mwN).

Dieser Obliegenheit hat die Beklagte nicht genügt. Hierfür reicht es entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht aus, wenn vorgetragen wird, dass es "nicht auszuschließen" sei, dass die Berufungsbegründungsschrift im üblichen Geschäftsverkehr noch am Tage ihres Eingangs bei dem Amtsgericht Bayreuth an das Landgericht Bayreuth habe übermittelt werden können. Unbeschadet dessen besteht kein tragfähiger Anhalt für die Annahme, dass der gegen 13.20 Uhr per Telefax übersandte Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang noch am selben Tage an das Berufungsgericht hätte weitergeleitet werden können (und müssen). Ein solcher Anhalt ergibt sich auch nicht aus den besonderen Umständen des Falls. Zwar war der Schriftsatz an das "Landgericht Bayreuth" gerichtet. Er war aber nicht mit einem augenfälligen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit versehen und ließ insbesondere nicht erkennen, dass er erst am letzten Tag der (verlängerten) Rechtsmittelbegründungsfrist eingereicht wurde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. April 2007 aaO Rn. 14). Die Beklagte durfte daher nicht darauf vertrauen, dass die Berufungsbegründungsschrift noch am selben Tage von dem - unzuständigen - Amtsgericht Bayreuth an das Berufungsgericht weitergereicht werden würde.

Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 79/10
Vorinstanz: AG Bayreuth, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 279/04