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BGH - Entscheidung vom 14.01.2010

IX ZB 76/09

Normen:
BGB § 7 Abs. 1
EuInsVO § 3
ZPO § 13
ZPO § 16

Fundstellen:
FamRZ 2010, 553
ZEV 2010, 528

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 76/09

DRsp Nr. 2010/1876

Internationale und örtliche Zuständigkeit für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens; Kriterien für die Begründung eines Wohnsitzes gem. § 7 Abs. 1 BGB

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. Februar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 7 Abs. 1 ; EuInsVO § 3; ZPO § 13 ; ZPO § 16 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 6 , 7 , 34 Abs. 1 InsO ), jedoch unzulässig. Die nach § 574 Abs. 2 ZPO geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts München für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wäre schon nicht entscheidungserheblich, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben wäre. Wäre § 3 EuInsVO für das Nachlassinsolvenzverfahren anwendbar (nach wohl herrschender Meinung ist dies zu bejahen; vgl. HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl. § 315 Rn. 8 m.w.N.), schiede die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus, weil der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Spanien hatte. Ein Zulässigkeitsgrund wird insoweit nicht dargelegt.

2. Ist § 3 EuInsVO nicht anwendbar, wird für die internationale und örtliche Zuständigkeit § 315 InsO maßgebend. Ausschließlich zuständig ist danach das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Dies richtet sich gemäß § 13 ZPO nach dem Wohnsitz. Bei wohnsitzlosen Personen ist gemäß § 16 ZPO allgemeiner Gerichtsstand der Aufenthaltsort im Inland, wenn ein solcher nicht bekannt ist der Ort des letzten Wohnsitzes. Hat die Person einen Wohnsitz im Ausland, ist dagegen § 16 ZPO nicht anwendbar, und es besteht keine inländische Zuständigkeit (MünchKomm-InsO/Siegmann, 2. Aufl. § 315 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO. § 3 Rn. 17). Das Beschwerdegericht hat einen Wohnsitz im Ausland bejaht.

Die Frage, wann jemand wohnsitzlos im Sinne des § 16 ZPO ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist geklärt, wann ein Wohnsitz vorliegt. Der Wohnsitz wird gemäß § 7 Abs. 1 BGB dort begründet, wo sich eine Person ständig niederlässt. Erforderlich ist eine tatsächliche Niederlassung mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Die Niederlassung erfordert eine eigene Unterkunft, ein Obdachloser hat keinen Wohnsitz. Es genügt jedoch eine behelfsmäßige Unterkunft. Der Domizilwille muss darauf gerichtet sein, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Dies kann sich aus den Umständen ergeben. Beides war hier der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht den Begriff verkannt hätte. Es hat auch nicht Obdachlosigkeit mit Wohnsitzlosigkeit verwechselt, sondern lediglich angedeutet, dass Obdachlose keinen Wohnsitz haben.

Aus der öffentlichen Zustellung des vom Antragsteller erwirkten Versäumnisurteils ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil völlig offen ist, ob damals die hierfür erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich vorgelegen haben und sich zwischenzeitlich auch nichts geändert hat.

3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers liegt nicht darin, dass das Beschwerdegericht kein Partikularinsolvenzverfahren eröffnet hat. Die Eröffnung eines solchen Verfahrens war nicht - auch nicht hilfsweise - beantragt worden. Dessen Voraussetzungen hatte der Gläubiger auch nicht dargelegt, sein Interesse hieran nicht glaubhaft gemacht. Das Vorliegen inländischen Vermögens wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Grundstücke liegen in Spanien und stehen im Eigentum spanischer Gesellschaften. Ob auf die Gesellschaftsanteile des Schuldners zugegriffen werden kann und ob sie werthaltig sind, ist unklar. Lediglich eine geschäftsführend tätige Gesellschaft soll ihren Sitz in B. S. haben.

Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München besteht hierfür jedenfalls nicht (vgl. § 354 Abs. 3 InsO ; Art. 102 § 1 Abs. 2 und 3 EGInsO ). Der Gläubiger hatte auch keinen Verweisungsantrag gemäß § 281 ZPO , § 4 InsO gestellt.

Vorinstanz: LG München I, vom 14.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 352/09
Vorinstanz: AG München, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1542 IN 2678/08
Fundstellen
FamRZ 2010, 553
ZEV 2010, 528