Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.05.2011

III ZR 305/09

Normen:
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1011 Hs. 2
GG Art. 14
OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b NW
OBG § 41 NW
ZPO § 263

BGH, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen III ZR 305/09

DRsp Nr. 2011/10282

Durch die Ehefrau erteilte Befugnis zur Bebauung des Grundstücks als eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition; Befugnis zur Bebauung des gesamten Grundstücks allein durch die Einräumung eines Miteigentümers; Mit fortlaufender Zeit sich ständig erhöhender Entschädigungsanspruch als Grund für die Entstehung eines neuen Entschädigungsanspruchs

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 2009 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 31. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 195 ; BGB § 199 Abs. 1 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1011 Hs. 2; GG Art. 14 ; OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b NW; OBG § 41 NW; ZPO § 263 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Bodenrente als Entschädigung für die rechtswidrig erfolgte Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids in Anspruch.

Die Zeugin O., die Ehefrau des Klägers, war Alleineigentümerin des ca. 6.950 m² großen, unbebauten Grundstücks Gemarkung D., Flur 16, Flurstück 1600. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 201, der den Bereich als Gewerbegebiet ausweist.

Mit am 5. Dezember 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids, mit dem die Genehmigungsfähigkeit in erschließungs- und planungsrechtlicher Hinsicht für einen von ihm geplanten Neubau eines Verbrauchermarkts mit 695 m² Verkaufsfläche auf dem oben genannten Grundstück festgestellt werden sollte.

Am 23. März 2004 trat die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 201 in Kraft. Diese sah vor, die im Bebauungsplan festgesetzte gewerbliche Nutzung für bestimmte Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu beschränken.

Mit notariellem Vertrag von 30. April 2004 übertrug die Ehefrau des Klägers, den hälftigen Miteigentumsanteil des hier in Rede stehenden Grundstücks auf den Kläger. Die Eintragung des Klägers als hälftiger Miteigentümer im Grundbuch erfolgte am 3. Juni 2004.

Am 1. Juli 2004 lehnte die Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab, weil das geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nach dessen erster Änderung widerspreche. Die Gewerbegebietsfestsetzung im Bebauungsplan enthalte Beschränkungen für bestimmte Einzelhandelsnutzungen, zu denen auch der vom Kläger geplante Betrieb eines SB-Verbrauchermarkts gehöre.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er unter anderem damit begründete, die erste Änderung des Bebauungsplans sei nichtig. Mit Bescheid vom 6. Juli 2005 wies der Landrat des Kreises W. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Bauvoranfrage müsse auf der Grundlage des Bebauungsplans beurteilt werden, solange die Nichtigkeit des Bebauungsplans nicht festgestellt worden sei, was nur aufgrund eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht erfolgen könne.

Diesen Widerspruchsbescheid ließ der Kläger bestandskräftig werden.

Unter dem 26. Juli 2005 erhob der Kläger beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Normenkontrollklage mit dem Ziel, die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 201 für unwirksam zu erklären. Diesem Begehren gab das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Mai 2007 statt. Am 15. Juni 2007 wurde der Zeuge Klaus O., der Sohn des Klägers, als Eigentümer des hier in Rede stehenden Gewerbegrundstücks ins Grundbuch eingetragen. Am 16. Juli 2007 stellte die Firma L. einen Bauantrag für die Errichtung eines Supermarkts auf dem Grundstück. Ende November 2007 erhielt sie die entsprechende Baugenehmigung.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hätte seinem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids spätestens bis zum 24. Januar 2004 entsprechen müssen.

Er verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - eine Entschädigung in Höhe einer Bodenrente, wobei er einen Bodenrichtwert von 100 €/m² sowie eine Verzinsung in Höhe von 6 % zugrunde legt. Wäre sein beantragter Bauvorbescheid rechtzeitig erteilt worden, hätte er umgehend einen ordnungsgemäßen Bauantrag gestellt, um auf dem Grundstück einen Verbrauchermarkt zu betreiben. Die Firma P. sei bereit gewesen, diesen Verbrauchermarkt zu betreiben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 67.762,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2007 zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 67.762,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger und seiner Ehefrau nach § 39 OBG NW ein Entschädigungsanspruch wegen der Versagung des beantragten Bauvorbescheids zustehe. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Bauvorbescheids sei rechtswidrig gewesen. Dies sei ein unmittelbarer Eingriff in das Grundeigentum des Klägers und seiner Ehefrau. Zwar stelle sich die Versagung des Bauvorbescheids grundsätzlich nur als eine gegen den Antragsteller gerichtete Maßnahme dar, so dass Dritte, die selbst keinen Antrag gestellt haben, grundsätzlich von dieser Versagung nur mittelbar betroffen seien. Das gelte jedoch nicht ausnahmslos. Ob der Dritte, der nicht Antragsteller sei, ebenfalls unmittelbar betroffen sei, entscheide sich nach normativen Gesichtspunkten gemäß dem Schutzzweck der verletzten Amtspflicht. Entscheidend sei insoweit, ob eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehe. In Fallgestaltungen, in denen der Antragsteller im Auftrag des tatsächlich selbst bauwilligen Grundstückseigentümers den Baugenehmigungsantrag gestellt habe, könne ein Entschädigungsanspruch dieses Eigentümers bejaht werden, obwohl er selbst keinen Bauantrag gestellt habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, dass die Baugenehmigungsbehörde bei rechtswidriger Versagung des Bescheids nur gegenüber dem Antragsteller Amtspflichten verletze. Wenn nämlich - wie hier - der Antragsteller Miteigentümer des Baugrundstücks sei, dann stelle sich die rechtswidrige Versagung des beantragten Bescheids nicht nur ihm gegenüber, sondern auch den anderen Miteigentümern gegenüber als eine Amtspflichtverletzung dar. In dieser Fallgestaltung bestehe nämlich zwischen dem Antragsteller und dem anderen Miteigentümer dieselbe Beziehung zu der verletzten Amtspflicht, denn das Baugesuch beruhe im Regelfall - wie auch vorliegend - auf einer zuvor mit dem anderen Miteigentümer getroffenen Absprache und dokumentiere einen gemeinsamen gleich gerichteten Nutzungswillen der Miteigentümer.

Der Kläger und seine Ehefrau hätten auch die konkrete Möglichkeit gehabt, ihr Grundstück für den Betrieb des in der Bauvoranfrage näher beschriebenen SB-Verbrauchermarkts zu nutzen. Aus der von dem Kläger und seiner Ehefrau geplanten Nutzung des Grundstücks folge indessen, dass nur ein Entschädigungsanspruch in Höhe der Hälfte der Bodenrente bestehe, weil sie die konkrete Absicht gehabt hätten, nur die Hälfte des Ertrags aus der baulichen Nutzung für sich selbst zu behalten, während sie die andere Hälfte an ihren Sohn, den Zeugen O., verschenken, ihm also diesen Teil der Nutzung zukommen lassen wollten.

Für die Entschädigung sei der Zeitraum von Januar 2004 bis April 2007 anzusetzen. Da dem Kläger und seiner Ehefrau jedoch nur die Hälfte zustehe, belaufe sich ihr Zahlungsanspruch auf 67.762,50 €.

Ohne Erfolg bleibe die durch die Beklagte erhobene Einrede der Verjährung, soweit der Kläger Entschädigungsansprüche der Ehefrau geltend mache. Der Kläger habe nämlich die Ansprüche seiner Ehefrau bereits mit der Klageschrift vom 4. Juni 2007 rechtshängig gemacht. Aus der Klagebegründung ergebe sich, dass er für den reklamierten Zeitraum eine Entschädigung in Höhe der Bodenrente für das gesamte Grundstück begehre, so dass sein Klageantrag sich von Anfang an auch auf die Entschädigungsansprüche seiner Ehefrau erstreckt habe, und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt die ihr zustehenden Entschädigungsansprüche tatsächlich an den Kläger abgetreten gehabt habe. Der Kläger sei auch berechtigt gewesen, den Entschädigungsanspruch der Zeugin im eigenen Namen geltend zu machen und insoweit die Leistung der Entschädigung an sich zu verlangen. Das folge aus § 1011 BGB , der bestimme, dass jeder Miteigentümer allein berechtigt sei, die Ansprüche aus dem Eigentum in voller Höhe geltend zu machen.

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet, die des Klägers ist unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch aus § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW bejaht. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt als rechtswidrige Maßnahme der Ordnungsbehörden die ablehnende Bescheidung einer Bauvoranfrage in Betracht (Senatsurteile vom 18. Dezember 1986 - III ZR 242/85, BGHZ 99, 249 , 251; vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80, BGHZ 84, 292, 293 f; vom 2. Oktober 1978 - III ZR 9/77, BGHZ 72, 273, 274 f; Senatsbeschluss vom 21. September 1989 - III ZR 13/88, BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 3).

Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW setzt ebenso wie der Anspruch aus Amtspflichtverletzung voraus, dass der Geschädigte unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt und nicht nur mittelbar in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffen ist. Für diesen Tatbestand einer Haftung wegen rechtswidrigen Verhaltens der öffentlichen Hand ist in gleicher Weise wie für eine Forderung aus enteignungsgleichem Eingriff erforderlich, dass unmittelbar auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Geschädigten eingewirkt wird (vgl. Senatsbeschluss. vom 7. März 1991 - III ZR 84/90, BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 4).

Als verletzte Rechtsposition in Betracht zu ziehen ist hier die durch Art. 14 GG geschützte Befugnis des Eigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen, die so genannte Baufreiheit des Grundstücks (vgl. BVerfGE 104, 1 , 11; Senatsurteil vom 10. März 1994 - III ZR 9/93, BGHZ 125, 258 , 264).

Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Klägers und seiner Ehefrau als Miteigentümer angenommen. Es hat gemeint, dass hier über die bisherige Senatsrechtsprechung hinaus eine Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Ehefrau des Klägers anzunehmen sei.

a) Zutreffend rügt die Beklagte, dass in der Zeit vom 24. Januar bis zum 3. Juni 2004 Alleineigentum der Ehefrau des Klägers und kein Miteigentum gemeinsam mit ihrem Ehemann bestand. Für diesen Zeitraum ist durch die Versagung des Bauvorbescheids nicht in eine geschützte Rechtsposition des Klägers (aa) eingegriffen worden, so dass ihm insoweit keine eigenen Ansprüche zustehen. Ansprüche seiner Ehefrau als Alleineigentümerin des Grundstücks, die an den Kläger abgetreten wurden oder die er in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen berechtigt war, sind verjährt, unbeschadet der Frage, ob solche Ansprüche überhaupt bestanden (bb).

aa) In der Zeit vom 24. Januar bis zum 3. Juni 2004 war der Kläger nicht unmittelbar in seinem Eigentumsinteresse betroffen. Er selbst war nicht Eigentümer des Grundstücks und auch noch nicht Miteigentümer. Betroffen sein kann deshalb allein eine von seiner Ehefrau eingeräumte Befugnis, ein Bauvorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen.

(1) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst im Bereich des Privatrechts grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Forderungen (vgl. BVerfGE 112, 93 , 107 mwN). Geschützt sind aber nur konkrete subjektive Rechtspositionen, die einem Rechtsträger bereits zustehen, nicht dagegen in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 105, 252, 277; Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 114/80, BGHZ 83, 1, 3 mwN). Dementsprechend umfasst der Schutz des Art. 14 GG ein obligatorisches Nutzungsrecht nicht, das als Leihe oder der Leihe ähnlich anzusehen ist und vom Vertragspartner durch Kündigung oder in anderer Weise beendet werden kann. Eine tatsächlich bestehende, rechtlich aber nicht gesicherte Übereinstimmung der Vertragsparteien über die langfristige Fortsetzung des Vertragsverhältnisses begründet gleichwohl nur eine tatsächliche Erwartung auf die Nichtbeendigung des Vertragsverhältnisses. Auch bei langer Dauer verdichtet sich das Nutzungsrecht nicht zu einer eigentumsähnlichen Rechtsposition (Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 10/93, BGHZ 125, 293, 298 f mwN).

(2) Im vorliegenden Fall ist mithin entscheidend, inwieweit dem Kläger durch eine seitens seiner Ehefrau als Alleineigentümerin eingeräumte Befugnis zur Bebauung des Grundstücks eine geschützte Rechtsposition zustand.

Eine dementsprechende, gesicherte Rechtsposition trägt der Kläger nicht vor; eine solche stellt das Berufungsgericht auch nicht fest. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Befugnis seitens der Ehefrau nicht jederzeit wieder hätte widerrufen werden können. Allein der Umstand, dass der Kläger und seine Frau verheiratet sind, rechtfertigt es nicht, die erteilte Befugnis zur Bebauung des Grundstücks als eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition anzusehen.

bb) Eventuelle Ansprüche der Ehefrau des Klägers als Alleineigentümerin sind verjährt. Der Kläger kann im Hinblick hierauf weder als Zessionar noch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Ansprüche geltend machen.

Die Verjährungsfrist begann nach § 41 OBG NW, §§ 195 , 199 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2005 und lief am 31. Dezember 2007 ab.

(1) Der geltend gemachte Anspruch war entstanden mit dem Unterlassen der Beklagten am 24. Januar 2004, den beantragten Bauvorbescheid zu erlassen. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers konnte ab dem 24. Januar 2004 Klage auf Zahlung einer Entschädigung erhoben werden.

Der Umstand, dass sich der Entschädigungsanspruch mit fortlaufender Zeit ständig erhöht, führt nicht dazu, dass jeweils ein neuer Entschädigungsanspruch entsteht. Vielmehr hat dieses Unterlassen am 24. Januar 2004 die dauernde Beeinträchtigung zur Folge, dass das Grundstück während der folgenden Zeit nicht bebaut werden konnte.

(2) Die Kenntnis vom Anspruch, den diesen begründenden Umständen und der Beklagten als Schuldnerin hatten der Kläger und seine Ehefrau spätestens mit der Zurückweisung des Bauvorbescheidantrags am 1. Juli 2004. Diese war allein auf die erst im März 2004 erfolgte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 201 gestützt. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung war damit aber unmittelbar bekannt, dass die unterlassene Erteilung des Bauvorbescheids am 24. Januar 2004 rechtswidrig war, denn sie hätte zu dem Zeitpunkt auf die noch nicht in Kraft getretene Änderung des Bebauungsplans Nr. 201 nicht gestützt werden können. Da die Beeinträchtigung durch die mangelnde Baumöglichkeit infolge des nicht erteilten Bauvorbescheids vorhersehbar mit zunehmender Zeitdauer wuchs und nach Auffassung des Klägers zu einer steigenden Entschädigung führte, ist für die Kenntnis vom gesamten Entschädigungsanspruch bereits auf die Fälligkeit des ersten einklagbaren Teils der Entschädigung abzustellen (vgl. zum Grundsatz der Schadenseinheit nur Senat, Vorlagebeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05, NVwZ 2007, 362 Rn. 34).

(3) Die Verjährungsfrist ist nicht in analoger Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wegen des vom Kläger erhobenen Widerspruchs gegen die Ablehnung der Bauvoranfrage oder die von ihm erhobene Normenkontrollklage gehemmt worden. Denn der Entschädigungsanspruch war bereits entsprechend der verstrichenen Zeit entstanden und zwar unabhängig vom Erfolgs- oder Misserfolgsfall im Widerspruchs- bzw. Normenkontrollverfahren. Selbst im Misserfolgsfall, so sich die Zurückweisung des Bauvorbescheidantrags wegen der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 201 als rechtmäßig herausgestellt hätte, wäre der gesamte Entschädigungsanspruch entstanden, da an dem vom Kläger für die zusprechende Entscheidung für maßgeblich angesehenen 24. Januar 2004 die Zurückweisung nicht auf die noch nicht in Kraft getretene Bebauungsplanänderung hätte gestützt werden können. Die Möglichkeit zur Bebauung des Grundstücks hätte mit dem zu erteilenden Bauvorbescheid trotz des Inkrafttretens der Änderung des Bebauungsplans gesichert werden können.

(4) Die Verjährungsfrist ist auch nicht durch die Geltendmachung im hiesigen Prozess gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Der Kläger hat erst im Laufe des Berufungsverfahrens eine von seiner Ehefrau unterschriebene, das Datum 18. März 2008 tragende Erklärung vorgelegt, wonach diese ihr im Zusammenhang mit der "Nutzungsentziehung der Fläche" zustehende eigene Ersatzansprüche von Anfang an an den Kläger abgetreten und ihn zudem ermächtigt habe, derartige Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen und einzuziehen. Die Abtretung und die Ermächtigung zur Klageerhebung ist mithin erst nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2007 vorgetragen worden.

(a) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der gewillkürten Prozessstandschaft tritt erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offen gelegt wird oder offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20 , 22 mwN). Beides ist vorliegend für den erstinstanzlichen Rechtszug zu verneinen. Der Kläger, der sich im Bauantragsformular als Bauherr und Eigentümer bezeichnet hatte, hat sich eindeutig und unmissverständlich auf sein Alleineigentum berufen. Nur dadurch ist zu erklären, dass das Landgericht im Tatbestand seines Urteils (wie übrigens auch das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2007) - fälschlicherweise - festgestellt hat, dass der Kläger als damaliger (gemeint: bis zur Eigentumsübertragung auf den Sohn) Eigentümer die Erteilung eines Bauvorbescheids beantragt habe. Mithin war nicht offensichtlich, dass der Kläger als gewillkürter Prozessstandschafter Entschädigungsansprüche seiner Ehefrau geltend machte bzw. machen wollte. Die Offenlegung ist erst im Berufungsverfahren im Jahre 2008 erfolgt und damit zu spät.

(b) Gleiches gilt für die Frage der eigenen Berechtigung aus abgetretenem Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht die Erhebung der Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch. In dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht liegt wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstands im Sinne einer Klageänderung nach § 263 ZPO (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004 , 2005 mwN). Somit hat auch eine Hemmung des abgetretenen Anspruchs der Ehefrau durch die Einführung der Abtretung in den Prozess im Jahre 2008 wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung nicht (mehr) herbeigeführt werden können.

b) Für die Zeit vom 4. Juni 2004 bis zum 25. April 2007 ist die Klage ebenfalls unbegründet, weil dem Kläger auch für diesen Zeitraum kein eigener Entschädigungsanspruch zusteht und er sich wegen eingetretener Verjährung auch nicht mit Erfolg auf eine Ermächtigung oder Abtretung seiner Frau berufen kann. Dementsprechend ist die Revision der Beklagten auch für diesen Zeitraum begründet.

aa) Zwar war der Kläger ab dem 3. Juni 2004 selbst Miteigentümer des Grundstücks und als solcher durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG NZM 2001, 750 , 751). Der Miteigentumsanteil allein vermittelt dem Kläger jedoch nicht die Befugnis, das gesamte Grundstück zu bebauen (vgl. BGH Urteil vom 17. April 1953 - V ZR 58/52, LM Nr. 2 zu § 745 BGB ). Er ist deshalb insoweit durch die Versagung des Bauvorbescheids wiederum nicht in einer eigenen, das heißt ihm allein zustehenden Eigentumsposition betroffen.

bb) Der Kläger kann sich zur Begründung aber auch nicht auf Ansprüche der mit seiner Ehefrau bestehenden Miteigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Beeinträchtigung ihres ihnen zustehenden Baurechts als Ausfluss des ihnen gemeinsam zustehenden Eigentumsrechts berufen. Eventuelle Ansprüche sind ebenfalls verjährt. Auch insoweit hat der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz in den Prozess eingeführt, dass er "nur" Miteigentümer und nicht Alleineigentümer des Grundstücks ist. Die aus dem Miteigentum folgende Berechtigung zum Geltendmachen der Ansprüche aus dem Volleigentum gegenüber Dritten beinhaltet hinsichtlich des Einzugs einer Forderung wegen der Verletzung des Eigentums nach § 1011 Halbs. 2 BGB nur die Befugnis, die Leistung an die Miteigentümer, nicht jedoch an sich allein zu verlangen. Ersteres macht der Kläger nicht geltend. Für Letzteres bedarf es wiederum einer Ermächtigung der übrigen Miteigentümer - hier seiner Ehefrau -, die offen zu legen ist. Dies ist aber erst 2008 und damit nach Eintritt der Verjährung der Ansprüche aus der Versagung des Bauvorbescheids vom Kläger in den Prozess eingeführt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt und damit in bereits rechtsverjährter Zeit ist der der Miteigentümergemeinschaft gegebenenfalls zustehende Entschädigungsanspruch im Prozess geltend gemacht worden.

Die Klage aus eigenem Recht als Alleineigentümer hat auch nicht die Verjährung der Ansprüche der Miteigentümergemeinschaft gehemmt. Es handelt sich insoweit um verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117 , 119).

2. Die Revision des Klägers, die sich gegen die hälftige Kürzung des Entschädigungsanspruchs wendet, bleibt wegen der Unbegründetheit der Klage im Ergebnis ohne Erfolg.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 194/07
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 227/07