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BGH - Entscheidung vom 26.01.2010

XI ZR 12/09

Normen:
BGB § 203
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 765 Abs. 1
BGB § 768 Abs. 2

BGH, Urteil vom 26.01.2010 - Aktenzeichen XI ZR 12/09

DRsp Nr. 2010/3217

Zulässigkeit der Inanspruchnahme aus zwei selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaften i.R.e. Darlehensvertrages zum Ankauf und zur Sanierung einer Wohnanlage

Die Hemmung der Verjährung gemäß § 203 S. 1 BGB infolge ernsthafter Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger über den Bestand der Hauptschuld ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 203 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 765 Abs. 1 ; BGB § 768 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus zwei selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaften in Anspruch.

Mit Verträgen vom 30. September 1992 und 23. März 1993 gewährte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) Frau S., der früheren Ehefrau des Beklagten, und Frau H. (im Folgenden: Hauptschuldnerin) zwei grundschuldgesicherte Darlehen in Höhe von 650.000 DM und 850.000 DM für den Ankauf und die Sanierung einer Wohnanlage. In gleicher Höhe übernahm der Beklagte der Klägerin gegenüber am 26. Oktober 1992 und am 20. Juli 1993 zwei unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaften zur Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Klägerin zu den Darlehensnehmerinnen. Am 9. Mai 1995 wurde die frühere Ehefrau des Beklagten aus der Haftung für die Darlehen entlassen. Mit Einwilligung des Beklagten vom 13. Januar 1997 wurde die Tilgung der Darlehen in der Zeit vom 10. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 und ohne seine Zustimmung auch darüber hinaus ausgesetzt. Die Hauptschuldnerin unterzeichnete am 16. Januar 1997 zwei Fortsetzungsverträge unter den Geschäftsnummern der ursprünglichen Darlehen. Nach Zahlungseinstellung durch die Hauptschuldnerin und Anordnung der Zwangsverwaltung über die Immobilie kündigte die Klägerin am 29. Juni 2001 die Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin und stellte die Hauptforderung in Höhe von 1.431.759,61 DM zzgl. Zinsen und Kosten fällig. Ab Februar 2002 verhandelte sie mit der Hauptschuldnerin über eine vergleichsweise Lösung. Am 4. Juni 2004 nahm sie den Beklagten aus den Bürgschaften in Anspruch. Am 13. Oktober 2004 erhob sie Bürgschaftsklage, die dem Beklagten am 5. November 2004 zugestellt wurde. Am 19. Juni 2007 teilte die Klägerin dem Landgericht mit, dass die "langwierigen außergerichtlichen Verhandlungen" mit den Beteiligten gescheitert seien. Am 2. März 2007 erwirkte sie die Anordnung der Zwangsversteigerung der Immobilie und am 27. Dezember 2007 den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Hauptschuldnerin.

Der Beklagte erhebt verschiedene Einwendungen gegen die Bürgschaften und die Hauptforderung. Unter anderem beruft er sich auf die Verjährung der Hauptforderung.

Die zuletzt auf Zahlung von 697.481,42 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Hauptforderung sei vorbehaltlich der Hemmung ihrer Verjährung gemäß § 203 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt. Eine mögliche Verjährungshemmung durch Verhandlungen zwischen Klägerin und Hauptschuldnerin entfalte gemäß § 768 Abs. 2 BGB keine Wirkung zu Lasten des Beklagten. Dessen Berufung auf die Verjährung der Hauptforderung sei nicht treuwidrig, da er die Hauptforderung in unverjährter Zeit weder anerkannt noch an den Vergleichsverhandlungen der Klägerin mit der Hauptschuldnerin teilgenommen habe. Die Tatsache, dass der Beklagte ab Mai 2005 mit der Klägerin über eine Gesamtlösung verhandelt habe, stehe dem nicht entgegen, denn die Hauptforderung sei zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Nach den bislang getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht die Bürgschaftsforderung der Klägerin gegen den Beklagten aus § 765 Abs. 1 BGB zu Unrecht verneint.

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Hauptforderung durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 29. Juni 2001 fällig geworden ist, so dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195 , 199 Abs. 1 BGB , Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB für die Hauptforderung am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, und dass diese Frist am 31. Dezember 2004 abgelaufen wäre, wenn sie nicht vorher gehemmt worden wäre.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch gemeint, der Beklagte könne sich mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptforderung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 berufen, weil eine eventuelle Verjährungshemmung durch Verhandlungen zwischen Klägerin und Hauptschuldnerin gemäß § 768 Abs. 2 BGB keine Wirkung zu seinen Lasten entfalte.

Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und eingehend begründet hat, ist eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB , die dadurch eintritt, dass der Hauptschuldner mit dem Gläubiger ernsthaft über den Bestand der Hauptschuld verhandelt, auch gegenüber dem Bürgen wirksam, da dies vom Gesetzgeber erkennbar so gewollt ist und solche Verhandlungen einem Verjährungsverzicht durch den Hauptschuldner nicht vergleichbar sind (Senat, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, WM 2009, 1597, Tz. 21 ff., vorgesehen für BGHZ).

Hier ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass die im Februar 2002 begonnenen Verhandlungen der Klägerin mit der Hauptschuldnerin über eine vergleichsweise Lösung bis zur Mitteilung über das Scheitern durch den Schriftsatz vom 19. Juni 2007 angedauert haben und ernsthafter Natur waren. Danach war die Verjährung der Hauptforderung gemäß § 203 BGB in der Zeit von Februar 2002 bis Juni 2007 gehemmt, so dass vor Erlass des Mahnbescheids gegen die Hauptschuldnerin im Dezember 2007, durch den die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB erneut gehemmt worden ist, keine Verjährung der Hauptforderung eingetreten ist.

III.

Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - weder im Hinblick auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede Feststellungen zur konkreten Dauer der Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin noch gegebenenfalls zu Grund und Höhe der Klageforderung getroffen hat. Daher ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Dies gibt der Klägerin Gelegenheit, dem - bislang nicht im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden - Umstand Rechnung zu tragen, dass die Tilgung der verbürgten Darlehen nach Ablauf des Jahres 1998 ohne Zustimmung des Beklagten ausgesetzt worden ist (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141 , 1143).

Von Rechts wegen

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 122/08
Vorinstanz: LG Marburg, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 360/04