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BGH - Entscheidung vom 01.02.2010

II ZR 262/08

Normen:
ZPO § 148
AktG § 244 S. 2

BGH, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen II ZR 262/08

DRsp Nr. 2010/3531

Widerspruch zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen bei Aussetzung einer Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens in Bezug auf die Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbeschlusses einer Hauptversammlung

Besteht ein Widerspruch zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen, ist in erster Linie die Urteilsformel maßgebend.

Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Oberlandesgericht Frankfurt 23 U 121/08 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 148 ; AktG § 244 S. 2;

Gründe:

Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbeschlusses in dem Verfahren OLG Frankfurt 23 U 121/08 ist vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO . Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung des Ausgangsbeschlusses im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung des später gefassten Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten (§§ 251 Abs. 1 Satz 3, 244 Satz 1 AktG ) auf den Ausgangsbeschluss nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Bestätigungsbeschluss ist für das Verfahren über den Ausgangsbeschluss von Bedeutung, obwohl das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils den Eindruck erweckt, den Beschluss über die Wahl von Dr. B. in den Aufsichtsrat zeitlich nur bis zum Bestätigungsbeschluss für nichtig erklären zu wollen. Bei einem Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Entscheidungsgründen ist in erster Linie die Urteilsformel maßgebend (BGH, Urt. v. 1. Juli 2001 - II ZR 270/99, NJW-RR 2002, 136 ; v. 13. Mai 1997 - V ZR 181/96, NJW 1997, 3447 ). In der Urteilsformel des Berufungsurteils kommt eine zeitliche Beschränkung der Nichtigerklärung bis zum Bestätigungsbeschluss nach § 244 Satz 2 AktG - unabhängig davon, dass sie einen bestandskräftigen Bestätigungsbeschluss voraussetzt - nicht zum Ausdruck. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das die Nichtigerklärung nicht zeitlich beschränkt, ohne Einschränkungen zurückgewiesen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 176/07
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 80/06