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BGH - Entscheidung vom 06.07.2006

IX ZB 220/04

Normen:
InsO § 7
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

Fundstellen:
KTS 2007, 353

BGH, Beschluß vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 220/04

DRsp Nr. 2006/20491

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet. Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders gem. § 292 Abs. 1 S. 3, § 36 Abs. 4 , § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt.

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 , 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379 ; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539 ). Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhänders gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO , § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 119/04, n.v.).

Da das Rechtsmittel zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers spruchreif ist, bedarf es der Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts auf Seiten der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht mehr.

Dem Rechtsbeschwerdeführer steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nicht zu. Außerdem ist die angekündigte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht worden.

Hinweise:

Anmerkung Christoph G. Paulus KTS 2007, 353

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 476/04
Vorinstanz: AG Dortmund, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 255 IN 96/03
Fundstellen
KTS 2007, 353