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BGH - Entscheidung vom 12.04.2011

5 StR 101/11

Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1
StGB § 66 Abs. 1
StGB § 54 Abs. 1 S. 1
StGB § 54 Abs. 2 S. 1
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 5 StR 101/11

DRsp Nr. 2011/8182

Prüfungsumfang eines Revisionsgerichts hinsichtlich der Begründung einer Gesamtfreiheitsstrafe

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. November 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr wird um ein Zehntel ermäßigt; je ein Zehntel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 1 ; StGB § 66 Abs. 1 ; StGB § 54 Abs. 1 S. 1; StGB § 54 Abs. 2 S. 1; StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am 23. September 2006 begangenen Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und eines einen Tag später begangenen Vergehens des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen: fünf Jahre sowie ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet.

Die mit der Sachrüge geführte Revision ist lediglich hinsichtlich der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe erfolgreich. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1.

Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Gesamtfreiheitsstrafe begründet hat, enthalten einen vom Revisionsgericht auch eingedenk dessen begrenzten Prüfungsmaßstabs zu berücksichtigenden Wertungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1990 - 4 StR 61/90, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5 und BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NJW 2010, 3176 ).

Das Landgericht hat "neben allen übrigen, bereits genannten Gesichtspunkten, insbesondere die neben der Strafe anzuordnende Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der abgeurteilten Taten ... sowie den Umstand des frühzeitig abgelegten Geständnisses berücksichtigt, wodurch die Vernehmung des noch immer kindlichen Opfers überflüssig geworden ist" (UA S. 28). Diese für die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zusätzlichen Erwägungen betreffen im Wesentlichen zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die sich in der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe indes erkennbar nicht niedergeschlagen haben.

2.

Bei dem hier besonders begrenzten Spielraum für eine fehlerfrei gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB bemisst der Senat diese auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und der Erwägungen des Landgerichts vor dem Hintergrund des besonders engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten zum Nachteil desselben Opfers zu einem dem Zügigkeitsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK geschuldeten sofortigen Abschluss des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf fünf Jahre und drei Monate.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 19.11.2010