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BGH - Entscheidung vom 24.02.2011

BLw 11/10

Normen:
LwVG a.F. § 24 Abs. 1
LwVG a.F. § 24 Abs. 2
FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen BLw 11/10

DRsp Nr. 2011/7279

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz i.S.v. § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG a.F i.R.e. Rechtsbeschwerde

1. Eine Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG a.F. liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht.2. Mit der Rechtsbeschwerde kann die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nicht gerügt werden.

Der Beteiligten zu 2 wird unter Beiordnung der Rechtsanwälte Dr. Klaas und Prof. Dr. Schmitt Prozesskostenhilfe bewilligt. Sie hat monatlich 135 € an die Bundeskasse zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. September 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 32.193,87 €.

Normenkette:

LwVG a.F. § 24 Abs. 1 ; LwVG a.F. § 24 Abs. 2 ; FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 macht als Erbin und Erbeserbin gegen die Beteiligte zu 1, eine in Liquidation befindliche Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag auf Zahlung von 23.614,28 EUR zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat den Zahlungsantrag zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, dass die Beteiligte zu 1 bei der Verteilung des Vermögens unter ihre Mitglieder Abfindungsansprüche der Beteiligten zu 2 in Höhe von 64.387,33 EUR zu berücksichtigen habe. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Zurückweisung auch des Hilfsantrags weiter.

II.

Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG -RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1.

Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149 , 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).

Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie entnimmt der Entscheidung des Senats vom 24. November 1993 ( BLw 63/93, AgrarR 1994, 162, 163) den abstrakten Rechtssatz, dass ein Übernahmeprotokoll als eine nach §§ 416 , 286 ZPO zu würdigende Urkunde die tatsächliche Vermutung begründe, dass die darin verzeichneten Leistungen erbracht worden sind. Sie verweist indes nicht auf einen davon abweichenden Rechtssatz des Beschwerdegerichts, sondern macht lediglich einen Rechtsanwendungsfehler geltend. Sie wendet nämlich ein, das Beschwerdegericht habe die Rechtsprechung des Senats nicht beachtet und ein von der Beteiligten zu 1 vorgelegtes Übernahmeprotokoll nicht entsprechend gewürdigt.

2.

Soweit die Beteiligte zu 1 meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, ist das im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF ohne Belang. Allerdings ist nach § 24 Abs. 1 LwVG aF Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde aber nicht zu, so ist der Senat hieran gebunden. Mit der Rechtsbeschwerde kann die Nichtzulassung nicht gerügt werden (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 3. Mai 1996 - BLw 39/95, NJW 1996, 2229 mwN).

3.

Ebenso wenig führen die Rügen der Rechtsbeschwerde zu Art. 3 Abs. 1 GG und zu Art. 103 Abs. 1 GG zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Solche Rügen können nur im Rahmen eines nach § 24 Abs. 2 LwVG aF statthaften Rechtsmittels erhoben und geprüft werden (s. nur Senat, Beschluss vom 23. November 2007 - BLw 16/07, BL-BzAR 2008, 133).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 , 45 LwVG .

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W (Lw) 11/08
Vorinstanz: AG Königs Wusterhausen, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Lw 11/99