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BGH - Entscheidung vom 16.12.2010

V ZB 150/10

Normen:
BNotO § 15 Abs. 2
FamFG § 70 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen V ZB 150/10

DRsp Nr. 2011/1115

Statthaftigkeit einer ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde im Notarbeschwerdeverfahren

Die Rechtsbeschwerde in Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO ist nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht nach § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen worden ist.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. April 2010 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.144.713,06 €.

Normenkette:

BNotO § 15 Abs. 2 ; FamFG § 70 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 3. März 2010 hat sich der Notar geweigert, den auf einem Anderkonto hinterlegten Betrag von 3.144.713,06 € auszuzahlen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. April 2010 zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 2. Juni 2010 hat es die Beschwerdeentscheidung wegen "offenbarer Unrichtigkeit" dahin ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werde. Der Betroffene zu 1 hat dieses Rechtsmittel eingelegt.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. In Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht nach § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen worden ist. Daran fehlt es hier. Einen Ausspruch über die Zulassung enthält die Beschwerdeentscheidung weder im Tenor noch in den Gründen. Die Frage der Rechtsmittelzulassung und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden an keiner Stelle erörtert. Dass die Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung enthält, rechtfertigt lediglich den Schluss, dass das Beschwerdegericht von der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ausgegangen ist, aus welchen Gründen, bleibt dagegen offen. Vor diesem Hintergrund entfaltet auch der sog. Berichtigungsbeschluss des Beschwerdegerichts keine Bindungswirkung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, NJW-RR 2009, 1349 , 1350; Zöller/Vollkommer, ZPO , 28. Aufl., § 319 Rn. 29 mwN). Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nur vor, wenn selbst für Dritte ohne weiteres deutlich wird, dass zweifelsfrei ein Versehen vorliegt (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99, NJW-RR 2001, 61 ). So liegt es hier nicht.

2.

Der Senat hat die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 16 KostO (dazu Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 81 Rn. 20) angeordnet, weil die Einlegung des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Sachbehandlung des Beschwerdegerichts veranlasst worden ist. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 84 FamFG.

Vorinstanz: LG München I, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5927/10