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BGH - Entscheidung vom 02.02.2011

VIII ZR 103/10

Normen:
BGB § 312 Abs. 1 und 2, § 355 Abs. 2, § 357 Abs. 1 und 3 in der bis zum 11. Juni
BGB § 312 Abs. 1 und 2, § 355 Abs. 2, § 357 Abs. 1 und 3 in der bis zum 11. Juni
BGB-InfoV §§ 14, 16 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung
BGB-InfoV §§ 14, 16 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung
BGB § 312 Abs. 2
BGB § 355 Abs. 2
BGB § 357 Abs. 1
BGB § 357 Abs. 3
BGB-InfoV § 14 Abs. 1

Fundstellen:
MDR 2011, 343
NJW-RR 2011, 785
WM 2011, 474
ZIP 2011, 572

BGH, Urteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 103/10

DRsp Nr. 2011/3795

Notwendigkeit der Belehrung des Verbrauchers bei einem Haustürgeschäft über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen in einer Widerrufsbelehrung; Voraussetzung für die Entbehrlich einer solchen Belehrung über die Rechtsfolgen

a) Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher bei einem Haustürgeschäft nicht über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen belehrt, genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB an eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB . b) Entbehrlich ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nur dann, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 312 Abs. 2 ; BGB § 355 Abs. 2 ; BGB § 357 Abs. 1 ; BGB § 357 Abs. 3 ; BGB-InfoV § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Beklagte und seine Ehefrau bestellten bei der Klägerin am 31. Mai 2007 bei einem unaufgeforderten Besuch eines Handelsvertreters der Klägerin eine Einbauküche zum Kaufpreis von 17.200 €. Eine Anzahlung von 5.200 € war bis zum 15. Februar 2008 zu entrichten; der Restbetrag sollte bei der für Mai 2008 vorgesehenen Montage bar bezahlt werden.

Im Bestellformular heißt es in einem eingerahmten und von dem übrigen Text abgesetzten Feld unterhalb der Unterschriftenleiste unter anderem:

"Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware.

(...)

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren.

Finanzierte Geschäfte

(...)"

Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 20. Juni 2007. Der Beklagte und seine Ehefrau widerriefen mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 ihre Vertragserklärungen.

Die Klägerin fordert mit ihrer Klage pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 % des Gesamtpreises, mithin 5.160 €, nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 459,40 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Der Beklagte erstrebt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 , Abs. 3 , § 281 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziff. 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zwischen den Parteien sei ein Vertrag über die Lieferung näher bezeichneter Küchenmöbel nebst Montage zustande gekommen. Die Beklagten hätten ihre Vertragserklärungen nicht wirksam widerrufen. Das Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 habe nicht die Widerrufsfrist von zwei Wochen gewahrt. Die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen.

Zwar werde nur darauf hingewiesen, dass bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren seien, nicht aber auch gezogene Nutzungen herauszugeben seien. Dieses Versäumnis mache die Belehrung aber nicht unwirksam. Eine Belehrung müsse sich nur darauf erstrecken, was nach der konkreten Vertragsgestaltung in Frage kommen könne. Der Beklagte habe zwar eine Anzahlung zu leisten gehabt, allerdings erst acht Monate nach Ablauf der Widerrufsfrist. Schon deshalb habe sich die Frage, ob im Falle eines Widerrufs Nutzungen herauszugeben seien, nicht stellen können. Dafür, dass der Beklagte die Anzahlung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist geleistet hätte, gebe es keinen Anhaltspunkt. Ein solches völlig untypisches Verhalten habe die Klägerin bei der Abfassung der Belehrung außer Acht lassen dürfen.

Die Widerrufsbelehrung verstoße auch nicht hinsichtlich der Formulierung, dass die Frist "frühestens" mit Erhalt der Belehrung beginne, gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Verordnungsgeber habe in dem im Jahr 2007 gültigen Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV dieselbe Formulierung gewählt. Einen anderen Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn als den Erhalt der Belehrung gebe es nicht. Die Überlegung, die Widerrufsfrist könne erst mit Anzahlung oder gar Lieferung der Küche beginnen, verbiete sich, weil es in der Widerrufsbelehrung hierauf keinen Hinweis gebe.

Mit der verfristeten Ausübung des Widerrufs und der Ablehnung der Vertragserfüllung habe der Beklagte seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt, so dass die Klägerin gemäß Ziff. 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises verlangen könne; diese Regelung verstoße nicht gegen § 309 Nr. 5 BGB . Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten schulde der Beklagte, weil er in Verzug geraten sei.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 , 281 BGB ) nicht zu, weil der Beklagte und seine Ehefrau ihre auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die Einbauküche gerichteten Vertragserklärungen vom 31. Mai 2007 mit dem Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 wirksam widerrufen haben. Der Widerruf war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verfristet. Denn die Zweiwochenfrist für den Widerruf hatte zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen, weil der Beklagte und seine Ehefrau über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden waren. Die in dem Bestellformular abgedruckte Widerrufsbelehrung genügte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen.

1.

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung noch in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB ). Gemäß § 16 BGB-InfoV ist für die Beurteilung der von der Beklagten am 31. Mai 2007 erteilten Widerrufsbelehrung das bis zum 31. März 2008 geltende Muster für die Belehrung über das Widerrufsrecht maßgebend.

2.

Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die im Bestellformular abgedruckte Widerrufsbelehrung sowohl hinsichtlich des Beginns der Frist als auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und deshalb den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzte (§ 355 Abs. 2 BGB ).

a)

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13 , 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12 ). Das gilt auch im vorliegenden Fall.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2009 ( XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709 ) nichts anderes. Diese Entscheidung betraf eine Widerrufsbelehrung mit einem - von der Klägerin hier nicht verwendeten - Zusatz über den hinausgeschobenen Beginn der Widerrufsfrist ("jedoch nicht bevor ....").

b)

Hinzu kommt, dass die von der Klägerin erteilte Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend ist. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt nach der Widerrufsbelehrung ein anderer Anknüpfungspunkt als der Erhalt der Belehrung für den Fristbeginn durchaus in Betracht. Nach dem ersten Satz der Belehrung sollte der Widerruf nämlich nicht nur in Textform, sondern auch durch "Rücksendung der Ware" erfolgen können; dementsprechend heißt es im dritten Satz der Belehrung, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs "oder der Ware" genüge. Aufgrund dieser weiteren Hinweise legt die Formulierung über den Fristbeginn im zweiten Satz der Belehrung für den Verbraucher das Missverständnis nahe, dass die Widerrufsfrist zwar "frühestens" mit Erhalt der Belehrung beginne, möglicherweise aber auch erst mit Lieferung der Ware, im vorliegenden Fall also der Küchenmöbel. Auf die Lieferung der Ware kommt es jedoch für den Fristbeginn bei dem hier vorliegenden Haustürgeschäft (§ 312 BGB ) - anders als bei einem Fernabsatzvertrag (§ 312d Abs. 2 BGB ) - gemäß § 355 Abs. 2 BGB nicht an.

c)

Auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen ist die von der Klägerin erteilte Belehrung unzureichend. Sie enthält entgegen § 312 Abs. 2 BGB nur einen unvollständigen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 BGB . Es fehlt, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Belehrung über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB ), zum Beispiel von Zinsen auf den gezahlten Kaufpreis oder eine geleistete Anzahlung. Ein solcher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich, weil nach der konkreten Vertragsgestaltung, wie das Berufungsgericht gemeint hat, alle Leistungen - auch die Anzahlung seitens des Beklagten - erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu erbringen gewesen wären und deshalb eine Herausgabe von Nutzungen nicht habe in Betracht kommen können. Letzteres trifft nicht zu.

Zum einen war der Beklagte berechtigt, die Anzahlung bereits vor dem festgelegten Fälligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entrichten. Dies ergibt sich nicht nur aus § 271 Abs. 2 BGB , sondern auch aus der Formulierung im Bestellformular ("bis zum 15. Februar 2008"). Ob ein solches Verhalten des Beklagten nahelag, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich.

Zum anderen kommt es nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nach der von der Klägerin beabsichtigten Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgeschlossen sein sollten, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Das war hier nicht nur im Hinblick auf die Anzahlung des Beklagten nicht der Fall, sondern auch hinsichtlich der weiteren Leistungen, die nach dem Vertrag geschuldet waren. Denn da es, wie ausgeführt, schon an einer gesetzmäßigen Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist fehlte, hätte der Beklagte den Widerruf auch noch nach beiderseitiger Erfüllung des Vertrages erklären können. Eine vollständige Belehrung über die Widerrufsfolgen war deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entbehrlich. Im Übrigen geht die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung selbst davon aus, dass ein Leistungsaustausch vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kam; andernfalls hätte es nicht des in der Belehrung enthaltenen Hinweises bedurft, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.

3.

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO ). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Widerrufsfrist jedenfalls deshalb mit der Bestellung am 31. Mai 2007 zu laufen begonnen habe, weil die im Bestellformular enthaltene Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung entsprochen habe. Das trifft nicht zu.

Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2004 S. 3102) ist der Klägerin verwehrt, weil sie gegenüber dem Beklagten für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, aaO Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, aaO Rn. 20, zur Belehrung über das Rückgaberecht; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Revision zutrifft, dass das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) nichtig sei, weil die damalige Fassung der Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen habe.

a)

Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt die Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB , wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Dafür reicht es nicht aus, dass die von der Klägerin verwendete Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist mit der entsprechenden Formulierung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Musters für die Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV übereinstimmt. Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV könnte sich die Klägerin nur berufen, wenn sie gegenüber dem Beklagten ein Formular verwendet hätte, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung vollständig entsprochen hätte (Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, aaO Rn. 15; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, aaO; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, aaO). Das ist nicht der Fall.

Die Widerrufsbelehrung im Bestellformular der Klägerin entspricht, wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann, nicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung. Denn auf die Widerrufsfolgen wird nur unvollständig hingewiesen. Die damalige Musterbelehrung schreibt hinsichtlich der Widerrufsfolgen den in der Belehrung der Klägerin fehlenden Hinweis vor, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs auch "ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben" sind. Dieser Hinweis entfällt nach dem Gestaltungshinweis 5 der Musterbelehrung (nur) "bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB ". Diese Ausnahme ist hier nicht einschlägig.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Gestaltungshinweis 4 der Musterbelehrung berufen. Danach kann der Absatz über die Widerrufsfolgen ganz entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden oder aus anderen Gründen eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt. Dieser Gestaltungshinweis greift hier nicht ein, weil er unter bestimmten Voraussetzungen zwar einen vollständigen Verzicht auf eine Belehrung über die Widerrufsfolgen gestattet, nicht aber eine - wie im Bestellformular der Klägerin geschehen - unvollständige Belehrung.

III.

Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Aufgrund des wirksamen Widerrufs steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts ist daher zurückzuweisen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 2. Februar 2011

Vorinstanz: LG Kassel, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2360/08
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 104/09
Fundstellen
MDR 2011, 343
NJW-RR 2011, 785
WM 2011, 474
ZIP 2011, 572