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BGH - Entscheidung vom 01.03.2011

XI ZR 48/10

Normen:
EuGVVO

Fundstellen:
NJW 2011, 2515
WM 2011, 745
ZIP 2011, 833

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen XI ZR 48/10

DRsp Nr. 2011/6687

Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bei mehrmaliger Verlegung des Wohnsitzes innerhalb Europas nach Rechtshängigkeit eines Verfahrens und vor dem Schluss einer mündlichen Verhandlung erster Instanz; Berücksichtigung eines nach Klageerhebung begründeten Wohnsitzes und Anwendung des Grundsatzes der perpetuatio fori; Abstellen auf den Zeitpunkt der Einreichung eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bei der für eine Zustellung zuständigen Stelle

a) Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO reicht es aus, dass diese erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten ist. b) Die danach einmal begründete internationale Zuständigkeit des Gerichts bleibt auch dann erhalten, wenn die sie begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreites wegfallen (perpetuatio fori).

Die Revision gegen das Zwischenurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Januar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

EuGVVO ;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Zwischenstreits über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung und Rückzahlung mehrerer Darlehen in Anspruch, die sie dem Beklagten, einem Steuerberater und Wirtschaftprüfer, gewährt hatte. Der Beklagte, der bis dahin in G. gelebt hatte, meldete sich am 3. März 2006 nach D. ab und mietete sodann ab dem 26. Mai 2006 eine Wohnung in S. (Frankreich) an.

Rund einen Monat später, am 6. Juli 2006, hat die Klägerin bei dem Amtsgericht U. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten über eine Hauptforderung von 485.362,99 € nebst Zinsen und Kosten gestellt. Nach antragsgemäßem Erlass des Mahnbescheids und Zustellung des darauf gestützten Vollstreckungsbescheides am 12. Oktober 2006 hat der Beklagte mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 Einspruch eingelegt und die mangelnde "örtliche Zuständigkeit" des Landgerichts G. gerügt, an das die Sache vom Mahngericht abgegeben worden war. In der Folge hat der Beklagte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt, sodann im Dezember 2007 mitgeteilt, er habe seinen Wohnsitz "ab Weihnachten 2006" wieder nach G. verlegt, und schließlich kurz vor der auf den 8. Mai 2008 terminierten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht G. mit Schriftsatz vom 6. Mai 2008 vorgetragen, seine ladungsfähige Anschrift befinde sich nunmehr wieder in S. (Frankreich). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht G. hat der Beklagte die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit aufrechterhalten und hilfsweise zur Sache verhandelt.

Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von 466.678,57 € nebst Zinsen verurteilt; der von ihm erhobenen Widerklage hat es teilweise stattgegeben und im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die dagegen von beiden Parteien eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und mit dem angefochtenen Zwischenurteil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassen Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestehe ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte seinen Wohnsitz erst nach Rechtshängigkeit des Verfahrens wieder nach Deutschland und vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erneut nach Frankreich verlegt habe. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1 a) EuGVVO (Gerichtsstand des Erfüllungsortes). Etwas anderes folge auch nicht aus den Sonderregelungen der Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 EuGVVO, die für Verbrauchersachen eine ausschließliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Verbrauchers begründeten. Dabei könne die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei den Darlehensverträgen um Verbraucherdarlehen handle, offen bleiben. Verlege nämlich der Verbraucher -wie hier geschehen -seinen Wohnsitz während des Prozesses in den Mitgliedstaat, in dem der Prozess anhängig sei, so seien die Voraussetzungen der Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 EuGVVO am Gerichtsort erfüllt, ohne dass es auf eine daneben bestehende besondere Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 a) EuGVVO und auf deren Verhältnis zur ausschließlichen Zuständigkeit gemäß Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 EuGVVO ankomme. Für die nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte genüge auch ein nachträglicher Eintritt der Zuständigkeit; der erneute Wegzug des Beklagten nach S. (Frankreich) ändere an der Zuständigkeit nichts, da eine einmal begründete Zuständigkeit unabhängig von einer späteren Veränderung der sie begründenden Umstände fortbestehe (sogenannter Grundsatz der perpetuatio fori).

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 , 84 ff. und vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17 mwN) - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht.

1.

Diese richtet sich hier - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; im Folgenden: Verordnung), weil die Klage nach deren Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden (Art. 76, 66 EuGVVO) und weil der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Frankreich als Mitgliedstaaten eröffnet ist.

2.

Danach sind die deutschen Gerichte bereits deshalb zuständig, weil der allgemeine Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO begründet ist. Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, sind nach dieser Vorschrift, vorbehaltlich hier nicht gegebener Sonderfälle, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, hat der Beklagte ab Weihnachten 2006, also zumindest nach Klageerhebung (§ 253 Abs. 1 , § 261 Abs. 1 ZPO ) und vor dem Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung seinen Wohnsitz in G. unterhalten. Dies war zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausreichend. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

a)

Ohne Erfolg wendet sie ein, der Beklagte habe nicht vorgetragen, seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt zu haben, sondern lediglich - was nicht ausreichend sei - seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil es sich bei der von der Revision beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nach seinen Angaben ab Weihnachten 2006 seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt, um eine tatbestandliche Feststellung handelt. Diese ist auch dem Revisionsverfahren zugrunde zu legen, weil der dagegen erhobene Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO ) des Beklagten durch das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Diese Zurückweisung ist nach § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO endgültig; sie kann nicht mit der Revision angegriffen (§ 557 Abs. 2 ZPO ) und die begehrte Richtigstellung des Tatbestands nicht mit Hilfe einer Verfahrensrüge erreicht werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 24 mwN sowie Beschluss vom 5. Februar 2009 - V ZR 159/08, [...] Rn. 2).

b)

Zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte reiche es aus, dass diese erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten sei.

aa)

Wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, entspricht dies der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (Saenger/Dörner, ZPO , 4. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 4; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 1828; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 20; Wieczorek/ Schütze/Hausmann, ZPO , 3. Aufl., Anh. I § 40 , EuGVÜ Art. 2 Rn. 26; Musielak/ Lackmann, ZPO , 7. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO , 31. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 8; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., vor Art. 2 EuGVO Rn. 13; MünchKommZPO/Patzina, 3. Aufl., § 12 Rn. 80; Stein/Jonas/Roth, ZPO , 22. Aufl., vor § 12 Rn. 56; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 447; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Art. 2 EuGVVO Rn. 7, jeweils mwN) und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (siehe etwa OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1997, 66, 67 und OLG Saarbrücken, RIW 1980, 796, 799 zu Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ). Auch der Bundesgerichtshof hat - nach Erlass des Berufungsurteils - zu der im Wesentlichen vergleichbaren Regelung des Art. 8 Abs. 1 EuEheVO entschieden, dass der nachträgliche Eintritt der Voraussetzungen für die Begründung der internationalen Zuständigkeit ausreichend ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9). Der erkennende Senat schließt sich dem an. Da Art. 8 Abs. 1 EuEheVO - anders als Art. 2 EuGVVO - seinem Wortlaut nach für die internationale Zuständigkeit sogar ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9), muss der Grundsatz für Art. 2 EuGVVO, der eine entsprechende Regelung zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts nicht enthält, erst recht gelten. Nur bei einer solchen Sichtweise lässt sich die den Grundsätzen der Prozessökonomie widersprechende Folge vermeiden, dass sich das angerufene Gericht zunächst gemäß Art. 26 Abs. 1 EuGVVO für unzuständig erklären müsste, der Kläger aber im Anschluss daran vor demselben Gericht angesichts des nunmehr in dessen Zuständigkeitsbereich wohnenden Beklagten sogleich ein neues Verfahren einleiten könnte (ebenso BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO).

bb)

Anders als die Revision meint, steht dies auch nicht in Widerspruch zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Verordnung. Dabei kann die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage dahin stehen, ob die EuGVVO - wie die Revision geltend macht - gerade auch in der hier interessierenden Frage, an welcher Sach- und Rechtslage sich das Gericht bei der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit in zeitlicher Hinsicht zu orientieren hat, autonom auszulegen ist, obwohl die Verordnung für die Entscheidung, woran sich die internationale Zuständigkeit in zeitlicher Hinsicht zu orientieren hat, keine unmittelbar einschlägige Regelung enthält (vgl. hierzu etwa MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 19; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., vor Art. 2 EuGVO Rn. 12 und 19; Musielak/ Lackmann, ZPO , 7. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 5). Auch bei autonomer Auslegung der Begriffe der Verordnung stehen die in ihr enthaltenen Gerichtsstandsbestimmungen der Berücksichtigung eines nach Klageerhebung begründeten Wohnsitzes nicht entgegen, so dass keine Gefahr besteht, entgegen den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) könnten die Gleichheit und Einheitlichkeit der sich aus der Verordnung für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen ergebenden Rechte und Pflichten beeinträchtigt werden (vgl. EuGH, Slg. 1983, 3663 Rn. 13 f.).

(1)

Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre entgegenstehende Auffassung auf den Schutzzweck der Wohnsitzanknüpfung in Art. 2 EuGVVO. Wie sie zutreffend sieht, besteht dieser nach der Rechtsprechung des EuGH darin, dem Beklagten als dem in der Regel schwächeren Vertragspartner die gerichtliche Wahrnehmung seiner Rechte zu erleichtern; er soll sich möglichst vor dem für ihn am leichtesten zugänglichen Gericht gegen die Klage verteidigen dürfen (vgl. EuGH, Slg. 2000, I-5925 Rn. 34 f. zur gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 2 Satz 1 EuGVÜ; ebenso: Saenger/Dörner, ZPO , 4. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 1; Staudinger/Hausmann, BGB , Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27 -37 EGBGB Rn. 18). Wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, spricht dieser Schutzzweck für die Auffassung des Berufungsgerichts, die nachträglich eingetretene internationale Zuständigkeit zu berücksichtigen, und dagegen, für die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abschließend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen. Das für den Beklagten nach Klageerhebung am leichtesten zugängliche Prozessgericht ist nämlich für gewöhnlich das örtlich zuständige Gericht seines aktuellen Wohnsitzes, nicht hingegen das Gericht seines früheren Wohnsitzes. Jedenfalls nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz wieder nach G. verlegt hatte, war es für ihn leichter, sich vor dem dortigen Landgericht zu verteidigen als vor den Gerichten eines anderen Staates. Ein schützenswertes Interesse des Beklagten, sich vor dem Gericht seines früheren Wohnsitzes gegen die - dort noch nicht erhobene - Klage zu verteidigen, ist hingegen nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt.

(2)

Entgegen der Auffassung der Revision steht die hier vertretene Auffassung auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH, nach welcher die Auslegung der für die Gerichtsstandsbestimmung maßgeblichen Vorschriften nicht zu einer Zuständigkeit führen darf, die von ungewissen Umständen abhängt und damit dem Ziel der Verordnung zuwiderliefe, den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass für einen verständigen Beklagten erkennbar ist, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (EuGH, Slg. 2004, I-1417 Rn. 36 und Slg. 2006, I-6827 Rn. 25, jeweils mwN). Ein nach Klageerhebung eintretender Wohnsitzwechsel des Beklagten ist als tatsachenabhängige Sachurteilsvoraussetzung feststellbar und begründet gemäß Art. 27 ff. EuGVVO nur dann nachträglich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, wenn nicht bereits zuvor wegen desselben Anspruchs eine Klage vor dem bis zu dem Wohnsitzwechsel des Beklagten international zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaates angebracht wurde (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO). Soweit in einem solchen Fall voneinander abweichende nationale Prozessordnungen aufeinander treffen, gelten hierfür nach Art. 30 EuGVVO klare Regeln, die einem strikten Prioritätsprinzip folgen (Musielak/Lackmann, ZPO , 7. Aufl., EuGVVO Art. 30 Rn. 1). Unklarheiten über den nach Art. 2 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2 EuGVVO maßgeblichen Gerichtsstand des Beklagten können demzufolge nicht entstehen.

(3)

Aus den weiteren Bestimmungen der Verordnung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nichts, das gegen die Berücksichtigung eines nach Klageerhebung begründeten Wohnsitzes spricht.

(a)

Soweit es dort in verschiedenen Regelungen heißt, dass Personen vor einem bestimmten Gericht "zu verklagen" sind (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) bzw. "verklagt werden" können (Art. 3 Abs. 1 EuGVVO), wird hierdurch ersichtlich nur der tatsächliche Vorgang bezeichnet; eine Aussage über den Zeitpunkt, in welchem die Zuständigkeitsvoraussetzungen vorliegen müssen, enthalten die Vorschriften der Verordnung nach allgemeiner Meinung nicht (Geimer/ Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 137; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 19; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., vor Art. 2 EuGVO Rn. 12; Musielak/ Lackmann, ZPO , 7. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 5; Schlosser, EU-Zivilprozess recht, 3. Aufl., EuGVVO Vor Art. 2 Rn. 7).

(b)

Aus Art. 26, 27 EuGVVO, wonach sich das angerufene Gericht unter bestimmten Voraussetzungen für unzuständig zu erklären hat, kann die Revision ebenfalls nichts für ihre Auffassung herleiten. Das Gericht hat sich nach diesen Vorschriften nur dann für unzuständig zu erklären bzw. das Verfahren auszusetzen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt gegeben sind. Dass maßgeblicher und - wie die Revision geltend macht - im Interesse einer schnellen Entscheidung abschließender Zeitpunkt zwingend derjenige der Verfahrenseinleitung sein müsste, lässt sich den Vorschriften nicht entnehmen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, wie schon daraus folgt, dass sich der Beklagte - außer in den vorliegend nicht einschlägigen Fällen eines ausschließlichen Gerichtsstandes i.S.d. Art. 22 EuGVVO -gemäß Art. 24 Satz 1 EuGVVO rügelos zur Sache einlassen kann. Das ist ihm naturgemäß erst im Prozessverfahren möglich (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 26 Rn. 2 f.).

(c)

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Hinweis der Revision auf Art. 30 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift ist in Fällen doppelter Rechtshängigkeit einer Rechtssache bei verschiedenen Gerichten der Mitgliedstaaten für die Frage, welches Gericht im Sinne der Art. 27 ff. EuGVVO zuerst angerufen worden ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der verfahrenseinleitende Schriftsatz bei der für die Zustellung zuständigen Stelle eingereicht worden ist. Auch das steht der Berücksichtigung eines nach Klageerhebung begründeten Wohnsitzes nicht entgegen. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, im Grundsatz solle der in Art. 30 EuGVVO geregelte Prüfzeitpunkt auch für die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO gelten (Zöller/Geimer, ZPO , 28. Aufl., Anh. I Art. 2 EuGVVO Rn. 27; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 19; Musielak/Lackmann, ZPO , 7. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Vor Art. 2 Rn. 7), soll dies erklärtermaßen nicht ausschließen, dass das angerufene - zunächst nicht zuständige - Gericht durch eine Wohnsitzverlegung des Beklagten während des Prozesses ("ex nunc") international zuständig wird (MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 20; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Vor Art. 2 Rn. 7; für die nachträgliche Wohnsitzverlegung aus einem Nicht-Mitgliedstaat ebenso Zöller/Geimer, ZPO , 28. Aufl., Anh. I Art. 2 EuGVVO Rn. 18; Musielak/Lackmann, ZPO , 7. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 5). Darüber hinaus fehlt es wegen der ausdrücklichen Begrenzung im Wortlaut des Art. 30 EuGVVO auf die Art. 27 ff. EuGVVO auch an einem normativen Anknüpfungspunkt dafür, den in Art. 30 EuGVVO geregelten Prüfzeitpunkt auch auf Art. 2 EuGVVO zu erstrecken (Löser, Zuständigkeitsbestimmender Zeitpunkt und perpetuatio fori im internationalen Zivilprozess, Diss. jur. 2009 S. 114).

c)

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die einmal begründete internationale Zuständigkeit durch den während des Rechtsstreits erfolgten erneuten Wegzug des Beklagten nach Frankreich nicht nachträglich wieder weggefallen ist.

aa)

Der im deutschen Prozessrecht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geltende Grundsatz (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00, WM 2001, 1078, 1079 mwN), dass eine einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts auch dann erhalten bleibt, wenn die sie begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreites wegfallen (perpetuatio fori), ist nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 9 U 47/07, [...] Rn. 68; LAG Düsseldorf, EuZW 2008, 740, 742; Saenger/Dörner, ZPO , 4. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO , 28. Aufl., Anh. I Art. 2 EuGVVO Rn. 17; Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 137; MünchKommZPO/ Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 20; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO , 31. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 8; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., vor Art. 2 EuGVO Rn. 14 und Art. 16 EuGVO Rn. 2; Musielak/ Lackmann, ZPO , 7. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO , 22. Aufl., vor § 12 Rn. 56; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 451; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Vor Art. 2 Rn. 7) auch auf die internationale Zuständigkeit anwendbar.

bb)

Wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ist er auch auf die hier in Rede stehende Zuständigkeit nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO anzuwenden. Von der Geltung des Grundsatzes ist nach der Rechtsprechung des EuGH für gemeinschaftsrechtliche Gerichtstandsbestimmungen auszugehen, wenn deren Ziele der Vorhersehbarkeit, Effizienz und Rechtssicherheit andernfalls - das heißt bei einem Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates - verfehlt würden (EuGH, Slg. 2004, I-1417 Rn. 35 ff. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; für eine Anwendbarkeit des Grundsatzes auch BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - XII ZB 50/06, BGHZ 182, 204 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HUVÜ 73 und vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO). Wie der EuGH entschieden hat, muss es bei der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts in Fällen bleiben, in denen die Gerichtsstandsbestimmung der Verbesserung der Effizienz grenzüberschreitender Verfahren dient (EuGH, Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO), da man andernfalls den Gläubiger zwingen würde, gegen den Schuldner immer wieder dort vorzugehen, wo dieser sich gerade für kürzere oder längere Zeit niederlasse, und dadurch in der Praxis häufig eine Verlängerung des Verfahrens drohe (EuGH, Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO).

So ist es hier. Das im Erwägungsgrund 11 der Verordnung zum Ausdruck gebrachte Ziel, im Interesse der Parteien Kompetenzkonflikte zu vermeiden, also die Frage, welches Gericht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für die Entscheidung zuständig ist, möglichst schnell zu beenden, würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn ein Kläger gehalten wäre, gegen den Beklagten immer wieder dort aufs Neue vorzugehen, wo dieser gerade für kürzere oder längere Zeit seinen Wohnsitz genommen hat (vgl. EuGH, Slg. 2006, I-701 Rn. 26 zu Art. 3 EuInsVO; Stein/Jonas/Roth, ZPO , 22. Aufl., vor § 12 Rn. 56; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 451).

cc)

Soweit die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt auf den Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 22. Juni 2005 ( XII ZB 186/03, BGHZ 163, 248 , 259 ff.) verweist, bleibt dies schon deshalb ohne Erfolg, weil der XII. Zivilsenat - anders als die Revision meint - mit dieser Entscheidung, die durch Besonderheiten des eine Kindesentführung betreffenden Falles gekennzeichnet war, den Grundsatz der perpetuatio fori für die internationale Zuständigkeit keineswegs generell ausgeschlossen hat; dies belegen schon die späteren Beschlüsse des selben Senats vom 2. September 2009 ( XII ZB 50/06, BGHZ 182, 204 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HUVÜ 73) und vom 17. Februar 2010 ( XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO). Für den Streitfall kommt - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - insbesondere dem zuletzt genannten Beschluss Bedeutung zu, mit dem die Geltung des perpetuatiofori-Grundsatzes für eine dem Art. 2 Abs. 1 EuGVVO vergleichbare Zuständigkeitsregel (Art. 8 Abs. 1 EuEheVO) bejaht wurde.

dd)

Die Anwendung des Grundsatzes der perpetuatio fori steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Widerspruch dazu, dass aus den dargelegten Gründen die zuständigkeitsbegründende Verlegung des Wohnsitzes nach Einleitung des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Perpetuiert wird nur die Zuständigkeit, nicht die Unzuständigkeit. Die nachträgliche Zuständigkeitsbegründung des angerufenen Gerichts ist durch den Zuzug des Beklagten daher nur möglich, wenn nicht zuvor das bis zu diesem Zeitpunkt international zuständige Gericht eines anderen Vertragsstaates wegen desselben Anspruchs angerufen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., vor Art. 2 EuGVO Rn. 15; Staudinger/Pirrung, BGB , Bearb. 2009, C. ESGVO, Art. 8 Rn. C 55 f.).

3.

Aus Rechtsgründen ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht hat, ohne zu klären, ob der Beklagte Verbraucher i.S.d. Art. 15, Art. 16 Abs. 2 EuGVVO ist. Auch in diesem Fall besteht nach dem Voranstehenden die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, da die für Verbraucher geltende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 EuGVVO - ebenso wie Art. 2 Abs. 1 EuGVVO - auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt und lediglich dort für die Klage gegen einen Verbraucher einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht (vgl. Saenger/Dörner, ZPO , 4. Aufl., EuGVVO Art. 16 Rn. 5). An der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte - gegebenenfalls nach Art. 16 Abs. 2 EuGVVO ausschließlich - begründende Wohnsitz des Beklagten sich innerhalb des hierfür relevanten Zeitraums vorübergehend in G. befand, ändert dies nichts.

4.

Ob sich, wie das Berufungsgericht -von der Revision unbeanstandet -angenommen hat, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall zusätzlich aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) ergibt, kann offen bleiben. An der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten ändert dies nichts. Sofern die Sonderregelungen für Verbrauchersachen keine Anwendung finden, kann die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO am Wohnsitz des Beklagten eröffneten allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland und einem besonderen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO frei wählen (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO , 28. Aufl., Anh. I Art. 3 EuGVVO Rn. 4; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 5 und Art. 3 Rn. 1). Sind hingegen die für Verbrauchersachen geltenden Regelungen anwendbar, verdrängen sie gemäß Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 EuGVVO einen nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO am Erfüllungsort begründeten Gerichtsstand zu Gunsten des am Wohnsitz des Beklagten eröffneten Gerichtsstandes (vgl. EuGH, Slg. 2005, I-481 Rn. 32; OLG Frankfurt, WM 2009, 718, 719; Mankowski, RIW 1996, 1001, 1004).

5.

Die Auslegung der Art. 2 Abs. 1, 16 Abs. 2 EuGVVO erfordert entgegen der Anregung der Revision keine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung. Dies folgt zur Frage der Geltung des perpetuatio-fori-Grundsatzes bereits daraus, dass die betreffende Rechtsfrage vom EuGH grundsätzlich beantwortet ist und der erkennende Senat sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs anschließt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 f. und 21). Hinsichtlich des maßgeblichen Prüfzeitpunkts für die nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO zu beurteilende internationale Zuständigkeit ist die richtige Auslegung der Richtlinie aus den genannten Gründen derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16, 21; BVerfG, NJW 1988, 1456 ; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 , 92 und vom 23. Februar 2010 - XI ZR 186/09, WM 2010, 647 Rn. 35 mwN).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 1. März 2011

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 808/06
Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 161/08
Fundstellen
NJW 2011, 2515
WM 2011, 745
ZIP 2011, 833