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BGH - Entscheidung vom 21.09.2010

XI ZR 6/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen XI ZR 6/10

DRsp Nr. 2010/17998

Berufungsmöglichkeit wegen eines einfachen Rechtsanwendungsfehlers trotz fehlender Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat zwar verkannt, dass sowohl die in Zinsscheinen verbrieften als auch die sich aus den Globalurkunden ergebenden Zinsansprüche ohne weiteres nach § 398 BGB abtretbar sind. Der Senatsbeschluss vom 22. September 2009 ( XI ZR 356/08) bezieht sich lediglich auf die Frage, wie das Recht des Schuldners aus § 797 BGB bei Globalurkunden verfahrensrechtlich umzusetzen ist, und hat daher keine Bedeutung für die Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche aus einer Schuldverschreibung. Dieser einfache Rechtsanwendungsfehler rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision. Es fehlt an einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde legen wollen, so dass zu erwarten ist, dass ihm künftig der beanstandete Rechtsanwendungsfehler nicht mehr unterläuft. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Nebenintervenienten, dieser trägt seine Kosten selbst (§ 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 58.100,92 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 372/07
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 26/09