Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.





 Stand: 01.02.2024