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BGH - Entscheidung vom 14.06.2010

II ZB 20/09

Normen:
ZPO §§ 522 Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1, 547 Nr. 6, 576 Abs. 3
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 547 Nr. 6
ZPO § 576 Abs. 3

Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1582
ZIP 2010, 2372 (LS)

BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - Aktenzeichen II ZB 20/09

DRsp Nr. 2010/12356

Pflicht zur Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts in einer Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen und zur Kenntlichmachung des Streitgegenstands sowie der Anträge in beiden Instanzen

a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen (st. Rspr., vgl. BGH, Sen.Beschl. v. 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Tz. 4 m.w.Nachw.). b) Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) nicht erreicht wird.

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 4.000,00 €

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 522 Abs. 1 ; ZPO § 547 Nr. 6 ; ZPO § 576 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lampertheim verworfen, weil der Streitwert nur auf bis zu 300,00 € festgesetzt worden und die Berufung deshalb unzulässig sei. Zur Begründung hat es auf einen gerichtlichen Hinweis der Kammer vom 20. September 2009 sowie auf Beschlüsse des Beschwerdegerichts (25 T ) vom 1. September 2009 und vom 3. November 2009 Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 , 2. Alt. ZPO ).

2.

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er, wie der Kläger mit Recht beanstandet, nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

a)

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§§ 576 Abs. 3 , 547 Nr. 6 ZPO ) erforderlichen Gründen versehen (BGH, Sen.Beschl. v. 28. April 2008 - II ZB 27/07, WM 2009, 329 Tz. 4; v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78 ; v. 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Tz. 10; BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 ). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1, 4 , § 559 ZPO ). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt gerade auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) nicht erreicht ist. Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn das Berufungsgericht glaubhaft gemachte, bewertungsrelevante Tatsachen außer Acht gelassen oder nicht umfassend berücksichtigt hat (BGH, Sen.Beschl. v. 28. April 2008 aaO Tz. 4 m.w.Nachw.; Beschl. v. 31. März 2010 - XII ZB 130/09, [...] Tz. 10).

b)

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 30. November 2009, der die Unzulässigkeit der Berufung damit begründet, dass der Streitwert nur auf bis zu 300,00 € festgesetzt worden sei, lässt weder den Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen, zumal das amtsgerichtliche Urteil keinen Tatbestand enthält. Ihm kann, auch in der Zusammenschau mit der in Bezug genommenen Hinweisverfügung des Berufungsgerichts vom 30. September 2009, lediglich entnommen werden, dass nach Meinung des Berufungsgerichts auch der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteige. Die weitergehenden gesetzlichen Anforderungen an die Gründe einer Entscheidung werden jedoch nicht erfüllt. Weder in dem angefochtenen Beschluss noch in der Hinweisverfügung werden die Anträge und der für das Berufungsverfahren maßgebliche Sachverhalt mitgeteilt.

Diese Mängel werden durch den Verweis auf die Beschlüsse des Beschwerdegerichts vom 1. September 2009 und vom 3. November 2009 nicht behoben. Beide Entscheidungen sind im Verfahren über die Streitwertbeschwerde des Klägers von der Einzelrichterin der auch für das Berufungsverfahren zuständigen Zivilkammer getroffen worden. Die Bezugnahme auf diese - dem angefochtenen Beschluss nicht einmal beigefügten - Beschlüsse eines anderen Spruchkörpers in einem anderen Verfahren vermag die erforderliche Begründung des Beschlusses über die Verwerfung der Berufung nicht zu ersetzen.

Abgesehen davon genügen die genannten Beschlüsse auch inhaltlich den dargelegten, an einen Beschluss über die Verwerfung einer Berufung zu stellenden Anforderungen nicht. Aus den dort gemachten Ausführungen lässt sich zwar erschließen, dass Gegenstand des Rechtsstreits -in der 1. Instanz -die Feststellung der Mitgliedschaft des Klägers in dem beklagten Verein und die damit verbundenen Rechte und Pflichten seien, dass für die Bewertung des Interesses des Klägers, der erst im Mai 2008 eingetreten und mit Schreiben vom 28. Juli 2008 mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 wieder gekündigt habe, die kurze Dauer seiner Mitgliedschaft von Bedeutung sei, dass sich auch unter Berücksichtigung seines Vortrags, er habe Interesse an einer Kandidatur als Vorstandsmitglied und als Delegierter des Vereins in der Landesdelegiertenversammlung, keine andere Beurteilung der Bedeutung seiner Mitgliedschaft ergebe, dass schließlich sein Vortrag, die Beendigung seiner Mitgliedschaft beim Beklagten sei mit einem erheblichen Mehraufwand an Fahrtkosten verbunden, weil die als Ersatz für den -lediglich 11 km von seinem Wohnort entfernten -Beklagten in Betracht kommende Ortsgruppe 30 km entfernt sei, im Hinblick auf die zahlreichen in Wohnortnähe befindlichen Ortsgruppen nicht überzeuge und dass sich der Hund des Klägers ohne Schwierigkeiten an einen anderen Schutzdiensthelfer gewöhnen könne. Welches Rechtsschutzziel die Parteien in beiden Instanzen verfolgt haben und welcher Sachverhalt für das Berufungsverfahren maßgebend ist und der Wertfestsetzung zugrunde liegt, ergibt sich hieraus nicht.

3.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen gegen die in den Beschlüssen im Streitwertbeschwerdeverfahren zum Ausdruck kommende Sichtweise nunmehr den für die Bemessung der Beschwer maßgebenden, in der Rechtsbeschwerdebegründung unter Bezugnahme auf das Vorbringen in den Vorinstanzen zusammengefassten Vortrag des Klägers vollständig zur Kenntnis zu nehmen und ihn vor dem Hintergrund der sich aus Sicht des Klägers durch eine Beendigung seiner Mitgliedschaft ergebenden Nachteile sachgerecht und ohne Verstoß gegen das Willkürverbot zu würdigen. Es wird hierbei ferner in den Blick zu nehmen haben, dass der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG den Gegenstandswert einer durchschnittlichen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit mit 4.000,00 € bemisst.

Vorinstanz: AG Lampertheim, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 174/09
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 162/09
Fundstellen
NJW-RR 2010, 1582
ZIP 2010, 2372 (LS)