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BGH - Entscheidung vom 14.01.2010

IX ZR 153/07

Normen:
InsO § 142

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZR 153/07

DRsp Nr. 2010/4360

Verrechnung als Bargeschäfte i.S.d. Insolvenzordnung trotz Eigenschaft der Verrechnung einer Gutschrift als letzter Akt vor Schließung des Kontos durch das Kreditinstitut

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.802,97 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 142 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1.

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die vorgenommenen Verrechnungen keine Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO darstellen, erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei. Die in der Senatsrechtsprechung verschiedentlich getroffene Aussage, es komme auf die Reihenfolge von Gutschriften und Belastungsbuchungen nicht an (BGHZ 167, 190 , 202 Rn. 39; BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 691; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, WM 2007, 1181 , 1182 Rn. 15), bezieht sich auf das Merkmal der Unmittelbarkeit des Leistungsaustauschs. Davon unabhängig wurde stets gefordert, dass die Verrechnung einer Gutschrift nicht der letzte Akt sein darf, bevor das Kreditinstitut das Konto des Schuldners schließt. Es müssen vielmehr weitere Verfügungen zugelassen werden. Hieran fehlt es.

2.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hinsichtlich der Verrechnung vom 3. November 2005 beanstandungsfrei festgestellt. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden (BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943, 1944 Rn. 8). Es genügt, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGHZ 180, 63 , 66 f Rn. 13). Die in diesem Zusammenhang feststellbaren Beweisanzeichen hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084 , 2087 Rn. 21; v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, aaO). Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht, wie insbesondere die Darlegungen unter Ziff. 2 b cc und hh im angegriffenen Urteil zeigen, hinreichend nachgekommen.

3.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 240/06
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 117/06