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BGH - Entscheidung vom 21.04.2011

VII ZR 130/10

Normen:
BGB § 633 Abs. 1 a.F.
BGB § 633 Abs. 1
BGB § 635
BGB § 651 Abs. 1 S. 2
EGBGB Art. 229 § 5
GG Art. 103 Abs. 1
ProdHaftG § 3

Fundstellen:
MDR 2011, 785
NJW-RR 2011, 1240
NZBau 2011, 415
WM 2011, 1999

BGH, Urteil vom 21.04.2011 - Aktenzeichen VII ZR 130/10

DRsp Nr. 2011/9195

Mangelhaftigkeit eines funktionstauglicher, 23,4 kg schwerer Flügel eines Rundbogenfensters nicht allein infolge des Überschreitens eines Anwendungsdiagramms um mehr als die Hälfte

Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Vertragsparteien ist ein funktionstauglicher, 23,4 kg schwerer Flügel eines Rundbogenfensters nicht allein deshalb mangelhaft, weil das in einem Anwendungsdiagramm des Herstellers der Fensterbeschläge für einen 80 kg schweren Fensterflügel angegebene Höchstmaß von 400 mm zwischen dem oberen Lenkerlager und dem höchsten Punkt des Rundbogens um mehr als die Hälfte überschritten ist.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1 ; BGB § 635 ; BGB § 651 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 229 § 5 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ProdHaftG § 3 ;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen nach ihrer Behauptung mangelhaft hergestellter Rundbogenfenster.

Die Klägerin war von einer Wohnbaugesellschaft mit dem Austausch der Fenster in einem Hausanwesen in P. beauftragt worden. Sie bestellte am 30. Mai 2001 bei der Beklagten aus deren Lieferprogramm 34 maßgefertigte PVC-Rundbogenfenster. Diese wurden im Juli 2001 geliefert, von der Klägerin eingebaut und bezahlt. Nach einem Anwendungsdiagramm des Herstellers der Fensterbeschläge darf bei einem Fensterflügel mit einem Gewicht von 80 kg der Abstand zwischen dem oberen Lenkerlager und dem höchsten Punkt des Rundbogens nicht größer als 400 mm sein. Dieses Maß ist bei den gelieferten Fenstern um mehr als die Hälfte überschritten. Die Fenster weisen ein Gewicht von 23,4 kg pro Flügel auf.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 beanstandete die Klägerin die Schwergängigkeit sämtlicher Dreh-Kipp- und Drehflügel und erklärte, dass eine Abnahme so nicht erfolgen könne. In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Reklamationen der Klägerin, die vom Kundendienst der Beklagten bearbeitet wurden. Schließlich setzte die Klägerin mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 3. Juni 2004 der Beklagten ohne Erfolg eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 30. September 2004.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.820 € nebst Zinsen zu verurteilen und die weitergehende Ersatzpflicht der Beklagten aus der Mangelhaftigkeit der Fenster festzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und zusätzlich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Nachbesserungskosten und Schadensersatzansprüche zu erstatten, die der Klägerin gegenüber hinsichtlich der Rundbogenfenster geltend gemacht werden. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 229 § 5 EGBGB ).

I.

Das Berufungsgericht wendet gemäß § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB Werkvertragsrecht an, da die Beklagte die Herstellung nicht vertretbarer Sachen geschuldet habe. Es führt aus, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB nicht zu. Sie habe nicht bewiesen, dass die Fenster mangelhaft seien. Hierfür sei die Klägerin beweispflichtig, da nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Fenster als abgenommen gälten. Die Konstruktion der Fenster sei nicht schon deshalb mangelhaft, weil der Abstand zwischen dem oberen Lenkerlager und dem höchsten Punkt des Rundbogens das in dem Anwendungsdiagramm des Beschlagherstellers vorgegebene Höchstmaß von 400 mm um mehr als die Hälfte überschreite. Von einer stillschweigenden Zusicherung oder Vereinbarung dieser Vorgabe des Beschlagherstellers sei nicht auszugehen, weil dieses Höchstmaß über den von der Beklagten erfüllten Stand der anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme hinausgehe und keine besonderen Gründe dafür bestünden, dass die Klägerin die Einhaltung gleichwohl habe erwarten können. Der Sachverständige S. habe dargelegt, dass nach den Regeln der Technik ein Fenster dann als gebrauchstauglich gelte, wenn es einer Dauerfunktionsprüfung nach der Richtlinie RAL-RG 607/3 oder der entsprechenden DIN-Norm EN1191 standhalte. Diese Prüfung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgreich verlaufen. Die Maße in dem Anwendungsdiagramm bezögen sich auf ein Höchstgewicht von 80 kg pro Fensterflügel, während die von der Beklagten gelieferten lediglich 23,4 kg wögen. Die Maße überstiegen daher die Anforderungen, denen die Konstruktion der hier zu beurteilenden Fenster nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen müsse. Sie fußten nicht auf der Einschätzung des Herstellers, dass die Gebrauchstauglichkeit auch bei erheblich leichteren Fenstern von ihrer Einhaltung abhänge; sie böten dem Fensterbauer lediglich eine Orientierungshilfe, deren Überschreitung nicht auf ein vom Gewicht unabhängiges Risikopotential schließen lasse. Die Einhaltung einer derart pauschalen Herstellerangabe könne der Besteller nur unter hier nicht vorliegenden besonderen Voraussetzungen erwarten. Eine durch die Nichteinhaltung der Herstellervorgaben eventuell begründete beweisrechtliche Vermutung der Mangelhaftigkeit wäre durch die Dauerfunktionsprüfung widerlegt. Die Schwergängigkeit der Fenster und die übrigen von den gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen beruhten ausschließlich auf der fehlerhaften Montage der Blendrahmen durch die Klägerin.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es sich bei den von der Beklagten gelieferten Fenstern um nicht vertretbare Sachen handelt und damit gemäß § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB auf das Vertragsverhältnis der Parteien Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Das wird von der Revision auch nicht angegriffen.

2.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB zustehe, da die von der Beklagten gelieferten Fenster nicht mangelhaft seien, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a)

Die Leistung eines Unternehmers ist nach § 633 Abs. 1 BGB vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Unternehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 41/06, BauR 2007, 700 , 702 = NZBau 2007, 243 = ZfBR 2007, 340 ; Urteile vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01, BauR 2003, 236 , 238 = NZBau 2003, 33 = ZfBR 2003, 34 ; vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, BauR 2000, 411 , 412 = NZBau 2000, 74 = ZfBR 2000, 121 und vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206 , 212). Welche Beschaffenheit des Werks von den Parteien vereinbart worden ist, ergibt sich aus der Auslegung des Vertrags (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 ). Üblicherweise sichert der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zu (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16 ). Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor (BGH, Urteil vom 9. Juli 1981 - VII ZR 40/80, BauR 1981, 577 , 579 = ZfBR 1981, 265 ). Ein Werk ist allerdings auch dann mangelhaft, wenn es zwar die anerkannten Regeln der Technik einhält, gleichwohl aber nicht funktionstauglich und zweckentsprechend ist (BGH, Urteile vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05; vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 und vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, je aaO).

b)

Auf dieser Grundlage kommt das sachverständig beratene Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten gelieferten Fenster mangelfrei sind.

aa)

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat vor dem Berufungsgericht klargestellt, dass es sich bei der Frage der Mangelhaftigkeit um die Schwergängigkeit bzw. die Konstruktion der Fenster handelt.

bb)

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Fenster funktionstauglich sind und dass nicht die von der Beklagten gewählte Konstruktion, sondern der fehlerhafte Einbau der Fenster durch die Klägerin ursächlich für die von der Klägerin gerügten Mängel ist.

(1)

Der Sachverständige S. hat bei seiner mündlichen Anhörung dargelegt, dass ein Fenster in der Konstruktion nach den Regeln der Technik als gebrauchstauglich gelte, wenn es einer Dauerfunktionsprüfung nach RAL-RG 607/3 oder der entsprechenden DIN-Norm EN1191 standhalte. Der Zeuge M. hat ein mit den eingebauten Fenstern baugleiches Fenster einer derartigen Dauerfunktionsprüfung unterzogen und den entsprechenden Prüfbericht erstellt. Er hat bekundet, dass die Prüfung ohne Störung abgelaufen sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aufgrund dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewinnt, dass die Fenster unabhängig von der von der Beklagten gewählten Konstruktion funktionstauglich sind. Es hat bei dieser Wertung entgegen dem Vorbringen der Revision weder den funktionalen Mangelbegriff noch das anzulegende Beweismaß verkannt. Die Revision zeigt weder auf, dass das Berufungsgericht Prozessstoff übergangen hat noch, dass seine Beweiswürdigung gegen Denk-, Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Soweit sie das Verfahren der Dauerfunktionsprüfung in Frage stellt, übersieht sie, dass dieses Verfahren den anerkannten Regeln der Technik für die Prüfung von Fenstern entspricht. Dass es sich um anerkannte Regeln der Technik handelt, ist nicht substantiiert angegriffen. Im Übrigen vollzieht die Dauerfunktionsprüfung durchaus die reale Beanspruchung eines Fensters nach. Sie besteht nicht, wie die Revision zu meinen scheint, nur darin, dass das Fenster etwa 15.000-mal um 10 cm geöffnet und wieder geschlossen wird. Aus den Aussagen des Sachverständigen S. und des Zeugen M. ergibt sich vielmehr, dass durch einen Automatismus das Fenster 15.000-mal abwechselnd gekippt und über einen Drehflügel geöffnet wurde. Anschließend wurde, was auch die Revision einräumt, noch ein Gewicht von 100 kg an den Fenstergriff gehängt, ohne dass Probleme auftraten.

(2)

Auch die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Schwergängigkeit der Fenster auf ihrem fehlerhaften Einbau durch die Klägerin beruht, weist keinen Rechtsfehler auf. Der Sachverständige S. hatte in seinem schriftlichen Gutachten die Schwergängigkeit der Fenster zunächst auf zwei Ursachen zurückgeführt, nämlich auf die von ihm damals noch beanstandete Konstruktion und von vorneherein auch auf den fehlerhaften Einbau. In seiner mündlichen Anhörung hat er seine Einschätzung hinsichtlich der Konstruktion im Hinblick auf die erfolgreiche Dauerfunktionsprüfung korrigiert und weiter ausgeführt, dass dann für die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der fehlerhafte Einbau verantwortlich sei. Diese Wertung hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung übernommen. Einen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler zeigt die Revision in diesem Zusammenhang nicht auf.

c)

Nicht zu beanstanden ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, die Fenster seien nicht allein deshalb mangelhaft, weil der Abstand zwischen dem oberen Lenkerlager und dem höchsten Punkt des Rundbogens nicht dem Anwendungsdiagramm des Beschlagherstellers entspricht.

Das Berufungsgericht legt den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dahin aus, dass die Einhaltung der in dem Anwendungsdiagramm vorgegebenen Maße nicht stillschweigend vereinbart worden sei. Es sieht, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine mit der Grundüberholung einer technischen Anlage beauftragte Fachwerkstatt über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Anforderungen des Herstellers nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags jedenfalls dann zu beachten hat, wenn diese Anforderungen die Sicherheit des Betriebs der technischen Anlage betreffen. Denn diese Sicherheitsanforderungen fußen auf der Einschätzung des Herstellers zur Gefährdung seines Produkts und den dadurch entstehenden Risiken, so dass der Besteller regelmäßig nicht bereit ist, das Risiko einer anderen Einschätzung zu übernehmen (Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 164/08, BauR 2009, 1589 = NZBau 2009, 647 = ZfBR 2009, 777). Das Berufungsgericht überträgt diese Überlegung nicht auf den Streitfall, weil sich die Maße des Anwendungsdiagramms an dem Höchstgewicht eines Fensterflügels von 80 kg orientieren, während die von der Beklagten eingebauten Fensterflügel lediglich ein Gewicht von 23,4 kg aufweisen. Hieraus folgert das Berufungsgericht, die Maße fußten nicht auf der Einschätzung des Herstellers, dass die Gebrauchstauglichkeit auch bei erheblich leichteren Fenstern von ihrer Einhaltung abhänge, die Klägerin habe daher die Einhaltung dieser Maße nicht erwarten können. Diese tatrichterliche Würdigung lässt revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

d)

Die Revision meint, den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes entnehmen zu können, dass dann, wenn eine Herstellerrichtlinie, die die Weiterverarbeitung des Produkts in anderen Produkten betreffe, öffentlich zugänglich sei, der Verkehr erwarte, dass ein anderer Hersteller, hier die Beklagte, der das von der Herstellerrichtlinie betroffene Produkt weiterverarbeite oder in das von ihm hergestellte Endprodukt verbaue, den Erwerber des Endprodukts, hier die Klägerin, zumindest im Rahmen eines Hinweises davon unterrichte, wenn er im Rahmen seines Herstellungsprozesses von den Vorgaben der Herstellerrichtlinie abgewichen sei. Die Verletzung dieser Hinweispflicht könne entweder einen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts darstellen oder die Verletzung einer eigenständigen Pflicht, insoweit mit der Folge, dass den Parteien Gelegenheit gegeben werden müsse, zum hypothetischen Kausalverlauf vorzutragen, Art. 103 Abs. 1 GG .

Damit kann die Revision unabhängig von der Frage, inwieweit die Klage auf eine Verletzung der Hinweispflicht gestützt worden ist, nicht durchdringen. Sie übersieht, dass die Fenster nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht fehlerhaft im Sinne von § 3 ProdHaftG sind. Sie bieten die Sicherheit, die berechtigterweise erwartet werden kann. Sie sind gebrauchs- und funktionstauglich. Auch ein Instruktionsfehler, § 3 Abs. 1 Buchst. b ProdHaftG , liegt nicht vor. Die von der Revision reklamierte Hinweispflicht besteht nicht, weil sich das Anwendungsdiagramm des Beschlagherstellers nicht auf die eingebauten Fenster bezieht, sondern auf solche, die um ein Mehrfaches schwerer sind.

e)

Auch auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht gehe zu Unrecht von einer Abnahme der Fenster durch die Klägerin aus, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht trifft keine Beweislastentscheidung, sondern ist von der Mangelfreiheit der Fenster überzeugt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 21. April 2011

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 288/06
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 87/07
Fundstellen
MDR 2011, 785
NJW-RR 2011, 1240
NZBau 2011, 415
WM 2011, 1999