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BGH - Entscheidung vom 05.05.2011

VII ZB 15/11

Normen:
ZPO § 568 S. 2 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen VII ZB 15/11

DRsp Nr. 2011/10028

Aufhebung der Einzelrichterentscheidung wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg (Einzelrichterin) vom 14. Januar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt aus übergegangenem Recht auf Grund eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Er hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger zurückgewiesen, da die vorgelegte, nach § 724 Abs. 2 ZPO erteilte vollstreckbare Ausfertigung nicht ausreiche. Die Forderung sei nur bedingt tituliert, nämlich unter der Voraussetzung, dass und soweit Unterhaltsvorschüsse erbracht würden. Erforderlich sei daher eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 ZPO .

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der durch die Einzelrichterin zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2.

Die Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 ; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 ; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 ; vom 24. Juli 2008 - VII ZB 2/08, in [...]).

3.

Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrichterin, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 95/10
Vorinstanz: AG Winsen, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen M 21355/10