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BGH - Entscheidung vom 04.05.2011

IV ZR 247/10

Normen:
GKG § 66
GVG § 139 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen IV ZR 247/10

DRsp Nr. 2011/9688

Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten wegen Verletzung des Kostenrechts

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 7. März 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 ; GVG § 139 Abs. 1 ;

Gründe

Mit Beschluss vom 2. März 2011 hat der Senat der Klägerin die Kosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt, nachdem diese zurückgenommen worden war.

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 7. März 2011 hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2011 und vom 4. April 2011 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG , § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 ).

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG ) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin lediglich geltend macht, ihrem Rechtsanwalt keine Vollmacht für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde erteilt zu haben.

Im Übrigen ist der nach Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz nicht zu beanstanden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG .

Vorinstanz: OLG Bremen, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 11/10
Vorinstanz: LG Bremen, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1591/06