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BGH - Entscheidung vom 17.05.2010

II ZR 132/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.05.2010 - Aktenzeichen II ZR 132/09

DRsp Nr. 2010/10462

Schadensersatzanspruch wegen Prospektmangel

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass der Prospekt ausreichend über das Wiederaufleben der Haftung aufklärt, ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 9. November 2009 - II ZR 16/09, WM 2009, 2387 mit Anm. Goette, DStR 2010, 123 . Unabhängig davon musste sich den Prozessbevollmächtigten der Kläger die Erkenntnis, dass ein auf diesen angeblichen Prospektmangel gestützter Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung längst verjährt war, förmlich aufdrängen.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 59.905,56 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Verkündet am: 17. Mai 2010

Vorinstanz: LG München I, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 23064/07
Vorinstanz: OLG München, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 1664/09