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BGH - Entscheidung vom 15.12.2011

IX ZB 217/10

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen IX ZB 217/10

DRsp Nr. 2012/756

Nachvollziehbarkeit des angefochtenen Streitwertbeschlusses als Grund für eine Zurückweisung der Beschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 558,08 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Kläger haben (u.a.) beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem näher bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären, die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses herauszugeben, die Vollstreckung aus dem Beschluss bis zur Rechtskraft des Urteils in vorliegender Sache einstweilen einzustellen sowie die Beklagten zu verurteilen, die Freigabe eines hinterlegten Betrages von 325,20 € nebst Zinsen zu bewilligen. Das Landgericht hat die Beklagten insoweit antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nach schriftlichem Hinweis und Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf 558,08 € als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO beim Oberlandesgericht eingegangen und die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. Mit ihrer Rechtsbeschwerde beanstanden die Beklagten das Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen. Das gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 7. April 2011 - V ZB 301/10; WuM 2011, 377 Rn. 3). Im vorliegenden Fall reichen die tatsächlichen Angaben des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Streitwertbeschluss vom 6. August 2010 sowie der ebenfalls in Bezug genommenen Verfügung vom 5. Juli 2010, die wiederum auf das Urteil des Landgerichts verweist, jedoch aus, um die Festsetzung der Beschwer nachzuvollziehen. Inhaltliche Einwände erhebt die Rechtsbeschwerde nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG München II, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 2432/09
Vorinstanz: OLG München, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 2798/10