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BGH - Entscheidung vom 23.02.2010

XI ZR 286/09

BGH, Anerkenntnisurteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen XI ZR 286/09

DRsp Nr. 2010/4378

Zurückweisung einer Berufung

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21. Oktober 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Dezember 2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21. Oktober 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Dezember 2008 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§§ 91 , 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 40.150 €.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 75/08
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 807/08