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BGH - Entscheidung vom 02.06.2010

XII ZB 60/09

Normen:
ZPO § 114
ZPO a.F. § 640 e Abs. 1
FamFG §§ 27, 34 Abs. 1, 172 Abs. 1
ZPO § 27
ZPO § 34
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 172 Abs. 1

Fundstellen:
FamRB 2010, 265
FuR 2010, 511
NJW-RR 2010, 1299

BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen XII ZB 60/09

DRsp Nr. 2010/10968

Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung aufgrund des Beitritts einer Kindesmutter auf Seiten des Kindes zu einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zur Wahrung ihrer eigenen Rechte

Wenn die Kindesmutter einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zur Wahrung ihrer eigenen Rechte auf Seiten des Kindes beitritt, ist die Rechtsverfolgung regelmäßig nicht mutwillig i.S. der für Altverfahren noch anwendbaren Vorschrift des § 114 Satz 1 ZPO , auch wenn sie keine weiteren Beiträge zur Prozessförderung leisten kann.

Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin der Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2008 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.000 €

Normenkette:

ZPO § 27 ; ZPO § 34 ; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 172 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Anfechtung der vom Kläger anerkannten Vaterschaft für die Beklagte.

Die Beklagte wurde am 5. April 2006 geboren, als ihre Mutter und Nebenintervenientin noch mit einem anderen Mann verheiratet war. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Riesa vom 9. Oktober 2006 wurde festgestellt, dass der - inzwischen rechtskräftig geschiedene - frühere Ehemann der Mutter nicht der Vater der Beklagten ist. Am 8. Dezember 2006 erkannte der Kläger die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter an.

Mit der im Oktober 2007 eingegangenen Klage hat der Kläger die Vaterschaft angefochten und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht von ihm abstammt. Inzwischen hat das Amtsgericht nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Abstammungsgutachtens mit Urteil vom 9. Februar 2009 festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist.

Schon vor der Beweisaufnahme war die Mutter mit Schriftsatz vom 8. Mai 2008 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hatte Prozesskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe versagt; das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Mutter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das amtsgerichtliche Verfahren, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.

II.

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG -RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7 m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1.

Einem Nebenintervenienten kann nach seinem Beitritt ebenso wie einer Prozesspartei Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dabei ist das Gericht auf der Grundlage der persönlichen Verhältnisse des Streithelfers an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 , 115 ZPO und für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO gebunden (BGH Beschluss vom 17. Januar 1966 - VII ZR 125/65 - NJW 1966, 597; vgl. auch BGH Beschluss vom 26. Februar 2008 - XI ZR 258/07 - veröffentlicht bei [...]). Das gilt auch für einen Nebenintervenienten in einer Kindschaftssache (jetzt Abstammungssache). Da die Mutter in dem Prozess des Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 640 e ZPO a.F. zwingend zu beteiligen ist, unterscheidet sich ihre Stellung nach ihrem Beitritt zum Prozess insoweit nicht von derjenigen einer Partei des Rechtsstreits. Ihr ist deswegen wie einer Partei des Rechtsstreits und unter denselben Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das gilt auch für Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz. Auch in solchen Verfahren darf eine mittellose Partei nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits selbst aufbringen kann (BVerfG FamRZ 2002, 531 , 532). Einem Nebenintervenienten im Vaterschaftsanfechtungsverfahren kann die begehrte Prozesskostenhilfe aber versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist (§ 114 ZPO ). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) liegt dann nicht vor (BVerfGE 9, 256; Staudinger/Rauscher BGB (2004) § 1600 e Rdn. 103).

a)

Streitig ist allerdings, ob der Beitritt der Mutter in einem Verfahren des Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft mutwillig ist, wenn keine konkrete Unterstützung der Prozesspartei möglich oder beabsichtigt ist.

aa)

Teilweise wird die Auffassung vertreten, die durch den Beitritt der Mutter erfolgte Prozessführung sei mutwillig, wenn die Abstammung des Kindes nur durch ein Gutachten zu klären sei und die Nebenintervenientin keinen Einfluss auf den Prozess habe (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 485 und OLG Düsseldorf DAVorm 1982, 478). Die Prozessführung durch den Nebenintervenienten sei auch dann mutwillig, wenn das Kind im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft durch das sachkundige Jugendamt vertreten werde und deswegen eine zusätzliche Rechtsverfolgung durch die Mutter zur Wahrung der Rechte des Kindes nicht erforderlich sei (OLG Celle DAVorm 1993, 589 und OLG Hamm DAVorm 1991, 772). Der Mutter sei Prozesskostenhilfe stets zu versagen, wenn sie einem der Sache nach "unstreitigen" Ehelichkeitsanfechtungsprozess beitreten wolle, aber weder eigene Interessen oder Interessen der unterstützten Partei wahren noch selbständige Beiträge zur Prozessförderung leisten könne (OLG Düsseldorf - 3. Zivilsenat - FamRZ 1995, 1506 f.).

bb)

Nach anderer Auffassung ist entscheidend darauf abzustellen, dass die dem Anfechtungsprozess beitretende Mutter wie eine Partei des Anfechtungsprozesses zu behandeln ist. Ihr sei deswegen auf Antrag regelmäßig Prozesskostenhilfe zu bewilligen (OLG Düsseldorf -1. Senat für Familiensachen -FamRZ 2001, 1467, 1468; OLG Koblenz FamRZ 1986, 1233; OLG Frankfurt FamRZ 1984, 1041, 1042; OLG Stuttgart DAVorm 1984, 610 und OLG Bremen AnwBl. 1981, 71). Im Rahmen der zu bewilligenden Prozesskostenhilfe sei der Mutter ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich scheine oder auch der Gegner durch einen Anwalt vertreten sei (OLG Hamm FamRZ 1991, 347 f.). Der Grundsatz der Waffengleichheit sei nicht bereits dadurch gewahrt, dass die Partei, die der Streithelfer unterstütze, anwaltlich oder sachkundig vertreten werde (OLG Köln FamRZ 2002, 1198).

b)

Der Senat schließt sich für das bis August 2009 geltende Recht der zuletzt genannten Auffassung an.

aa)

Nach § 1599 Abs. 1 BGB kann eine gemäß § 1592 Nr. 1 und 2 BGB bestehende Vaterschaft gerichtlich angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind nach § 1600 Abs. 1 BGB u.a. der Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, die Mutter und das Kind. Dabei handelte es sich nach dem hier noch anwendbaren früheren Recht um eine Kindschaftssache (§ 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.; jetzt Abstammungssache nach § 169 Nr. 1 FamFG), in der das Urteil, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle wirkt (§ 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. jetzt § 184 Abs. 2 Satz 1 FamFG; vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 -FamRZ 2007, 3062 Tz. 15). Die Entscheidung wirkt also auch für und gegen die an dem Rechtsstreit nicht als Partei beteiligte Mutter des beklagten Kindes, auf deren Rechtsstellung sie dadurch mittelbar einwirkt. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat die Mutter deshalb auch im Anfechtungsverfahren des Vaters Anspruch auf rechtliches Gehör (BVerfGE 21, 132 , 137 m.w.N.). Dem trägt § 640 e ZPO a.F. Rechnung (vgl. jetzt §§ 27, 34 Abs. 1, 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Danach ist in einer Kindschaftssache ein Elternteil, der an dem Rechtsstreit nicht als Partei beteiligt ist, zwingend am Verfahren zu beteiligen und unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. Der Elternteil kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten (§ 640 e Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F.; jetzt § 27 FamFG). Einen solchen Beitritt hat die Mutter noch vor der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 8. Mai 2008 erklärt.

bb)

Zwar setzt die Nebenintervention nach § 66 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits voraus. Weil die Anfechtung der Vaterschaft nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. (jetzt § 184 Abs. 2 FamFG) aber für und gegen alle wirkt, greift die Entscheidung mittelbar auch in die Rechte der Mutter ein (vgl. Scholz/Stein/Eckebrecht Praxishandbuch Familienrecht Stand Oktober 2009 Q Rdn. 77). Deswegen verzichtet § 640 e Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. auf diese zusätzliche Voraussetzung und erlaubt den Beitritt in jedem Fall. Als selbständige Streithelferin des Kindes (§ 69 ZPO ) kann die Mutter frei von den für gewöhnliche Nebenintervenienten geltenden Beschränkungen (§ 67 ZPO ) Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr unterstützten Partei vornehmen und dadurch selbständig, auch durch Einlegung eines Rechtsmittels, auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entscheidung hinwirken (Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 - Tz. 13 und BGHZ 89, 121, 123 f. = FamRZ 1984, 164).

Wegen der aus materiellen Gründen gebotenen zwingenden Beteiligung der Mutter, ihres daraus folgenden Rechts zum Beitritt und der besonderen Stellung als streitgenössische Nebenintervenientin kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts keinen strengeren Anforderungen unterliegen, als sie für die Parteien des Anfechtungsprozesses gelten.

Die Parteien eines Anfechtungsprozesses sind wegen der Geltung der Entscheidung für und gegen alle also grundsätzlich nicht anders zu behandeln als die Parteien in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Diesen ist nach der Rechtsprechung des Senats wegen der Bedeutung der Statusfeststellung im Falle der Bedürftigkeit regelmäßig sogleich - und nicht erst nach Eingang eines die Vaterschaft bejahenden Abstammungsgutachtens - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Tz. 8 ff.).

cc)

Zwar können in Verfahren der Vaterschaftsanfechtung nach §§ 640 Abs. 1 , 616 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. jetzt § 26 FamFG) Beweise auch von Amts wegen erhoben werden. Trotz dieser Amtsermittlungspflicht muss den Parteien des Rechtsstreits aber die Möglichkeit verbleiben, das Verfahren in eigenem Interesse zu betreiben und zu begleiten. Auch in Verfahren mit Amtsermittlung darf eine mittellose Partei insoweit nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits selbst aufbringen kann (BVerfG FamRZ 2002, 531 , 532).

2.

Auf dieser rechtlichen Grundlage durften die Instanzgerichte der Mutter die begehrte Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der Prozessführung versagen.

a)

Bei Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags war die Erfolgsaussicht des Anfechtungsverfahrens noch völlig ungeklärt, zumal die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen und Einholung des Sachverständigengutachtens erst später erfolgt ist. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg konnte dem Antrag der Mutter deswegen nicht abgesprochen werden.

b)

Die Rechtsverfolgung durch die Mutter war auch nicht mutwillig.

Die Bedeutung des Anfechtungsverfahrens mit der Wirkung einer Entscheidung für und gegen alle spricht auch hier dafür, der beigetretenen Mutter ebenfalls Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Anfechtungsverfahren um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Tz. 9). Schließlich ist mit Beschluss vom 4. März 2007 auch dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten und mit Beschluss vom 22. April 2008 der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit war die anwaltliche Vertretung der Mutter deswegen nicht mutwillig (vgl. § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO ).

Im Übrigen weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass die Frage, ob der Zeuge ein leiblicher Bruder des Klägers ist, nicht abschließend beantwortet wurde. Zwar hat das Amtsgericht den Zeugen zu seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Kläger vernommen. Die Aussage, wonach lediglich ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis vorliegt, widerspricht allerdings dem Vortrag der Mutter, wonach der Zeuge ein Bruder des Klägers ist. Die Frage wirkt sich unmittelbar auf das Ergebnis der Beweisaufnahme aus, zumal der Sachverständige in Ausführung des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts lediglich das Kind, die Mutter und den Zeugen in seine Begutachtung einbezogen hat. Ob der Kläger als Bruder des Zeugen mit einer gleich hohen Wahrscheinlichkeit als Vater in Betracht kommen könnte, ist damit nicht abschließend geklärt.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Mutter Vietnamesin und der deutschen Sprache kaum mächtig ist. Eine eigenständige Prozessvertretung während der mündlichen Verhandlung wäre ihr deswegen auch mit Hilfe eines Dolmetschers kaum möglich gewesen. Dafür spricht auch der Bericht des Jugendamts vom 8. April 2008, wonach dem Ergänzungspfleger wegen der schwierigen Verständigung mit der Mutter kein konkreter Antrag möglich war und er lediglich die Erstellung eines Abstammungsgutachtens anregte.

Die Prozessführung der Mutter ist schließlich auch deswegen nicht mutwillig, weil es ihr nicht verwehrt sein darf, durch Einlegung eines Rechtsmittels mit dem Ziel der Klagabweisung auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entscheidung hinzuwirken (Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 - Tz. 13). Denn es gehört auch zu den Pflichten eines erstinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts, die Interessen der Partei in dem Zwischenstadium zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und dem Rechtsmittelverfahren zu wahren (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 179/06 - FamRZ 2007, 1088 Tz. 15 und BGH Urteile vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99 - WM 2002, 512 f. und vom 6. Juli 1989 - IX ZR 75/88 - WM 1989, 1826 ff.).

3.

Der angefochtene Beschluss war deswegen auf die Rechtsbeschwerde der Mutter aufzuheben. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe prüfen kann.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 WF 0710/08
Vorinstanz: AG Dresden, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 300 F 2485/07
Fundstellen
FamRB 2010, 265
FuR 2010, 511
NJW-RR 2010, 1299