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BGH - Entscheidung vom 08.12.2010

IX ZA 38/10

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 2
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen IX ZA 38/10

DRsp Nr. 2011/1099

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde

Soll gegen ein Zweites Versäumnisurteil Berufung eingelegt werden, muss die Berufungsbegründung zwingend darlegen, warum der Berufungskläger in erster Instanz nicht oder nicht schuldhaft säumig war.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 6. Juli 2010 wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 6. Juli 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 2; ZPO § 543 Abs. 2 ; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil wäre zwar gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO statthaft, jedoch unzulässig. Weder legt der Beklagte in seiner Antragsschrift Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO dar, noch ergeben sich solche aus den Akten. Das Berufungsurteil ist richtig. Soll ein Zweites Versäumnisurteil mit der Berufung angegriffen werden, muss die Berufungsbegründung zwingend darlegen, warum der Berufungskläger in erster Instanz nicht oder nicht schuldhaft säumig war (BGH, Urt. v. 27. September 1990 - VII ZR 135/90, WM 1991, 159 ; v. 22. April 1999 - IX ZR 364/98, WM 1999, 1532 , 1533; v. 22. März 2007 - IX ZR 100/06, WM 2007, 1239 , Rn. 6; v. 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 , Rn. 6). Solche Darlegungen fehlen in der Berufungsbegründung des Beklagten.

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 6. Juli 2010, mit dem das Berufungsgericht die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe verworfen hat, wäre unstatthaft. Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

Vorinstanz: LG Münster, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 65/09
Vorinstanz: AG Ahaus, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 7/08