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BGH - Entscheidung vom 30.06.2011

I ZB 37/10

Normen:
ZPO § 238 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen I ZB 37/10

DRsp Nr. 2011/13272

Auslegungsfähigkeit von Prozesshandlungen entsprechend der für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen geltenden Regeln; Verlässlichkeit des Umfangs einer Stellungsnahmefristverlängerung

1. Werden in einem Berufungsverfahren die Streitgenossen von unterschiedlichen Rechtsanwälten vertreten, kann der Antrag des einen Prozessbevollmächtigten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Nennung aller Streitgenossen ebenfalls für die anderen gelten. Ob dies so ist, ist durch Auslegung des Antrags zu ermitteln, wobei im Zweifel mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör als gewollt anzusehen ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht. Dabei können jedoch nur diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die für das Gericht bis zum Fristablauf erkennbar waren. 2. Auch ohne entsprechenden Antrag kann eine Fristverlängerung wirksam sein. Von einer solchen ist aber nicht schon dann auszugehen, wenn dem Prozessbevollmächtigten, der keine Fristverlängerung beantragt hat, mit einer eigenständig adressierten und mit einem eigenen gerichtlichen Siegel ausgefertigten Verfügung zugestellt worden wird, mit der dem Fristverlängerungsantrag des anderen stattgegeben wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März und 13. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 3 als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten zu 3, ihr für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 750.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 238 Abs. 2 ; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

Mit Teilurteil vom 24. November 2009 hat das Landgericht ein gegen die Beklagte zu 1 ergangenes Teil-Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Beklagte zu 3 zu Unterlassung, Rechnungslegung und - als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1 - Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 3 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1 zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Gegen das ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 1. Dezember 2009 zugestellte Teilurteil haben die Beklagte zu 1 durch Rechtsanwalt F. und die Beklagte zu 3 durch Rechtsanwalt K. jeweils fristgerecht Berufung eingelegt. Rechtsanwalt F. hat am 29. Januar 2010 beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat daraufhin die Berufungsbegründungsfrist für die Beklagte zu 1 mit Verfügung vom 1. Februar 2010 bis zum 1. März 2010 verlängert. Rechtsanwalt K., bei dem am 5. Februar 2010 eine beglaubigte Abschrift dieser Verfügung eingegangen ist, hat seinerseits mit Schriftsatz vom 1. Februar 2010, der am 2. Februar 2010 bei Gericht eingegangen ist, für die Beklagte zu 3 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat daraufhin mit Verfügung vom 3. Februar 2010 die Berufungsbegründungsfrist für die Beklagte zu 3 verlängert, dabei aber darauf hingewiesen, dass die Verlängerung nur vorsorglich erfolge; da die Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überprüft werden könne, bleibe die Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO vorbehalten. Mit am 1. März 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat Rechtsanwalt K., der mit Schriftsatz vom 11. Februar 2010 auch die Vertretung der Beklagten zu 1 angezeigt hatte, für diese und die Beklagte zu 3 die Berufung begründet.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 3 mit Beschluss vom 16. März 2010 verworfen. Den von der Beklagten zu 3 nach Zustellung dieses Beschlusses am 27. März 2010 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Berufung hat es mit Beschluss vom 13. April 2010 zurückgewiesen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte zu 3 die Aufhebung des Beschlusses vom 16. März 2010 und hilfsweise weiterhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 3 mit der Begründung als unzulässig verworfen, diese habe die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt, weil von ihr bis zum Ablauf der Frist am 1. Februar 2010 weder eine Berufungsbegründung noch ein Fristverlängerungsantrag bei Gericht eingegangen sei. Der innerhalb der offenen Frist eingereichte Verlängerungsantrag des Rechtsanwalts F. sei ausschließlich für die Beklagte zu 1 gestellt worden. Zwar sei in ihm nicht ausdrücklich angegeben gewesen, für wen die Verlängerung beantragt werden sollte, und die Beklagtenseite im Kurzrubrum mit "A. u.a." - dem Familiennamen der Beklagten zu 2 und 3 - bezeichnet worden. Nachdem aber Rechtsanwalt F. seine Berufungsschrift vom 30. Dezember 2009 ausdrücklich "namens der Beklagten zu 1 und Berufungsklägerin" eingelegt habe, habe auch der Fristverlängerungsantrag zweifelsohne nur für diese Beklagte gestellt werden sollen; insbesondere habe sich Rechtsanwalt F. allein durch die Verwendung des Kurzrubrums "A. u.a." nicht als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte zu 3 bestellt. Ob der Fristverlängerungsantrag mit Wissen und Wollen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 eingereicht worden sei, sei insoweit unerheblich. Im Übrigen sei Rechtsanwalt K. in seinem Fristverlängerungsantrag vom 1. Februar 2010 selbst davon ausgegangen, dass es für die Beklagte zu 3 eines eigenen Antrags bedurft habe. Die Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 1. Februar 2010 habe sich ebenfalls ersichtlich allein auf die Berufungsbegründungsfrist für die Beklagte zu 1 bezogen. Dass dem Rechtsanwalt K. nicht nur eine einfache Kopie der Verfügung vom 1. Februar 2010, sondern diese in beglaubigter Abschrift übermittelt worden sei, sei zumal deshalb unerheblich, weil der der Verfügung beigefügte Antrag des Rechtsanwalts F. habe erkennen lassen, dass die Fristverlängerung auf dessen nach den Gesamtumständen nur für die Beklagte zu 1 gestellten Antrag hin erfolgt sei.

Zum Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei schon zweifelhaft, ob die Frist gemäß § 234 ZPO gewahrt sei, nachdem Rechtsanwalt K. mit der Verfügung vom 3. Februar 2010 darauf hingewiesen worden sei, dass die Berufungsbegründungsfrist möglicherweise versäumt worden sei und die Berufung deshalb verworfen werden könnte. Jedenfalls aber sei die Beklagte zu 3 nicht unverschuldet an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen. Rechtsanwalt K., dessen Verschulden sie sich zurechnen lassen müsse, hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass mit der Verfügung vom 1. Februar 2010 allein die Berufungsbegründungsfrist für die Beklagte zu 1 verlängert worden sei. Die Verfügung vom 10. Februar 2010, dass es hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht bei der Anordnung in der Verfügung vom 3. Februar 2010 bleibe, sei insoweit schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Berufungsbegründungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits versäumt gewesen sei.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO ). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt und insbesondere eine Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung der Beklagten zu 3 als unzulässig verworfen und deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.

1.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 3 mit Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil von der Beklagten zu 3 bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 1. Februar 2010 weder eine Begründungsschrift noch ein Fristverlängerungsantrag bei Gericht eingegangen ist.

a)

Prozesshandlungen sind grundsätzlich entsprechend den für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen geltenden Regeln auslegungsfähig. Die Auslegung darf daher auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern muss den wirklichen Willen der Parteien erforschen. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf das Recht auf Gehör ist im Zweifel als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht. Das Verständnis der abgegebenen Erklärung wird dabei allerdings nur insoweit durch die tatsächlichen Interessen der erklärenden Partei bestimmt, als sich diese aus den äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist daher unter Berücksichtigung der durch die gewollte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck gebrachte Wille des Erklärenden. Dabei sind alle Nebenumstände mit zu würdigen, die den Empfängern bekannt waren oder bekannt sein mussten. Bei fristgebundenen Prozesserklärungen, wie sie insbesondere bei der Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln abzugeben sind, können allerdings nur diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die für die Empfänger innerhalb der Frist erkennbar waren (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 166/08, GRUR 2010,1026 Rn. 10 = WRP 2010, 1393 = NJW-RR 2010, 1705 - Photodynamische Therapie, mwN).

b)

Danach ist bei der Beurteilung der Frage, ob der von Rechtsanwalt F. mit Schriftsatz vom 29. Januar 2010 gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung auch als für die Beklagte zu 3 gestellt anzusehen war, allein auf diejenigen Umstände abzustellen, die der Vorsitzende des Berufungssenats, der gemäß § 520 Abs. 2 ZPO über den Fristverlängerungsantrag zu entscheiden hatte, aus den ihm seinerzeit vorliegenden Akten erkennen konnte. Danach aber war nicht davon auszugehen, dass mit diesem Antrag auch die Verlängerung der für die Beklagte zu 3 laufenden Frist zur Berufungsbegründung erstrebt wurde.

aa)

Die Beklagten zu 1 und 3 waren im ersten Rechtszug durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten, der im Berufungsverfahren nicht mehr tätig geworden ist. Gegen das Teilurteil vom 24. November 2009 hat die Beklagte zu 1 durch den in Bonn kanzleiansässigen Rechtsanwalt F. und die Beklagte zu 3 durch den in Köln kanzleiansässigen Rechtsanwalt K. Berufung einlegen lassen. Der Vorsitzende des Berufungssenats hatte daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der von Rechtsanwalt F. am 29. Januar gestellte Fristverlängerungsantrag allein für die Beklagte zu 1 gestellt war und, da zwischen dieser und der Beklagten zu 3 - auch soweit beide zusammen als Gesamtschuldnerinnen verklagt waren - keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO bestand, allein für die Beklagte zu 1 wirkte (§ 61 ZPO ).

bb)

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Bezeichnung der Beklagtenseite im Kurzrubrum des am 29. Januar 2010 eingereichten Fristverlängerungsantrags des Rechtsanwalts F. keine abweichende Beurteilung rechtfertigte. Der Vorsitzende des Berufungssenats hatte nach den für ihn zur damaligen Zeit erkennbaren Umständen keinen Anhaltspunkt dafür anzunehmen, dass sich aus dieser Angabe, die zunächst einmal allein der Bezeichnung der Rechtssache diente, in der der Antrag gestellt wurde, weiterhin auch ergeben sollte, dass Rechtsanwalt F. damit - abweichend von der Mandatsanzeige in seiner Berufungsschrift allein für die Beklagte zu 1 - auch für die Beklagte zu 3 als deren weiterer Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren tätig werden wollte.

c)

Die Frist zur Berufungsbegründung ist für die Beklagte zu 3 auch nicht dadurch verlängert worden, dass die Verfügung vom 1. Februar 2010, mit der der Vorsitzende des Berufungssenats dem von Rechtsanwalt F. am 29. Januar 2010 gestellten Fristverlängerungsantrag stattgegeben hat, auch dem Rechtsanwalt K. mit einer eigenständig adressierten und mit einem eigenen gerichtlichen Siegel ausgefertigten Verfügung zugestellt worden ist.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Partei allerdings grundsätzlich auf den Umfang einer Fristverlängerung verlassen, wie er sich aus dem objektiven Inhalt der an sie gerichteten Mitteilung ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, NJW-RR 2009, 643 Rn. 13). Dementsprechend kann auch eine ohne (wirksamen) Antrag bewilligte Fristverlängerung wirksam sein (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72, VersR 1972, 1128, 1129 mwN). Dies setzt allerdings voraus, dass sich aus der ergangenen Verfügung ergibt, dass die Verlängerung für die betreffende Partei bewilligt worden ist (BGH, VersR 1972, 1128, 1129).

bb)

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Aus der in der Kanzlei des Rechtsanwalts K. am 5. Februar 2010 eingegangenen Ausfertigung der gerichtlichen Verfügung vom 1. Februar 2010 ergab sich, dass mit ihr dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben worden war, den Rechtsanwalt F. in dem der Verfügung beigefügten Schriftsatz vom 29. Januar 2010 gestellt hatte. Damit musste Rechtsanwalt K. beim Erhalt dieser Verfügung davon ausgehen, dass der Vorsitzende des Berufungssenats auf der Grundlage der für ihn bei Erlass der Verfügung erkennbaren Umstände die Berufungsbegründungsfrist allein für die Beklagte zu 1 verlängert hatte.

2.

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Antrag der Beklagten zu 3 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Rechtsanwalt K., dessen Verschulden die Beklagte zu 3 sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, hat vor Ablauf der für sie laufenden Frist zur Berufungsbegründung keinen eigenen Fristverlängerungsantrag bei Gericht angebracht. Er hätte auch in Rechnung stellen müssen, dass der Fristverlängerungsantrag des Rechtsanwalts F. in der Form, in der er nach der ihm von Rechtsanwalt F. am 29. Januar 2010 per E-Mail gegebenen Information bei Gericht angebracht worden war, aus dessen insoweit maßgeblicher Sicht allein für die Beklagte zu 1 gestellt sein konnte und damit für die Beklagte zu 3 nicht wirkte (vgl. oben Rn. 9 bis 12). Rechtsanwalt K. hätte insoweit bei Rechtanwalt F. nachfragen müssen, ob das Berufungsgericht aufgrund anderer Umstände davon auszugehen hatte, dass der bei ihm angebrachte Fristverlängerungsantrag auch für die Beklagte zu 3 gestellt sein sollte. Da dies nicht der Fall war, hätte er veranlassen müssen, dass eine entsprechende Klarstellung noch innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Berufung nachgeholt wurde.

IV.

Der Antrag der Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverteidigung aus den vorstehend unter III. dargestellten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 415/07
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 237/09