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BGH - Entscheidung vom 25.01.2001

IX ZR 6/00

Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4

Fundstellen:
DB 2001, 2040
DZWIR 2001, 374
InVo 2001, 191
KTS 2001, 310
MDR 2001, 761
NJW 2001, 1650
ZIP 2001, 524
ZInsO 2001, 318

Der klagende Gesamtvollstreckungsverwalter nimmt die verklagte Sparkasse im Wege der Anfechtung (§ 10 Abs. 1 GesO ) auf Auskehr von Gutschriften auf debitorisch geführten Konten der U. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) [...]
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