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BGH - Entscheidung vom 11.10.2010

II ZR 136/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen II ZR 136/09

DRsp Nr. 2010/20170

Zulässigkeit der Revision bei Nichtvorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 543 Abs. 1 Zivilprozessordnung ( ZPO )

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Zurückweisung der Sache an das Landgericht ist zwar zu Unrecht auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gestützt worden. Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, da das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hatte, so dass die Sache aus diesem Grunde zurückverwiesen werden konnte. Das Teilurteil war im Hinblick auf die auch nach dem Berichtigungsbeschluss noch nicht beschiedenen Feststellungsanträge unzulässig, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381; Urteil vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 , Rn. 10 f.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Haftung der Beklagten zu 1 aus §§ 826 , 830 Abs. 2 BGB - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch in Bezug auf den "hive out" in Betracht kommt. Insgesamt sind allerdings noch Feststellungen zu den Voraussetzungen eines existenzver-nichtenden Eingriffs und einer Gehilfenhaftung zu treffen. Gege-benenfalls ist zu prüfen, wie sich der Vergleich der Klägerin mit der C. GmbH auswirkt (siehe BGH, Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216 , 220; Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, ZIP 2000, 1000 ,1001).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 20.531.097,30 € (6.000.000 € für die Klage und 14.531.097,30 € für die Widerklage)

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG München, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 3724/08
Vorinstanz: LG München I, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 23606/06