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BGH - Entscheidung vom 07.04.2011

IX ZR 206/10

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen IX ZR 206/10

DRsp Nr. 2011/8177

Im Behandlungszeitpunkt verfügbarer Wissensstand und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes ist maßgeblich für den Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse wegen einer stationären Behandlung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 34.247,67 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Zu Unrecht beanstandet der Kläger, das Berufungsgericht habe nicht die im Zeitpunkt der Behandlung des Patienten M. W. (nachfolgend: Patient) als seines Rechtsvorgängers maßgebliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Prüfung der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung beachtet.

a)

Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, inwiefern die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch den Beschluss des Großen Senats vom 25. September 2007 ( GS 1/06, BSGE 98, 111) eine für die vorliegende Sache im Sinne des Klägers entscheidungserhebliche Änderung erfahren hat. Dort hat der Große Senat ausgeführt, dass auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des für - wie sie auch hier im Raum stehen - Ansprüche des Versicherten gegen seine Krankenkasse zuständigen 1. Senats des Bundessozialgerichts Verwaltung und Gerichte im Gegensatz zu der Auffassung des für Ansprüche der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen zuständigen 3. Senats die medizinische Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung selbst in vollem Umfang nachzuprüfen haben (BSG, aaO Rn. 12). Der Große Senat ist der Würdigung des vorlegenden 1. Senats mit der Einschränkung gefolgt, dass das Gericht bei seiner Beurteilung von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen hat (BSG, aaO Rn. 27). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass ein von dem Patienten gegen seine Krankenkasse geführter Rechtsstreit über die Erstattung der Kosten seiner stationären Behandlung mit Rücksicht auf die Rechtsansicht des insoweit zuständigen 1. Senats auf der Grundlage der Einschätzung der Krankenhausärzte Erfolgsaussichten gehabt hätte. Auch bereits in der Vergangenheit hatte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - der 1. Senat durch Urteil vom 9. Juni 1998 ( B 1 KR 18/96 R, NZS 1999, 242 ) erkannt, dass die Entscheidung darüber, ob dem Versicherten eine Krankenhausbehandlung zusteht, nicht dem einweisenden Arzt oder dem Krankenhaus, sondern der Krankenkasse obliegt.

b)

Im Übrigen fehlt es an der außerdem gebotenen Darlegung, dass der 3. Senat des Bundessozialgerichts die Gegenauffassung, wonach die Krankenkasse an die Beurteilung des behandelnden Krankenhausarztes gebunden ist, bereits im Zeitpunkt der Behandlung des Patienten vertreten hatte. Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen sind erst im Zeitraum nach der Behandlung des Patienten ergangen.

2.

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Berufungsgericht einen erheblichen Beweisantrag des Klägers übergangen hätte.

Das Berufungsgericht hat im Streitfall Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. In seinem Gutachten hat der Sachverständige ausdrücklich ausgeführt, dass von der Vernehmung der behandelnden Ärzte keine weitere Aufklärung zu erwarten sei. Der Kläger hat in seiner anschließenden Stellungnahme das Gutachten ausdrücklich nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat sodann den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und nach dessen Ablehnung abschließenden Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Da der Kläger in diesem Termin den Antrag auf Vernehmung der Zeugen nicht wiederholt hat, liegt ein konkludenter Verzicht auf diese Zeugen vor. Diese Schlussfolgerung ist dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier - mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329 , 330).

Vorinstanz: OLG München, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 4621/08
Vorinstanz: LG Landshut, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1251/06