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BGH - Entscheidung vom 15.06.2010

3 StR 157/10

Normen:
MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d

Fundstellen:
NStZ 2010, 589

BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 3 StR 157/10

DRsp Nr. 2010/11984

Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten bei mangelnder Befragungsmöglichkeit seines Mitangeklagten

1. Belastungszeuge im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK ist auch ein Mitangeklagter, der im Ermittlungsverfahren Angaben gemacht hat, der in der Hauptverhandlung abr von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.2. Dass der Angeklagte den Mitangeklagten, dessen Aussagen im Ermittlungsverfahren die wesentliche Grundlage für seine Verurteilung waren, zu keinem Zeitpunkt befragen oder befragen lassen konnte, führt jedoch nicht zu einem Konventionsverstoß, wenn seine Verteidigungsrechte insgesamt angemessen gewahrt wurden und das Verfahren in seiner Gesamtheit fair war.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d;
Vorinstanz: LG Kleve, vom 29.11.2009
Fundstellen
NStZ 2010, 589