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BGH - Entscheidung vom 01.03.2011

VI ZR 127/10

Normen:
RVG § 15 Abs. 2 Satz 1
RVG § 15 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
ITRB 2011, 123
NJW 2011, 2591
WRP 2011, 579

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen VI ZR 127/10

DRsp Nr. 2011/5554

Vorgehen gegen eine unrichtige Presseberichterstattung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts; Vorliegen einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit bei Abmahnungen gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag und Redakteur

Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen, wenn sich die für den Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag und den verantwortlichen Redakteur als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2009 entschieden und diese zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird das Schlussurteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Klägerin in Höhe von weiteren 578,87 € nebst Zinsen von der Inanspruchnahme durch ihre Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die das Internetportal www.bild.de betreibt, auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Die Beklagte veröffentlichte am 5. August 2008 auf ihrer Internetseite einen Artikel, der am selben Tag textidentisch in der von der S. AG verlegten BILD-Zeitung erschien. Autor des Artikels war der bei der S. AG angestellte Redakteur K.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. August 2008 forderte die Klägerin zunächst die S. AG sowie den Redakteur K. zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen auf. Mit einem weiteren Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. August 2008 ließ die Klägerin auch die Beklagte zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung auffordern. Die S. AG gab mit Schreiben vom 11. August 2008 - zugleich für die Beklagte und den Redakteur K. - die geforderte Unterlassungserklärung ab. Diese Unterlassungserklärung nahm die Klägerin auch gegenüber der Beklagten an und verlangte von dieser die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 1.023,16 EUR bei einem Gegenstandswert von 20.000 EUR. Mit weiteren Schreiben verlangte sie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die jeweilige Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von der S. AG in Höhe von 1.419,19 EUR bei einem Gegenstandswert von 40.000 EUR und von dem Redakteur K. in Höhe von 1.196,43 EUR bei einem Gegenstandswert von 30.000 EUR. Die Beklagte hat die drei wortgleichen Abmahnschreiben gebührenrechtlich als eine Angelegenheit behandelt und der Klägerin lediglich insgesamt einen Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.999,32 EUR aus einem addierten Streitwert in Höhe von 90.000 EUR (nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zugebilligt und hieraus einen auf die Beklagte entfallenden Anteil von 2/9 des Gesamtbetrages in Höhe von 444,29 EUR errechnet. Nachdem das Landgericht der Freistellungsklage der Klägerin durch Teilanerkenntnisurteil in Höhe von 444,29 EUR stattgegeben hat, hat die Klägerin noch die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes der Beklagten gegen die Unterlassungserklärung sowie die Freistellung von restlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 578,87 EUR geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Kammergericht hat die nach Teilrücknahme nur noch gegen die Freistellungsverpflichtung gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren hinsichtlich der nicht anerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei dem Abmahnschreiben gegenüber der Beklagten einerseits und den (hier nicht im Streit befindlichen) Abmahnschreiben gegenüber der S. AG und dem verantwortlichen Redakteur K. andererseits handele es sich nicht um dieselbe Angelegenheit. Zwar sei die Textberichterstattung in der BILD-Zeitung und die Veröffentlichung im Online-Angebot der Beklagten textlich - also vom Wortlaut her - identisch, so dass die Abmahnungen gegen beide Gesellschaften wie auch gegen den Redakteur keinen gesonderten Prüfungsaufwand für die Anwälte erfordert hätten und grundsätzlich einheitlich hätten bearbeitet werden können. Eine getrennte Verfolgung des Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte durch ein separates Abmahnschreiben sei jedoch geboten und zweckmäßig gewesen. Es hätten vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung bestanden, so dass nicht lediglich Mehrkosten verursacht worden seien. Hierbei sei vor allem relevant, dass es sich bei der Beklagten um eine eigenständige juristische Person des Privatrechts handele, die in eigener Verantwortung über den Umgang mit dem von der Klägerin gegen sie geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu entscheiden habe. Inwiefern die Beklagte hierbei gesellschaftsrechtlich mit der S. AG verbunden und von deren Entscheidungsträgern abhängig sei, sei zumindest nach außen hin für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte sei als presserechtlich Verantwortliche im Impressum genannt. Mithin handele es sich um verschiedene Störer, gegen die die Klägerin vorgegangen sei. Es fehle an der Gegenstandsgleichheit der anwaltlichen Tätigkeit, wenn es sich um ein gegen mehrere Personen gerichtetes Begehren handele, das jeden Gegner selbständig - wenn auch mit inhaltsgleichen Leistungen - betreffe, die jeder nur für sich erfüllen könne.

II.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsurteil steht nicht im Einklang mit den Urteilen des erkennenden Senats vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 , die das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte.

1.

Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322 , 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151 , 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 12 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 14). Dies ist hier der Fall.

2.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 17, vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 14; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 15).

3.

Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 18 f.; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 17 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 16).

a)

Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine einzige Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 25, mwN). Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043 , 1045; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927 , 2928; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 31 f.).

b)

Die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine einzige Angelegenheit in diesem Sinne sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben. So ist das Vorliegen einer Angelegenheit zu bejahen, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 19 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 19). Abweichendes mag gelten, wenn es um - auch unternehmerisch - eigenständige Publikationen geht (vgl. LG Hamburg, AfP 2010, 197, 198). In der Regel kommt es auch nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 21; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 20; BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, aaO).

c)

Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht schon entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels, des Verlags, des Domain-Inhabers und des Betreibers des Online-Angebots - getrennt zu prüfen ist (vgl. LG Frankfurt am Main, AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin, JurBüro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786 ; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, AnwBl. 2008, 638; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 302 , 303). Mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben können indes in derselben Angelegenheit behandelt werden (Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 17; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 16 und vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG , 19. Aufl., § 15 Rn. 6, 8).

4.

Nach diesen Grundsätzen kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich im Streitfall bei den Abmahnschreiben um mehrere Angelegenheiten gehandelt habe, rechtlich keinen Bestand haben.

a)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Textberichterstattung in der BILD-Zeitung der S. AG und die Veröffentlichung im Online-Angebot der Beklagten vom Wortlaut her identisch, so dass die Abmahnungen gegen beide Gesellschaften wie auch gegen den Redakteur für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin keinen gesonderten Prüfungsaufwand erforderten und grundsätzlich einheitlich bearbeitet werden konnten. Dementsprechend waren auch die jeweiligen Abmahnschreiben inhaltlich identisch. Unter diesen Umständen rechtfertigt allein die Tatsache, dass es sich um mehrere Störer mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit handelt, nicht die Annahme unterschiedlicher Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG .

b)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin - wie die Revisionserwiderung geltend macht - erst nach den Abmahnschreiben an die S. AG und den Redakteur von der Internet-Veröffentlichung der Beklagten erfahren haben will. Allein durch die Erweiterung des ursprünglichen Auftrages in Bezug auf ein zusätzliches inhaltsgleiches Abmahnschreiben gegenüber der Beklagten entstand unter den Umständen des Streitfalles keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer getrennten Verfolgung lässt sich auch nicht - wie die Revisionserwiderung weiter meint - aus einer größeren Übersichtlichkeit einer getrennten Verfolgung der Ansprüche herleiten. Hiervon kann nicht schon von vornherein ausgegangen werden. Vielmehr bleibt zunächst abzuwarten, ob eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erforderlich wird und infolgedessen aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO, Rn. 21 und vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 20; BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, aaO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung genügt nicht bereits der Umstand, dass allein die Beklagte nach erfolgreichem Abschluss der außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen hat, um aus der außergerichtlichen Tätigkeit, die zu den Unterlassungserklärungen geführt hat, nachträglich verschiedene Angelegenheiten zu machen. Soweit die Revisionserwiderung schließlich meint, es verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG , wenn bei getrennter gerichtlicher Vorgehensweise gegen die jeweiligen Störer für jedes Verfahren gesonderte Gebühren festgesetzt werden, nicht aber bei entsprechender außergerichtlicher Vorgehensweise, wird verkannt, dass auch entstandene Mehrkosten bei einer Mehrheit von Prozessen nur erstattungsfähig sind, wenn zureichende Gründe für die Notwendigkeit dieses Vorgehens gegeben sind (vgl. etwa Zöller/Herget, ZPO , 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Mehrheit von Prozessen" mwN).

5.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die maßgebenden Umstände vom Berufungsgericht festgestellt und im Übrigen unstreitig sind, kann der erkennende Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Klage hinsichtlich der nicht vom Anerkenntnis der Beklagten erfassten Rechtsanwaltskosten abweisen.

Von Rechts wegen

Verkündet am 1. März 2011

Vorinstanz: KG Berlin, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 36/09
Vorinstanz: LG Berlin, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 984/08
Fundstellen
ITRB 2011, 123
NJW 2011, 2591
WRP 2011, 579