Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.11.2011

IX ZR 27/11

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Fall

BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen IX ZR 27/11

DRsp Nr. 2011/20428

Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i.R. eines Revisionsantrags

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.138.243,31 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Fall;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Im Streitfall kann bereits nicht von einer ordnungsgemäßen Darlegung des aus einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hergeleiteten Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) ausgegangen werden.

Die Beschwerde rügt eingangs der Beschwerdebegründung unter der Überschrift "Revisionsgründe" eine "Verletzung des § 286 ZPO und des materiellen Rechts schlechthin". Am Ende des Schriftsatzes wird unter dem Gesichtspunkt "Zulassungsgründe" ausgeführt, dass der Kläger "durchweg den Zulassungsgrund der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) geltend" mache. Die vermeintliche Gehörsverletzung wird jedoch nicht auf bestimmte der zuvor erhobenen Beanstandungen, die auch das materielle Recht betreffen und daher nicht insgesamt unter den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG fallen, bezogen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die von einer Partei im einzelnen angeführten Revisionsrügen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde darauf zu untersuchen, ob auch eine etwaige Grundrechtsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt.

2. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass nach Prüfung des Senats eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden kann.

a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers, der Zeuge K. habe bereits im Mai des Jahres 2001 im Rahmen einer Gestaltungsberatung an dem Verschmelzungsvorgang mitgewirkt, nicht berücksichtigt. Vielmehr hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Zeuge K. über den Vorgang unterrichtet war und tatsächlich gewisse Zuarbeiten leistete, aber nicht die Überzeugung gewonnen, dass er an der Vorbereitung der Verschmelzung auf der Grundlage einer zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden vertraglichen Vereinbarung mitgewirkt hat. Überdies ist nicht vorgetragen, dass der Zeuge K. aufgrund ihm erteilter Vollmacht (§ 164 Abs. 1 Satz 1, § 167 Abs. 1 BGB ) für den Beklagten vertragliche Bindungen im Sinne einer Erweiterung des bestehenden Mandats eingehen konnte.

b) Das Berufungsgericht hat nicht unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG den Antrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen M. unberücksichtigt gelassen. Hier ist schon nicht ersichtlich, dass sich die nach dem Inhalt des Beweisantrages von dem Zeugen M. wahrgenommene Äußerung des Zeugen K. auf den Zeitraum des Jahres 2001 bezog. Im Übrigen hat der Kläger auf die Vernehmung des Zeugen M. - konkludent verzichtet. Ein solcher Verzicht kann darin gesehen werden, dass die Partei, welche noch nicht vernommene Zeugen benannt hat, nach durchgeführter Beweisaufnahme ihren Beweisantrag nicht wiederholt. Die Schlussfolgerung eines Verzichts ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier das Berufungsgericht nach der Vernehmung der Zeugen H. und K. - mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329 , 330; Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZR 206/10, Rn. 6).

c) Die weiteren Rügen des Klägers betreffen die Beweiswürdigung und die Anwendung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht und berühren folglich nicht den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG .

Vorinstanz: LG München I, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 23733/08
Vorinstanz: OLG München, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 4487/09