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BGH - Entscheidung vom 24.06.2010

IX ZR 199/09

Normen:
InsO § 41
InsO § 116 S. 1
InsO § 115 Abs. 1
InsO §§ 129 ff.

Fundstellen:
NZI 2010, 859
WM 2010, 1397
ZIP 2010, 1453

BGH, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen IX ZR 199/09

DRsp Nr. 2010/12065

Rückzahlung von durch die Schuldnerin für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten Avalprovisionen; Auslegung der Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung als Prämie für die Bereitstellung des zur Verfügung gestellten Avalrahmens für Kreditversicherungen; Anspruch auf Befreiung von der Haftung aus den Avalen nach Erlöschen eines Kautionsversicherungsvertrages

1. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt gemäß § 116 S. 1, § 115 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft ohne Einschränkung. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die über den Bereich des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, können durch das Revisionsgericht selbst ausgelegt werden.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 41 ; InsO § 116 S. 1; InsO § 115 Abs. 1 ; InsO §§ 129 ff.;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Avalprovisionen, die die Schuldnerin für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt hat.

Die Beklagte gewährte der Schuldnerin im Rahmen eines Kautionsversicherungsvertrages vom 8. April 1994 eine Avalkreditlinie von zunächst 50 Mio. DM, die schließlich, nachdem sich die Beklagte an einem Sicherheitenpoolvertrag mit Banken und Kreditversicherern beteiligt hatte, auf 87.569.983 € erhöht wurde. Gemäß § 6 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kautionsversicherung wurde die Prämie jeweils aus dem Avalbetrag vom Einbuchungs- bis zum Ausbuchungstag des Avals berechnet, und zwar zuletzt in Höhe von 1,1 % der jeweiligen Bürgschaftssumme. Sie wurde für ein Jahr im Voraus abgerechnet. Bei vorzeitiger Rückgabe oder Reduzierung des Avals waren überzahlte Prämien zu vergüten.

Für übernommene Bürgschaften wurden vor Insolvenzeröffnung von der Schuldnerin an die Beklagte Prämienzahlungen erbracht, von denen ein Betrag von 288.882,85 € auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung entfiel. Der Kläger begehrt Rückzahlung dieses Betrages. Die Beklagte rechnet hilfsweise mit Gegenforderungen auf.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Aufrechnung der Beklagten für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat schon die Klage abgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2010, 440 ). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung; das Berufungsgericht hat noch über die Aufrechnung der Beklagten zu entscheiden.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Teilrückzahlung der geleisteten Prämien nicht zu. Ob der Kautionsversicherungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag anzusehen sei, könne dahinstehen. Die Einräumung eines Avalrahmens durch die Beklagte sei jedenfalls mit der Insolvenzeröffnung beendet gewesen.

Ein Anspruch auf Erstattung derjenigen Prämienteile, welche die Insolvenzschuldnerin im Voraus für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt gehabt habe, bestehe jedoch nicht. Aus § 6 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kautionsversicherung ergebe sich, dass die Schuldnerin nur für die konkrete Übernahme einer Bürgschaft ein Entgelt in Form einer Prämie habe zahlen müssen. Dafür spreche, dass die Höhe der Prämie an der jeweiligen Bürgschaftssumme ausgerichtet, der Prämienbezug an die Laufzeit der jeweiligen Bürgschaft gekoppelt und bereits gezahlte Prämienanteile bei vorzeitiger Ausbuchung des Avals zurückzuerstatten gewesen seien. Hieraus ergebe sich, dass die Prämien nicht das Entgelt für den Rahmenvertrag, sondern für die konkrete Übernahme der einzelnen Bürgschaften habe darstellen sollen. Der Umstand, dass der Vertrag auf Regress angelegt sei, stehe dem nicht entgegen. Die Prämie decke Geschäftskosten und Gewinn, diene aber auch der Vorsorge für die übernommenen Risiken, weil eine vollständige Befriedigung der Regressansprüche eher die Ausnahme darstelle.

Anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 18. Januar 2007 entschiedenen Fall ( IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543 ) seien die Prämienansprüche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgerechnet und bezahlt gewesen, so dass es auf die Frage, ob die Prämienansprüche hätten insolvenzfest gesichert werden können, nicht ankomme. Bezüglich der vor Verfahrenseröffnung übernommenen Bürgschaften liege eine von beiden Vertragsparteien erfüllte Teilleistung vor. Diese könne nur unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff InsO zurückverlangt werden.

II.

Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Beklagte hat Prämien nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ohne Rechtsgrund vereinnahmt.

1.

Der zwischen der Beklagten und der Schuldnerin geschlossene Kautionsversicherungsvertrag ist rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Er erlosch gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft ohne Einschränkung (BGHZ 168, 276 , 279 Rn. 9 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 543 Rn. 7).

2.

Die Prämien für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Beklagte ohne rechtlichen Grund erhalten, weil der Kautionsversicherungsvertrag ab diesem Zeitpunkt erloschen ist. Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens des Vertrages konnte die Beklagte keine Rechte mehr gegen die Masse erlangen (BGHZ 168, 276 , 279 Rn. 9).

3.

Für die von der Schuldnerin bezahlten Prämien würde nur dann für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsgrund bestehen, wenn sie als Gegenleistung für die von der Beklagten eingeräumten einzelnen Avale bezahlt worden wären.

Die Beklagte hätte allerdings das Risiko, nach der Insolvenz des Versicherungsnehmers keine Prämie zu erhalten, durch Vereinbarung einer Einmalprämie für einzelne ausgereichte Bürgschaften vermeiden können (BGHZ 168, 276 , 283 Rn 19; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 545 Rn. 18). Denn soweit der Geschäftsbesorger den Vertrag vor Insolvenzeröffnung erfüllt hat, muss der Verwalter dies für und gegen die Masse gelten lassen (BGHZ 168, 276 , 281 Rn. 12). Soweit der Kautionsversicherer die Bürgschaft bereits übernommen hat, hat er seine Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer vollständig erbracht. Für eine vom Versicherungsnehmer vertragsgemäß erbrachte Gegenleistung besteht deshalb der rechtliche Grund fort. Dies gilt, wenn zwar nicht eine Einmalprämie bezahlt werden musste, wohl aber eine Prämie für eine bestimmte Zeit im Voraus, auch für diese Teilzahlung. Weitere Prämienansprüche für spätere Zeitabschnitte wären dann lediglich Insolvenzforderungen.

4.

Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Avale von der Schuldnerin für die einzelnen von der Beklagten herausgegebenen Bürgschaften zu bezahlen waren.

a)

Die seiner Auffassung zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werden ersichtlich über den Bereich des Berufungsgerichts hinaus verwendet und können deshalb durch das Revisionsgericht selbst ausgelegt werden (BGHZ 163, 321 , 323). Das Revisionsgericht ist nicht an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden.

b)

Die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kautionsversicherung ergibt - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats -, dass die von der Schuldnerin zu zahlenden Prämien zwar nach den konkret ausgereichten Avalbeträgen berechnet wurden, sich dies aber bei der gebotenen wertenden Betrachtung als Prämie für die Bereitstellung des zur Verfügung gestellten Avalrahmens für Kreditversicherungen darstellt. Die Prämienansprüche für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind danach bei Verfahrenseröffnung noch nicht begründet gewesen.

aa)

§ 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung ist nicht eindeutig. Die Bestimmung bringt nicht zum Ausdruck, dass die Prämie als Gegenleistung für die einzelnen Avale bezahlt wird. Vielmehr verhält sie sich zur Berechnung der Höhe der Prämie. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders.

bb)

Danach hat die Beklagte der Schuldnerin nicht im Einzelfall Avale für Kautionsversicherungen zur Verfügung gestellt, sondern auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung einen Avalkredit in Höhe von zunächst 50 Mio. DM. Hierfür sollten anfangs die Prämien je nach Höhe der einzelnen in Anspruch genommenen Abschnitte 0,25 % oder 0,3 % im Jahr betragen, wobei die Mindestprämie pro Bürgschaftsurkunde und Abrechnungsperiode 50 DM betrug (Avalkreditzusage der Beklagten vom 8. April 1994). Die einzelnen Bürgschaften konnten in einem vereinfachten Verfahren abgerufen werden (Avalkreditzusage Seite 2).

Auch der Vertrag über die Fortschreibung des Sicherheitenpoolvertrages (Seite 3) geht davon aus, dass die beteiligten Banken und Versicherungen, auch die Beklagte, der Schuldnerin durch gesonderte Vereinbarungen jeweils Avalkreditrahmen zur Verfügung stellten.

Inhalt der vertraglichen Vereinbarung der Vertragsparteien war die Zurverfügungstellung eines Kredits gegen Entgelt, der in Teilbeträgen vereinfacht abgerufen werden konnte. Die Prämie wurde damit für den Kreditrahmen insgesamt geschuldet, wenn sich auch die jeweilige Höhe nach den ausgereichten Avalen berechnete.

cc)

Prämienansprüche des Kautionsversicherers für die Zeit nach Insolvenzeröffnung lassen sich nicht damit rechtfertigen, er hafte als Bürge nach Beendigung des Valutaverhältnisses den Begünstigten gegenüber weiter und sei daher gezwungen für diese Position Risikovorsorge zu betreiben. Der Bundesgerichtshof hat das Argument von der Äquivalenz von Risikovorsorge und Prämienanspruch mit der Begründung als nicht durchgreifend angesehen, dass der Versicherungsvertrag auf Regress gegenüber dem Versicherungsnehmer angelegt ist und die laufende Versicherungsprämie für die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens und die Abgabe der Bürgschaftserklärungen berechnet wird. Mit der Ausreichung der Bürgschaften vor Insolvenzeröffnung hat der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer (Schuldner) seine Leistungspflichten erfüllt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen und Erlöschen des Geschäftsbesorgungsvertrages ist die Verpflichtung zur Übernahme weiterer Bürgschaften entfallen. Die Aufrechterhaltung der von der Beklagten im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erteilten Bürgschaften folgt aus der bürgschaftsvertraglichen Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Vertragspartnern der Schuldnerin, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht beendet worden ist (BGHZ 168, 276 , 285). Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Bürgschaftshaftung des Versicherers im Verhältnis zum Schuldner auf der Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vor Insolvenzeröffnung (BGHZ 168, 276 , 281 Rn. 13 ff; Urt. v. 18. Januar 2007 aaO S. 544 Rn. 13 ff).

dd)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung gelten diese Grundsätze auch im Streitfall. Die von der Beklagten übernommene Kautionsversicherung ist ebenfalls auf einen Regress gegenüber der Schuldnerin angelegt.

Nach § 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung hat sich die Schuldnerin unter anderem dazu verpflichtet, dem Versicherer die von ihm gezahlten Beträge nebst Kosten und Gebühren zurückzuerstatten und bis zur Zurückerstattung zu verzinsen. Auf Einreden und Einwendungen jeglicher Art musste die Schuldnerin gegenüber der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. b der Bedingungen verzichten. Es sollte dann ihre Sache sein, ob sie den Betrag nach erfolgter Zahlung an den Versicherer vom Empfänger der Bürgschaftsleistung zurückforderte.

Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist deshalb auch im Streitfall die laufende Prämie für die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens bedungen, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin endete, so dass danach kein Prämienanspruch mehr entstehen konnte.

ee)

Dem Berufungsgericht und der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die von der Schuldnerin für die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens zu entrichtende Prämie - abgesehen von der stets geschuldeten Grundgebühr - an die Höhe der ausgereichten Bürgschaften anknüpft. In den von dem Senat bereits entschiedenen Fällen IX ZR 202/05 und IX ZR 228/08 war dies jedoch nicht anders. Schon dort hat der Senat entschieden, dass die verfeinerte Berechnungsweise der Versicherungsprämie dem Geschäftsbesorgungsvertrag nicht den Charakter eines auf Regress angelegten Vertrages nimmt. Dies verdeutlichen neben der scharfen Rückgriffshaftung, die sich auch auf den Ersatz der angefallenen Kosten erstreckt, die gestellten Sicherheiten nach dem fortgeschriebenen Sicherheitenpoolvertrag (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO).

ff)

Nach Erlöschen des Kautionsversicherungsvertrages war die Beklagte zwar gegenüber den Gläubigern der Bürgschaftsverträge an die bürgschaftsvertraglichen Verpflichtungen gebunden. Gemäß § 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Kreditversicherung hatte sie jedoch gegen die Schuldnerin einen Anspruch, von der Haftung aus den Avalen befreit zu werden, und auf Hinterlegung einer Barsicherheit oder Zurverfügungstellung anderer genehmer Sicherheiten. Die Schuldnerin musste außerdem bis zur vollständigen Sicherheitsleistung oder der endgültigen Erledigung der Avale eine erhöhte Prämie entrichten (§ 8 Buchst. c der Allgemeinen Bedingungen). Der einzelne Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Kunden der Schuldnerin sollte also keineswegs nach Erlöschen des Kautionsversicherungsvertrages weiter ungestört fortgeführt werden, sondern musste auf Verlangen der Beklagten abgewickelt und beendet werden.

gg)

Die laufenden Prämienzahlungen, die von etwaigen nicht streitgegenständlichen Regressforderungen des Versicherers zu unterscheiden sind, stellen sich deshalb auch im Streitfall als Gegenleistung dafür dar, dass für den Versicherungsnehmer abrufbare Sicherheiten bereitgehalten wurden.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen gegenüber dem vom Senat im Urteil vom 18. Januar 2007 entschiedenen Fall keine erheblichen Unterschiede vor. Denn auch in jener Entscheidung hat der Senat - allerdings bezogen auf die Sicherbarkeit der Ansprüche - darauf abgestellt, dass die Forderungen auf Prämienzahlung noch nicht vor Verfahrenseröffnung begründet waren (Urteil vom 18. Januar 2007 aaO S. 544 Rn. 14 ff).

hh)

Schließlich handelte es sich bei den Prämienansprüchen der Beklagten für den Berechnungszeitraum nach Verfahrenseröffnung nicht nur um betagte (noch nicht fällige) Forderungen im Sinne von § 41 InsO . Die Forderungen waren vielmehr abhängig von dem Fortbestand des Geschäftsbesorgungsvertrages, für den die Prämien zu zahlen waren.

§ 41 InsO erfasst aber nur betagte Forderungen. Eine Analogie für befristete und bedingte Forderungen ist nicht möglich, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. § 41 InsO will nur dem Mangel an Fälligkeit einer sicheren Forderung abhelfen, nicht aber dem Mangel an der Entstehung einer sicheren Forderung (BGHZ 168, 276 , 283 f Rn. 21).

III.

Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. Er ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 ZPO . Das Berufungsgericht wird sich nunmehr mit dem zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten zu befassen haben.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 24. Juni 2010

Vorinstanz: LG Mainz, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 71/07
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 1118/08
Fundstellen
NZI 2010, 859
WM 2010, 1397
ZIP 2010, 1453