Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 15.07.2010

IX ZB 269/09

Normen:
InsO § 290; ZPO § 269 Abs. 3 und 4
InsO § 290
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 269 Abs. 4

Fundstellen:
DZWIR 2010, 481
NJW-RR 2010, 1496
NZI 2010, 780
Rpfleger 2010, 694
WM 2010, 1662

BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen IX ZB 269/09

DRsp Nr. 2010/13997

Rücknahme eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung; Erklärung der Rücknahme des Versagungsantrags gegenüber dem Verfahren anhängigen Gericht; Wirkungslosigkeit der über dem Versagungsantrag ergangenen Entscheidungen mit der Rücknahme

a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen werden. b) Die Rücknahme des Versagungsantrags ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anhängig ist. c) Mit Rücknahme des Versagungsantrags werden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos. d) Die Feststellung, dass ein die Restschuldbefreiung versagender Beschluss durch die Rücknahme des Versagungsantrags wirkungslos geworden ist, ist bei demjenigen Gericht zu beantragen, dem gegenüber die Antragsrücknahme zu erklären war.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23. November 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 ; ZPO § 269 Abs. 3 ; ZPO § 269 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 18. März 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin am 2. April 2009 beantragte die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Gläubigerin) unter Bezugnahme auf Berichte des weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Verwalter) die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner Vermögensgegenstände (Bargeld in Höhe von 27.100 € sowie eine Sammlung von Rundfunk- und Fernsehgeräten) verschwiegen habe. Mit Beschluss vom 15. September 2009 hat das Insolvenzgericht antragsgemäß entschieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist mit Beschluss des Landgerichts vom 23. November 2009 zurückgewiesen worden. Der Beschluss ist dem Schuldner am 26. November 2009 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009, das an das Amts- und an das Landgericht gerichtet war und am 5. Dezember 2009 in der gemeinsamen Posteingangsstelle beider Gerichte eingegangen ist, hat die Gläubigerin den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen. Am 8. Dezember 2009 hat der Schuldner Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen eingelegt. Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, dass der amtsgerichtliche Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung wirkungslos geworden ist und das Restschuldbefreiungsversagungsverfahren erledigt ist. Am 28. Dezember 2009 hat er beim Landgericht beantragt festzustellen, dass diese Entscheidungen gegenstandslos geworden seien und das Verfahren sich erledigt habe. Dieser Antrag ist noch nicht beschieden worden.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Nachdem die Gläubigerin ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen hatte, gab es keine Entscheidung mehr, die im Rechtsmittelwege angefochten werden konnte.

a)

Das auf eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO gerichtete Verfahren findet, wie sich aus § 290 Abs. 1 InsO ergibt, nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers statt. Ohne einen solchen Antrag darf das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auch dann nicht von Amts wegen versagen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen eines Versagungsgrundes offen- sichtlich vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 391). Der Antrag stellt damit eine Verfahrensvoraussetzung dar.

b)

Der Antrag muss bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch ihn eingeleiteten Verfahrens aufrecht erhalten bleiben (vgl. etwa LG Dresden ZInsO 2007, 557, 558; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 4; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 5a; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 5; vgl. auch LG Krefeld ZVI 2008, 86 zur Rücknahme eines Versagungsantrags nach § 298 InsO ). Aus der Kommentierung von Stephan (MünchKomm- InsO , 2. Aufl. § 290 Rn. 15, in der es heißt, der Antrag könne "bis zu dem Beschluss über die Ankündigung oder Versagung der Restschuldbefreiung" zurückgenommen werden, ergibt sich nicht ohne Weiteres das Gegenteil. Sollte hier gemeint sein, dass bereits der Erlass, nicht erst die Rechtskraft des betreffenden Beschlusses eine Rücknahme ausschließe, fehlt dafür jede Begründung. Eine § 13 Abs. 2 InsO entsprechende Regelung, welche die Rücknahme eines Eröffnungsantrages nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbietet, enthalten die §§ 286 ff InsO nicht. Auch systematische Gründe stehen einer Antragsrücknahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versagungsantrag nicht entgegen. § 13 Abs. 2 InsO enthält, soweit er eine Rücknahme des Eröffnungsantrags bereits mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses ausschließt, eine Ausnahmebestimmung, welche die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs aus Gründen der Rechtssicherheit wegen der Wirkungen der Eröffnung auch gegenüber Dritten für erforderlich hielt (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 115). Das Versagungsverfahren ist insoweit nicht vergleichbar. Der Beschluss über die Ankündigung oder die Versagung der Restschuldbefreiung wird erst veröffentlicht, wenn er rechtskräftig geworden ist (§ 289 Abs. 2 Satz 3 InsO ).

c)

Die Rücknahme des Versagungsantrags war auch im Übrigen wirksam. Sie ist insbesondere gegenüber dem Landgericht als demjenigen Gericht erklärt worden, bei dem das Verfahren bis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde - die erst nach Zugang der Rücknahme bei Gericht erfolgt ist - anhängig war. Anwaltlicher Vertretung bedurfte es nicht.

d)

Mit der Rücknahme des Versagungsantrags sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ). Ein Rechtsmittel, das mit dem Ziel der Aufhebung der wirkungslosen Entscheidungen eingelegt wird, ist unzulässig (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 269 Rn. 45; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 269 Rn. 37; Wieczorek/Assmann, ZPO 3. Aufl. § 269 Rn. 22; jeweils zur Klagerücknahme nach § 269 ZPO ). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen den Beteiligten (der Gläubigerin und dem Schuldner) kein Streit über die Wirksamkeit der Antragsrücknahme besteht, ist ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht ersichtlich.

2.

Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen infolge der Rücknahme gegenstandslos geworden sind, ist im hier gegebenen Fall der Einlegung der Rechtsbeschwerde erst nach Rücknahme des Versagungsantrags gleichfalls unzulässig. Der Antrag entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO ist bei demjenigen Gericht zu stellen, dem gegenüber die Rücknahme zu erklären war (vgl. Stein/Jonas/Roth, aaO Rn. 60).

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 705/09
Vorinstanz: AG Wuppertal, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 248/03
Fundstellen
DZWIR 2010, 481
NJW-RR 2010, 1496
NZI 2010, 780
Rpfleger 2010, 694
WM 2010, 1662