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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

IX ZR 132/10

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2

Fundstellen:
NZM 2011, 275

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 132/10

DRsp Nr. 2011/4914

Grobe Fahrlässigkeit im Falle der fehlenden Erkundigung nach einem Vermieterpfandrecht in Kenntnis des Mietverhältnisses

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 27.300 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus, soweit das Berufungsgericht den von dem Beklagten zum Beweis der Tatsache, dass die USV-Anlage bereits vor Insolvenzeröffnung veräußert wurde, angetretenen Zeugenbeweis nicht erhoben hat. Der Beweisantrag war aus der Warte des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

Das Berufungsgericht hat ausdrücklich angenommen, der Beklagte habe seine Pflicht zur Realisierung des der Klägerin aus ihrem Vermieterpfandrecht zustehenden Erlöses auch dann verletzt, wenn die Veräußerung noch durch die Schuldnerin selbst vor Verfahrenseröffnung erfolgt wäre. Insoweit geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Beklagte nach Verfahrenseröffnung in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gehalten war, die Rechte der Klägerin zu wahren. Damit greift die Verjährungseinrede nicht durch.

2.

Auch im Übrigen ist ein Eingreifen des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO ).

a)

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Erwerber von Gegenständen, die in Mieträumen stehen, grob fahrlässig handelt, wenn er sich in Kenntnis des Mietverhältnisses nicht nach einem Vermieterpfandrecht erkundigt (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1971 - VIII ZR 48/70, NJW 1972, 43, 44, insoweit bei BGHZ 57, 166 nicht abgedruckt). Das Berufungsgericht hat lediglich unter Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts angenommen, die Erwerberin habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte als vorläufiger Verwalter einen Hinweis auf ein Vermieterpfandrecht erteilt. Selbst wenn man dieser Würdigung nicht folgt, handelt es sich um einen einzelfallbezogenen Subsumtionsfehler, der nicht die Zulassung der Revision gebietet.

b)

Es kann dahinstehen, ob die Grundsätze der Vorteilsausgleichung hier deshalb anwendbar sind, weil die Klägerin gegenüber der P. GmbH als Erwerberin der USV-Anlage ein Vermieterpfandrecht geltend machen kann. Insoweit scheidet eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG ) aus.

Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1 , 14; 96, 189, 203; BGHZ 154, 288 , 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, [...] Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 , 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, [...] Rn. 4).

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 274/05
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 34/06
Fundstellen
NZM 2011, 275