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BGH - Entscheidung vom 12.07.2010

II ZR 250/09

Normen:
RL 85/577/EWG Art. 5 Abs. 2
HGB § 171 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen II ZR 250/09

DRsp Nr. 2010/13990

Verbraucherschutz im Falle eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft zwecks Kapitalanlage; Auferlegen der finanziellen Folgen des Widerrufs eines Gesellschaftsbeitritts zulasten des widerrufenden Verbrauchers oder des Drittgläubigers; Anwendung der Grundsätze für die fehlerhafte Gesellschaft auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs

1. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 ist auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft anwendbar, wenn die Kapitalanlage vorrangiger Zweck des Beitritts ist. 2. Die Richtlinie schließt nicht aus, dass der Verbraucher nach nationalem Recht die finanziellen Folgen seines Widerrufs tragen muss, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben. 3. Für die Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs bleibt es bei den Grundsätzen für die fehlerhafte Gesellschaft, nach der die Beteiligung nur ex nunc rückabgewickelt wird. Der widerrufende Verbraucher kann damit auf seine Haftsumme gemäß § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch genommen werden.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Die Fragen, deretwegen die Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung begehrt, sind entweder nicht mehr entscheidungserheblich oder bereits geklärt.

1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nur gerechtfertigt, wenn die Entscheidung des Streitfalls gerade zu einer Klärung dieser Frage führt (MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 543 Rn. 26). Daran fehlt es in Bezug auf die Fragen, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des Widerrufs für zulassungsrelevant hält. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte seine Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin wirksam widerrufen hat. Selbst wenn er den Widerruf fristgerecht erklärt hätte, weil die Widerrufsbelehrung - wie der Beklagte meint und für grundsätzlich klärungsbedürftig hält - falsch war, bliebe der Beklagte nach den Grundsätzen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zur Zahlung der restlichen Haftsumme verpflichtet (§ 171 Abs. 1 , 2 HGB ).

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat auf die Vorlagefragen des erkennenden Senats ausgeführt, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Gerichtshof stellt auf die Erklärung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie in erster Linie auf die Umstände des Vertragsschlusses und nicht auf die Rechtsform der Anlagegesellschaft an.

Die Richtlinie schließt es nach Ansicht des Gerichtshofs in diesen Fällen aber keineswegs aus, dass der Verbraucher gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben (Urteil vom 15. April 2010 - C-215/08, ZIP 2010, 772 Tz. 45). Wie der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hat, darf das nationale Recht bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs

einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten herstellen (aaO. Tz. 48). Es ist insbesondere zulässig, dem widerrufenden Verbraucher und nicht den Drittgläubigern die finanziellen Folgen des Widerrufs des Beitritts aufzuerlegen, zumal diese an dem Vertrag, der widerrufen wird, nicht beteiligt waren (aaO. Tz. 49).

Für die Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs bleibt es bei den Grundsätzen für die fehlerhafte Gesellschaft. Die Beteiligung wird nur ex nunc rückabgewickelt. Damit schließt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie auch nicht aus, die widerrufenden Verbraucher auf ihre Haftsumme gem. § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen.

2. Der Rechtsstreit der Parteien erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und ist richtig entschieden.

3. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 20.451,68 €

Normenkette:

RL 85/577/EWG Art. 5 Abs. 2; HGB § 171 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 64 O 740/08
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 50/09