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BGH - Entscheidung vom 18.01.2011

VIII ZB 77/10

Normen:
ZPO § 45 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen VIII ZB 77/10

DRsp Nr. 2011/1803

Annahme eines rechtmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs gegen die an einem Beschluss beteiligten Richter des Bundesgerichtshofs bei fehlender substantiierter Darlegung der Ablehnungsgründe

Ein Befangenheitsantrag, der sich in formelhaften Ausführungen ohne konkreten Sachbezug erschöpft, ist offensichtlich missbräuchlich erhoben.

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter Ball und die Richter Dr. Frellesen, Dr. Milger, Dr. Fetzer und Dr. Bünger wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2010 sowie die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2010 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe

Der Beklagte hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 2010, mit dem seine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Schwerin vom 14. Juni 2010 zurückgewiesen worden ist, Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat der Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Eingabe vom 29. Dezember 2010, in der er Widerspruch und Rechtsbeschwerde gegen die "Beschlusskladde" einlegt und die am Beschluss vom 7. Dezember 2010 beteiligten Richter ablehnt. Gegen den aufgrund des Senatsbeschlusses vom 7. Dezember 2010 ergangenen Kostenansatz vom 23. Dezember 2010 wendet sich der Beklagte überdies mit der Erinnerung.

Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.

In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771 , 3772 f.). Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist offensichtlich missbräuchlich erhoben. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - I ZB 7/10, [...], Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt der Befangenheitsantrag des Beklagten nicht. Denn er erschöpft sich in formelhaften Ausführungen, in denen von einem "fehlenden Nachweis des Richterprivilegs gemäß Art. 101 GG ", einem "Versuch, mir meine angeborene Postulationsfähigkeit gemäß Art. 25 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3c EMRK zu rauben", dem Verlangen nach einer "Versicherung über die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesgerichthofs" und weiteren Beanstandungen ohne konkreten Sachbezug die Rede ist.

Im Übrigen war die Eingabe des Beklagten vom 29. Dezember 2010 als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 7. Dezember 2010 keinen Anlass.

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2010 ist unbegründet, weil für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde zutreffend eine Festgebühr von 100 € gemäß KV 1826 angesetzt worden ist.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 105/10
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 123/10