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BGH - Entscheidung vom 15.06.2010

4 StR 151/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 4 StR 151/10

DRsp Nr. 2010/12303

Revisionsrechtliche Berichtigung eines Urteils bei Vorliegen einer Diskrepanz im Strafausspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen

Bei einem Widerspruch zwischen der Strafhöhe in der Urteilsformel des schriftlichen Urteils und der nach den Urteilsgründen verhängten Strafe handelt es sich regelmäßig nicht um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulässt.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 21. Oktober 2009 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und elf Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und neun Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 311/07; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt.

Die weiter gehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Rostock, vom 21.10.2009