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BGH - Entscheidung vom 17.02.2011

IX ZR 91/10

Normen:
InsO § 143
BGB §§ 398, 399
BGB § 398
BGB § 399
InsO § 143

Fundstellen:
DZWiR 2011, 332
MDR 2011, 820
NJW-RR 2011, 1272
NZG 2011, 743
NZG 2011, 873
NZI 2011, 486
WM 2011, 1080
ZInsO 2012, 1151

BGH, Versäumnisurteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 91/10

DRsp Nr. 2011/10335

Abtretbarkeit eines aus Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs

Der aus Insolvenzanfechtung folgende Rückgewähranspruch kann abgetreten werden.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. April 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage aus abgetretenem Recht des Verwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 398 ; BGB § 399 ; InsO § 143 ;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH & Co. oHG (fortan: Schuldnerin). Eine der Gesellschafterinnen der Schuldnerin, die G. GmbH (fortan: Gesellschafterin), ist ebenfalls insolvent. Der Beklagte ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Gesellschafterin. Am 4. Mai 2009 trat der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschafterin Insolvenzanfechtungsund Bereicherungsansprüche gegen den Beklagten an den Kläger ab, die ein Pfandrecht an zwei näher bezeichneten Konten betrafen.

Der Kläger hat aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht des Verwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschafterin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Aufhebung des Pfandrechts an den Konten zuzustimmen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Aktivlegitimation des Klägers aus seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter sowie aus der Abtretung hergeleitet. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klageantrag weiter, soweit er auf abgetretenem Recht beruht.

Entscheidungsgründe

Da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer umfassenden Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79 , 82).

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NZI 2010, 483): Die Abtretung des Insolvenzanfechtungsrechts sei aus Rechtsgründen unwirksam. Reichsgericht und Bundesgerichtshof hätten vielfach entschieden, dass das Anfechtungsrecht untrennbar mit dem Amt des Konkursverwalters verbunden sei; dies entspreche auch der bisher herrschenden Meinung in der Literatur. Die Rückgewähr an einen Zessionar stehe im Widerspruch zum Zweck des Anfechtungsrechts. Die Abtretung vereitele überdies die Rechte von Einzelgläubigern gemäß § 18 AnfG .

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1.

Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch ist als schuldrechtlicher Anspruch auf Rückführung des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstandes zur Insolvenzmasse ausgestaltet (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176 Rn. 10, 14 ff; BT-Drucks. 12/2443, S. 168 f). Gemäß § 143 Abs. 1 InsO ist dasjenige, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Der Anfechtungsanspruch unterliegt dem Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 InsO ). Dieser kann den Anfechtungsgegner nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verzug setzen (§§ 286 ff BGB ), die geschuldete Leistung als Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB ) oder eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB ) entgegennehmen, einen Vergleich über den Anfechtungsanspruch schließen (vgl. hierzu Kreft, FS K. Schmidt S. 965 mwN) oder ihn erlassen (§ 397 BGB ). Er kann ihn durch Klage oder im Wege der Einrede geltend machen oder den Schuldner ermächtigen, ihn als Prozesstandschafter einzuklagen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217 , 218).

2.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB ). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso aber RGZ 30, 71, 76; BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 105; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 83; Kilger/K.Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 36 KO Anm. 2; FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl. § 143 Rn. 33; Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 21.108 mit Fn. 513; weitere Nachweise der älteren Rechtsprechung und Literatur bei Jaeger/Henckel, InsO § 143 Rn. 101 Fn. 240) ist die Abtretung des Anfechtungsanspruchs nicht gemäß § 399 Halbsatz 1 BGB ausgeschlossen (Jaeger/Henckel, InsO § 143 Rn. 102; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 214 ff; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 91; Graf-Schlicker/Huber, InsO 2. Aufl. § 129 Rn. 29; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. § 129 Rn. 18; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 143 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 143 Rn. 92 f; Eckardt, KTS 54 (1993), 585, 608 f). Die Rückgewähr eines anfechtbar aus dem Vermögen des Schuldners weggegebenen Vermögensgegenstandes durch dessen Übertragung an einen anderen Gläubiger als die Insolvenzmasse (vgl. § 143 InsO ) kann ohne Veränderung des Anspruchsinhalts erfolgen.

a)

Die Rückgewähr des Vermögensgegenstandes an einen Dritten widerspricht nicht dem Zweck des Anfechtungsrechts. Aufgabe der Insolvenzanfechtung ist, den Bestand des den Gläubigern haftenden Schuldnervermögens dadurch wiederherzustellen, dass bestimmte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 156). Dieser Zweck kann auch dann erreicht werden, wenn der Insolvenzverwalter nicht den anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstand zurückerhält, sondern den Rückgewähranspruch verwertet. Voraussetzung ist nur, dass eine gleichwertige Gegenleistung zur Masse gelangt. Die dem Insolvenzverwalter obliegende Verwertung der Masse (§ 159 InsO ) kann - etwa dann, wenn die Masse die Prozesskosten nicht aufbringen kann, die Gläubiger keinen Prozesskostenvorschuss leisten oder der Anfechtungsprozess schwierig und langwierig zu werden verspricht - durch die Abtretung des Anfechtungsanspruchs sogar erleichtert und beschleunigt werden.

Das Reichsgericht (RGZ 30, 71, 76) hat die Abtretung (auch) deshalb für unzulässig gehalten, weil "die Valuta der Abtretung", die zur Masse zu zahlende Gegenleistung also, regelmäßig hinter dem Wert des Anspruchs zurückbleiben müsse. Dieses Argument spricht jedoch nicht gegen eine Abtretung schlechthin, sondern nur gegen eine Abtretung ohne hinreichende Gegenleistung (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 83). Der Schutz der Masse kann insoweit durch die allgemeinen Regeln bewirkt werden. Eine Abtretung ohne Gegenleistung wird in der Regel insolvenzzweckwidrig und damit nichtig sein; eine "Verschleuderung" zu einem in Anbetracht aller Umstände (Kosten der Rechtsverfolgung; Prozessrisiko) unangemessen niedrigen Preis eröffnet den Anwendungsbereich des § 60 InsO .

b)

Die Rechte des Anfechtungsschuldners werden durch die Abtretung nicht beeinträchtigt. Gemäß § 404 BGB kann er dem neuen Gläubiger diejenigen Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Seine Ansprüche aus § 144 InsO bleiben dem Anfechtungsgegner ebenfalls erhalten. Er kann sie auch nach der Abtretung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.

c)

Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters erlischt mit der vorbehaltlosen Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens (§§ 200 , 207 ff, 258 ff InsO ; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825 Rn. 22). Ob dies auch nach einer Abtretung gilt, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, jedenfalls dann, wenn eine vollwertige Gegenleistung in die Masse gelangt sei, erlösche das auf den Zessionar übergegangene Anfechtungsrecht durch die Verfahrensbeendigung nicht (Jaeger/Henckel, aaO § 143 Rn. 102; wohl auch Eckardt, aaO S. 606 f; Uhlenbruck/ Hirte, aaO § 129 Rn. 24). Nach anderer Ansicht ist die Rechtsstellung des Abtretungsempfängers ebenso wie diejenige des Insolvenzverwalters an die Dauer des Insolvenzverfahrens geknüpft (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 221).

Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Es ist weder festgestellt noch von den Parteien vorgetragen worden, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschafterin aufgehoben worden ist. Auch wenn man jedoch grundsätzlich an der Voraussetzung des eröffneten Insolvenzverfahrens festhalten möchte, spricht dies nicht entscheidend gegen die Abtretbarkeit des Anspruchs aus der Insolvenzanfechtung. Gemäß § 259 Abs. 3 InsO kann der Insolvenzverwalter nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens einen anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/2443, S. 214; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39 Rn. 10). In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift könnte in einen Insolvenzplan aufgenommen werden, dass ein von einem Zessionar geführter Anfechtungsprozess nach Verfahrensaufhebung fortgesetzt werden darf. In den anderen Fällen der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens bleibt der Insolvenzverwalter dann befugt, anhängige (Anfechtungs-) Prozesse fortzusetzen und neue einzuleiten, wenn insoweit eine Nachtragsverteilung angeordnet wird (§ 203 Abs. 1 , 2 InsO ; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, NZI 2010, 99 Rn. 8). Eine entsprechende Anordnung könnte zugunsten des Zessionars getroffen werden (HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 91; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 221).

d)

Die Abtretung des Anfechtungsanspruchs steht schließlich nicht im Widerspruch zu § 18 AnfG . Nach § 18 AnfG können Anfechtungsansprüche nach dem Anfechtungsgesetz , die während des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden konnten, nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens von den einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden. Wird der Anspruch abgetreten, stellt dies jedoch nicht, wie das Berufungsgericht meint, eine Verfügung über aufschiebend bedingte Rechte Dritter dar. Während des Insolvenzverfahrens verdrängen die Rechte der Gläubigergesamtheit, die vom Verwalter geltend gemacht werden, die Ansprüche einzelner Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz . Der Insolvenzverwalter hat die Ansprüche gemäß §§ 129 ff, 143 InsO durchzusetzen. Auf Ansprüche einzelner Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz , die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens von diesen geltend gemacht werden könnten, kann und darf er hierbei keine Rücksicht nehmen. Mit der Rückgewähr des fraglichen Vermögensgegenstandes zur Insolvenzmasse (§ 143 Abs. 1 InsO ) erlischt zugleich jeder Einzelanfechtungsanspruch. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Fall über ein eigenes Recht der Masse verfügt, nicht über ein fremdes Recht des zur Einzelanfechtung berechtigten Gläubigers. Für die Abtretung der Ansprüche gilt nichts anderes als für ihre Einziehung. Wie gezeigt, kann auch durch sie der Wert des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstandes zur Masse gezogen und für die Befriedigung der Gläubigergesamtheit verwandt werden.

Ob der Gläubigeranfechtungsanspruch bereits mit der Abtretung des Insolvenzanfechtungsanspruchs erlischt, mit der (vorbehaltslosen) Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder erst mit der Einziehung des Anspruchs durch den Zessionar, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

III.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO ), das nunmehr die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anfechtungsanspruchs zu prüfen haben wird.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 17. Februar 2011

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 397/08
Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 128/09
Fundstellen
DZWiR 2011, 332
MDR 2011, 820
NJW-RR 2011, 1272
NZG 2011, 743
NZG 2011, 873
NZI 2011, 486
WM 2011, 1080
ZInsO 2012, 1151