BGH, Urteil vom 02.02.2010 - Aktenzeichen XI ZB 24/08
DRsp Nr. 2010/4819
Verwendung eines EDV-gestützten Fristenkalenders ohne Anordnung einer Kontrolle der Eingaben durch Ausgabe der Vorgänge über einen Drucker oder durch ein Fehlerprotokolls als anwaltliches Organisationsverschulden
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2008 und vom 28. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 107.722 EUR.
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