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BGH - Entscheidung vom 24.07.2007

4 StR 311/07

BGH, Beschluß vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 4 StR 311/07

DRsp Nr. 2007/15327

Gründe:

Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und drei Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt.

Die weiter gehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten und Auslagen ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Halle, vom 21.02.2007