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BGH - Entscheidung vom 23.02.2010

XI ZR 219/09

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen XI ZR 219/09

DRsp Nr. 2010/4377

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in Hinblick auf den Beschwerdewert

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , § 544 ZPO ). Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft nur noch die Widerklage, soweit dieser nicht mit den Hilfsanträgen stattgegeben worden ist. Der Wert des Widerklageantrages zu 1. auf Freistellung von allen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils entspricht dem Betrag des Finanzierungsdarlehens in Höhe von 12.284,91 €. Der von der Klägerin behauptete Zinsschaden (Widerklageantrag zu 2.) ist kein weiterer Vermögensschaden, sondern Bestandteil der Freistellung der Beklagten im Sinne des Widerklageantrages zu 1. Der Feststellung des Annahmeverzuges (Widerklageantrag zu 3.) kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Dasselbe gilt für die mit dem Widerklageantrag zu 4. begehrte Herausgabe aller Sicherheiten und Tilgungsleistungen. Der Wert des Widerklageantrages zu 5. entspricht der geforderten Zahlung von 1.025,30 €, so dass die Beschwer der Beklagten insgesamt nur 13.310,21 € beträgt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 13.310,21 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 544 ;
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 318/08
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 133/08