BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen IX ZB 128/11
§ 793 ZPO als speziellere Norm gegenüber § 6 Abs. 1 InsO bei Entscheidung durch das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht
Hat das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 S. 1, 3 InsO entschieden, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO das statthafte Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung. In diesen Fällen ist § 793 ZPO als speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO .
Tenor
Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2. März 2011 ohne Eigenbeitrag unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. bewilligt, soweit der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO erreichen will.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nur insoweit im Sinne von § 4 InsO , § 114 ZPO erfolgversprechend, als sie die Abweisung der beantragten Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO angreifen möchte. Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 36 Abs. 1 InsO , § 850f Abs. 1 ZPO wenden will, ist sie hingegen unstatthaft. Das Insolvenzgericht hat nämlich hier als besonderes Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1, 3 InsO entschieden. Das statthafte Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts war deswegen gemäß § 793 ZPO die sofortige Beschwerde. Diese Regelung ist in diesen Fällen als speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO . Mithin ist hiernach die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie zugelassen ist, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, NZI 2004, 278 Rn. 4 ff; vom 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 253; vom 23. April 2009 - IX ZB 35/08, NZI 2009, 623 Rn. 3). Dies war vorliegend nicht der Fall.