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BGH - Entscheidung vom 05.02.2009

V ZR 159/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 160 Abs. 4 S. 2
ZPO § 320

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen V ZR 159/08

DRsp Nr. 2009/5850

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Tatbestandsfeststellungen im Berufungsurteil

Die Zurückweisung eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO als unbegründet ist endgültig und kann weder mit der Revision noch mit der auf deren Zulassung zielenden Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.800 EUR.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; ZPO § 160 Abs. 4 S. 2; ZPO § 320 ;

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1.

Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nach § 559 ZPO auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seinen gegenteiligen schriftlichen Vortrag fallen gelassen und die eigenmächtige Fortschaffung der Stalleinrichtung eingeräumt. Die Unrichtigkeit solcher Feststellungen im Berufungsurteil kann nur mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO geltend gemacht werden. Die Zurückweisung eines solchen Antrags als unbegründet, wie sie hier erfolgt ist, ist nach § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO endgültig. Sie kann nach § 557 Abs. 2 ZPO auch weder mit der Revision noch mit der auf deren Zulassung zielenden Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.

2.

Aus dem Umstand, dass die Einlassung des Beklagten nicht in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht festgehalten ist, ergibt sich nichts anderes. Das Ergebnis der Anhörung einer Partei muss im Protokoll nicht festgehalten werden (BGH, Urt. v. 23. April 2002, X ZR 29/00). Die Partei kann nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Aufnahme solcher Aussagen in das Protokoll beantragen (BGH, Urt. v. 23. April 2002 wie zuvor), das Gericht einen solchen Antrag nur zurückweisen, wenn es auf die Aussage nicht ankommt, § 160 Abs. 4 Satz 2 ZPO .

3.

Das Berufungsgericht war schließlich auch nicht gehalten, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass er mit seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung den Vortrag des Klägers unstreitig stellte. Diese Konsequenz konnte dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Er hatte nämlich, nachdem der Kläger seinen Vortrag bestritten hatte, vortragen lassen, er bleibe bei seiner Darstellung.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 161/07
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2129/06