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BGH - Entscheidung vom 14.07.2011

IX ZB 213/10

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen IX ZB 213/10

DRsp Nr. 2011/13168

Pflicht eines Gerichts auf ausdrückliche Berücksichtigung eines jeden Parteivortrags aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. September 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 15.953,93 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde, mit der sich der weitere Beteiligte gegen die vom Beschwerdegericht vorgenommene Kürzung der ihm vom Insolvenzgericht auf seine Vergütung gewährten Zuschläge wendet, ist statthaft (§§ 7 , 6 , 64 Abs. 3 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig, denn sie deckt keinen Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO auf. Der ausschließlich geltend gemachte Zulässigkeitsgrund des Erfordernisses einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere wegen vermeintlicher Gehörsverletzungen (Art. 103 Abs. 1 GG ), liegt nicht vor.

1.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat, auch wenn es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befasst hat. Nur wenn besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, liegt eine Gehörsverletzung vor (BVerfGE 86, 133 , 145 f; 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 300). Ein solcher Schluss kann gerechtfertigt sein, wenn das Berufungsgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt hingegen keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269 , 286; 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZR 145/10, [...] Rn. 6).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze können die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Gehörsverletzungen nicht festgestellt werden. Was der Verwalter in seinem Vergütungsantrag zur Begründung der begehrten Zuschläge vorgetragen hat, hat das Beschwerdegericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe zur Kenntnis genommen. Nichts spricht dafür, dass es diese Umstände nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Zusätzliche Sachverhalte, die der Verwalter durch die pauschale Bezugnahme auf seine Sachstandsberichte im Schlussbericht zum Gegenstand seines Vortrags gemacht haben will, brauchte das Beschwerdegericht in der Begründung seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zu erwähnen. Dass das Beschwerdegericht einzelne Umstände anders gewichtet hat als der Verwalter, verletzt nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.

2.

Die Bewertung des Beschwerdegerichts ist auch nicht objektiv willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG ), weder in Bezug auf die einzelnen Zuschläge noch bei der Gesamtabwägung. Zu bemerken ist insoweit, dass das Beschwerdegericht die Dauer des Verfahrens entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 7 f) als selbständigen Zuschlagsgrund behandelt hat. Dies dürfte sich zugunsten des Verwalters ausgewirkt haben.

Vorinstanz: AG Münster, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 70 IN 117/02
Vorinstanz: LG Münster, vom 27.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 318/10